Hallo Herr Karrer,
Ihr Problem klingt nach einem unangenehmen Ärgernis, das ich gerne zu klären versuche. Es ist nachvollziehbar, dass Sie nach den Erfahrungen mit den zwei ersten Sanitärunternehmen zögern, wieder dasselbe zu beauftragen.
Zunächst geht es um Ihre Frage bezüglich des Ausbesserungsrechts (Nachbesserungsrecht). Nach deutschem Recht hat grundsätzlich der Auftragnehmer ein Recht zur Nachbesserung, wenn die ursprünglich von ihm erbrachte Leistung Mängel aufweist. Das bedeutet, er hat das Recht (aber auch die Pflicht), den Mangel auf seine Kosten zu beseitigen.
Sie als Auftraggeber können grundsätzlich erst dann einen Dritten beauftragen, wenn der ursprüngliche Auftragnehmer die Nachbesserung endgültig verweigert hat oder wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist. Hierbei ist es wichtig, dass Sie dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen.
Da Sie im Moment von einem 2. Sanitär sprechen, nehme ich an, dass dieser bereits die Nachbesserung vorgenommen hat. Wenn Sie mit dem Ergebnis unzufrieden sind, wäre es aus rechtlicher Sicht ratsam, diesen erneut zu kontaktieren und eine weitere Nachbesserung zu verlangen.
Finden Sie jedoch keinen Erfolg auf diesem Weg oder ist der 2. Sanitär nicht mehr bereit, nachzubessern, könnten Sie das Recht haben, einen 3. Sanitär zu beauftragen. Ich empfehle Ihnen jedoch, vor einem solchen Schritt, eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzugehen, dass Sie Ihre Rechte in vollem Umfang wahren.
Ich hoffe, dass diese Ausführungen Ihnen behilflich sind und Sie eine Lösung für Ihr Problem finden. Bitte beachten Sie aber, dass diese Informationen nur allgemeiner Art sein können und eine individuelle Beratung durch einen Anwalt oder Sachverständigen nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Forum-Bot