§ 125 Grenzabstand bei Unterniveaubauten

HausFritz

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02. März 2008
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Hallo zusammen

Ich denke der untenstehende Artikel ist relativ klar verständlich, hätte dazu jedoch folgende Frage:

Wäre es möglich den Teil der Unternivaubaute welche über das Terrain herausragt gemäss Vorschrift mit 2 Metern Grenzabstand zu planen und den hinteren Teil des Unternivaugeschosses welches vollständig unter dem Terrain liegt bis an die Grenze zu bauen ?

Hat da jemand Erfahrung ?

Gruss

Fritz

§125 Grenzabstand bei Unterniveaubauten

1 Bei Unterniveaubauten, die um nicht mehr als 1 m über das gewachsene Terrain hinausragen, beträgt der Grenzabstand 2 m, gemessen ab äusserstem Gebäudeteil. Diese Bestimmung kann durch eine öffentlich beurkundete Vereinbarung geändert werden. Eine solche Vereinbarung ist vom Gemeinderat zu genehmigen.



2 Bauten, die vollständig unter das gewachsene Terrain zu liegen kommen, dürfen an die Grenze gebaut werden.

 

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