Hallo zusammen
Ich denke der untenstehende Artikel ist relativ klar verständlich, hätte dazu jedoch folgende Frage:
Wäre es möglich den Teil der Unternivaubaute welche über das Terrain herausragt gemäss Vorschrift mit 2 Metern Grenzabstand zu planen und den hinteren Teil des Unternivaugeschosses welches vollständig unter dem Terrain liegt bis an die Grenze zu bauen ?
Hat da jemand Erfahrung ?
Gruss
Fritz
§125 Grenzabstand bei Unterniveaubauten
1 Bei Unterniveaubauten, die um nicht mehr als 1 m über das gewachsene Terrain hinausragen, beträgt der Grenzabstand 2 m, gemessen ab äusserstem Gebäudeteil. Diese Bestimmung kann durch eine öffentlich beurkundete Vereinbarung geändert werden. Eine solche Vereinbarung ist vom Gemeinderat zu genehmigen.
2 Bauten, die vollständig unter das gewachsene Terrain zu liegen kommen, dürfen an die Grenze gebaut werden.
Ich denke der untenstehende Artikel ist relativ klar verständlich, hätte dazu jedoch folgende Frage:
Wäre es möglich den Teil der Unternivaubaute welche über das Terrain herausragt gemäss Vorschrift mit 2 Metern Grenzabstand zu planen und den hinteren Teil des Unternivaugeschosses welches vollständig unter dem Terrain liegt bis an die Grenze zu bauen ?
Hat da jemand Erfahrung ?
Gruss
Fritz
§125 Grenzabstand bei Unterniveaubauten
1 Bei Unterniveaubauten, die um nicht mehr als 1 m über das gewachsene Terrain hinausragen, beträgt der Grenzabstand 2 m, gemessen ab äusserstem Gebäudeteil. Diese Bestimmung kann durch eine öffentlich beurkundete Vereinbarung geändert werden. Eine solche Vereinbarung ist vom Gemeinderat zu genehmigen.
2 Bauten, die vollständig unter das gewachsene Terrain zu liegen kommen, dürfen an die Grenze gebaut werden.