Abmahnung Architekt & GU, eigener Dienstleister

darkfriend77

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01. Apr. 2019
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Hallo zusammen,

wir sind in der Bauphase und haben für die Budgetposition von dem vertraglich geregelten Mitspracherecht bei der Vergabe der Bodenarbeiten Gebrauch gemacht. Bei dem Bauprojekt handelt es sich um einige Doppeleinfamilienhäuser gekauft ab Plan von einem Architekten & GU. Unser gewählte Dienstleister konnte für die gesamt Überbauung mit offerieren für die Bodenarbeiten (Parkett) hat die Ausschreibung aber nicht gewonnen, für uns ist er aber attraktiver und stimmiger. Wir werden nun von unserem Architekten & GU abgemahnt und müssen einer Vorabnahme einwilligen, sofern wir die Bodenarbeiten (Parkett Treppe und Böden) während der Bauarbeiten vollziehen möchten. Dies beinhaltet eine Vorabnahme und eine Rückabnahme für die Zeitspanne der Dienstleistung unseres Unternehmers.

Ist das die gängige Art ein vertraglich geregeltes Mitspracherecht bei einer Position, so abzufertigen?

Unser Dienstleister ist ein Grossunternehmen, mit einer Unternehmensgeschichte von über 50 Jahren und einer guten Reputation. Der Ausschreibungsgewinner eine kleine KMU GmbH Familienbetrieb, der extrem niedrige Preise offeriert hat ca. 10% niedriger gegenüber unserem Grossunternehmer, uns macht das stutzig. Es wurde uns gesagt das die Arbeiten in unserem Fall für das KMU ein Nullsummenspiel ist, etwas das wir so nicht unterstützen möchten.

Falls jemand hier Vorschläge oder Ratschläge hat, wir würden uns freuen.

Gruss

 
 und haben für die Budgetposition von dem vertraglich geregelten Mitspracherecht bei der Vergabe der Bodenarbeiten Gebrauch gemacht.
Hallo

Bist Du da ganz sicher, das dies genau so im Vertrag steht? Falls ja, hättest Du dieses Problem eigentlich nicht.

Oder meinst Du eher einen Hinweis, dass der Käufer "Handwerkervorschläge" für sein Objekt einbringen kann, die dann entspr. angefragt werden? Das wäre dann eine eher übliche TU/GU-Variante, welche am Ende dann genau so endet (enden kann) wie von Dir beschrieben.

Wie der TU/GU sich für die restlichen Objekte der Überbauung auch entscheidet, Du hättest ja auf alle Fälle die Möglichkeit, gegen Erstattung der Mehrpreise, genau Dein Handwerksunternehmen zu nehmen.

Oder Du nimmst das Gewerk, wie es ja scheinbar angedacht ist, aus der Objektleistung heraus und vergibst den Auftrag selbst. Die gewünschte Teilabnahme ist dann durchaus gerechtfertigt (in seinem Sinne).

 
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Hallo,

danke für die Antwort.

Ja es steht im Vertrag "Mitspracherecht bei der Vergabe folgender Arbeiten und Lieferungen:  Unternehmer für Budgetpositionen" und im nächsten Abschnitt "Eigenleistungen des Bauherrn oder Leistungen Dritter im Auftrag dürfen erst nach Bauübergabe erfolgen."

Mein Entscheid über den Unternehmer wird nun behandelt wie eine Eigenleistung oder eine Leistung Dritter, das ist unter anderem ein Punkt den ich nicht verstehe. Es wird ein Mitspracherecht eingeräumt, wenn man davon Gebrauch macht, wird man abgemahnt. Auf meine Frage wieso er nicht mit diesem Unternehmer arbeiten kann, meinte er die Preise seien zu hoch, was ja irrelevant ist da ich die Budgetposition zahle.

Für mich als Laie in dieser Branche ist dies nicht verständlich. Ich könnte es ja verstehen, wenn es sich bei meinem Unternehmer um einen Unbekannten Betrieb handeln würde, bei dem man keine Referenz arbeiten kennt.

Die Abmahnung enthält, zus. Kosten die verrechnet werden können, für die Abnahmen und diverse Punkte, welche den GU absichern und zus. Folgearbeiten erwirken.

Darin neue aufgeführte Mängel sind vom Bauherrn zu übernehmen. Der GU behebt die Mängel durch Regie arbeiten seiner Handwerker und verrechnen sie dem Bauherrn direkt.

Was kann ich tun?

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Mein Entscheid über den Unternehmer wird nun behandelt wie eine Eigenleistung oder eine Leistung Dritter, das ist unter anderem ein Punkt den ich nicht verstehe. Es wird ein Mitspracherecht eingeräumt, wenn man davon Gebrauch macht, wird man abgemahnt. Auf meine Frage wieso er nicht mit diesem Unternehmer arbeiten kann, meinte er die Preise seien zu hoch, was ja irrelevant ist da ich die Budgetposition zahle. 
Hallo,

wie ich schon zuvor geschrieben hatte.... das "Mitspracherecht" siehst Du hier anders als Dein GU....  der entscheidet letztlich selbst wen der für seine Bauabwicklung nimmt (gehe mal davon aus, dass dies vorrangig über den Preis bestimmt wird.... aber nicht nur.... evtl. kauf dieser Handwerker ja im Gegenzug auch eine schöne Wohnung dort... oder die Frau....die Tochter...wer weiss das scbon)

Wie es klingt, startet der Bau gerade...  oder stehst Du jetzt schon vor Ausführung der Belagsarbeiten?

Wenn der GU dies nun als "Eigenleistung" ansieht, dann setzt dies ja voraus, dass Du diese Leistung schriftlich aus dem Vertrag genommen hast? Du müsstest also auch eine entspr. Wertgutschrift erhalten haben!

Falls dies noch nicht geschehen ist, wären die Belagsarbeiten immer noch Vertragsbestandteil und somit GU-Leistung, wenn auch von dessen Aufttragnehmer ausgeführt.

Auf alle Fälle solltest Du für Klarheit sorgen und das mit dem GU, bzw. seinem Bauleiter, im Detail nochmals besprechen. Falls Du das als Laie nicht kannst, nimm Dir externe und neutrale Hilfe dazu.

Selbst wenn dieses Gewerk noch nicht aus der Vertragsleitung genommen wurde (muss schriftlich erfolgen) bestünde im Grunde (wenn er will, dass Du zufriedener Kunde bleibst) die Möglichkeit, dass er für Deine Wohnung, gegen Erstattung der Mehrkosten, das von Dir gewünschte Unternehmen beauftragt.... ganz innerhalb seiner Vertragsleistung und somit auch innerhalb der Gewährleistung.

Es hat eben, wie zuvor angedeutet, auch evtl. andere Gründe weshalb er dies nicht möchte..... ODER, es wurde so in dieser Form noch nicht besprochen und ihr redet aneinander vorbei.... auch deshalb sollte ein klärendes Gespräch geführt werden.

Die Abmahnung enthält, zus. Kosten die verrechnet werden können, für die Abnahmen und diverse Punkte, welche den GU absichern und zus. Folgearbeiten erwirken.
Diesen Punkt kannst Du ebenfalls ansprechen, bzw. ihn Dir genau erklären lassen..  Wenn er seinen Bodenleger rein lässt, entstehen ebensowenig Mehraufwände wie beim Einsatz Deines Bodenlegers. Klar, kann man damit mal drohen um den Käufer in die Spur zu bringen...

Tatsächlich entstünden nur dann Probleme und Kosten, wenn Dein Bodenleger irgendwelche Schäden an anderen Gewerksleistungen verursachen würde (die müsste er Dir dann aber wieder ersetzen). Parkettarbeiten kommen ganz am Ende der Bauausführung.... danach max. die Küche,/Einbaumöbel, sofern GU-Leistung.. alle anderen Handwerkerleistungen sollten bis dahin längst erfolgt sein....

 

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