Sali vakaru,
Der Vertrag ist offensichtlich widersprüchlich: Aus der Raumbeschreibung geht hervor, dass die Wände nur verputzt sind, gemäss Position 285 des Baubeschriebs sind die Wände einmal zu streichen.
Frage: Ist die "Raumbeschreibung" ebenfalls Teil des Baubeschriebs oder ein separates Dokument? In der Regel ist im Bauvertrag ausdrücklich festgehalten, woraus sich die Eigenschaften des Hauses ergeben soll. Meist sehen die GU's vor, dass der Baubeschrieb im Falle von Widersprüchen (z.B. mit Plänen) Vorrang haben soll
Falls die Raumbeschreibung Teil des Baubeschriebs ist, hilft diese Kollisionsnorm natürlich wenig. Dann ist auch die Vertragsgeschichte relevant: Es sieht so aus, als ob Ziffer 285 im Zuge der Vertragverhandlungen dahingehend geändert worden wäre, dass ein Anstrich aufgenommen wurde. Da die Redaktion des Vertrages beim GU lag (nehme ich mal an), hat dieser es zu vertreten, wenn die verhandelte Änderung nicht konsistent im ganzen Vertrag (also auch im Teil "Raumbeschreibung") durchgehalten wurde.
Selbst wenn Ziffer 285 nicht aufgrund von Verhandlungen geändert worden wäre, dürfte - sofern der GU den Vertragstext vorgeschlagen hat - ein Richter zum Schluss kommen, dass es der GU als diejenige Vertragspartei, welche den Vertragsentwurf erstellt, gegen sich gelten lassen muss, wenn ein Widerspruch im Vertrag drin ist. Dementsprechend hast Du gute Karten, gestrichene Wände zu bekommen.
Gruss
mischa