Abstand Terrasse mit Stützmauer zu Kulturland

Friederike

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28. Juli 2013
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Hallo,

Wir sind kurz vor der Baueingabe in Aargau. Nun legt uns der Architekt der für die Gemeinde die Bauvorhaben überprüft, Steine in den Weg und ist nicht sehr ausführlich in seinen Erläuterungen, daher möchten wir versuchen hier ein paar Antworten zu bekommen.

Die Situation is die folgende:

Unser Bauland grenzt direkt an Kulturland (Wiese). Das Kulturland gehört auch uns, jedoch denke ich nicht, dass dies einen Unterschied macht.

Da das Land am Hang ist, benötigen wir eine Stützmauer zum Kulturland. Die Stützmauer wird bis zu 1,39m hoch sein und mind. 60cm Abstand vom Kulturland haben. Dies ist in Ordnung nach den lokalen Regelungen. (Bilder vom Plan im Anhang)

Nun sagt der Architekt der Gemeinde, dass die Stützmauer eine Baute ist und daher mind. 2m Abstand vom Kulturland haben muss. Wenn wir oder unser Architekt fragen, warum die Stützmauer eine Baute ist, sagt er, wir sollen ihm einfach glauben.

Wir raten, das Problem ist nicht die Mauer selbst, sondern die Terasse, welche bis an die Mauer reicht.

- Zählen Terrassen im allgemeinen als Bauten?

- Gibt es einen Mindestabstand von Terrasse mit Stützmauer zu Kulturland?

Wir haben viel gegoogelt und lokale Gesetze gelesen, jedoch hierzu nichts konkretes gefunden, was die Aussage des Architekten bestätigt oder erklärt.

Vielen Dank für jeglich Auskunft und Tipps.

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Die solle in der BNO der Gemeinde geregelt sein.

Wir haben bei uns die selbe Situation. Unsere Parzelle ist auch Zonenübergreifend.

 
Die solle in der BNO der Gemeinde geregelt sein.

Wir haben bei uns die selbe Situation. Unsere Parzelle ist auch Zonenübergreifend.
Dito; Bei uns können wir uns z.b. selber das Nähbaurecht geben, da es nicht aktiv genutztes Landwirtschaftsland ist und somit müssen die Abstände nicht eingehalten werden.

(Ergänzend zum Gemeindebaureglement auch noch im Kantonalen Baureglement nachschauen)

 
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Liebe Friederike

Wenn ich mir Deinen Grundriss anschaue, hat es da ja eine hübsche violette Linie. Könnte es sein, dass das die «nur-innerhalb-davon-darfst-Du-bauen»-Linie ist?

Die Legal-Definition von «Baute» kann ich als nicht Jurist Dir hier nicht bieten. Aber wenn ein Baustellenwagen als Externer Bastelraum für Kinder als «Fahrnisbaute» bezeichnet wird, kann ich mir sehr gut vorstellen, dass eine Stützmauer als Baute gilt. (Oder: Eine Baumhütte für Kinder ist z.B. KEINE Fahrnisbaute, wenn sie keine Räder hat. Und benötigt entsprechend eine Baubewilligung. Da war kürzlich ein Artikel im 20Min.)

Und wenn für Bauten ein Abst. von 2m zum Kulturland gilt, wirst Du wenig Chance haben, die Mauer regelkonform zu bauen.

Wo der Abstand von Bauten zum Kulturland geregelt ist, weiss ich nicht.

"Terrasse" ist ja eigentlich nur eine Bodenbedeckung - ich gehe nicht davon aus dass diese das Problem ist. Eher die Stützmauer. Ein Problemgrund könnte auch sein, falls die Stützmauer einen Fuss gegen das Kulturland erhält (Stützmüürli werden in der Regel so ausgeführt.) Erstens wären die 60cm damit wohl ungenügend. Zudem könnte es sein, dass zum Bau das Kulturland abgegraben wird - was wenn es mir recht ist an einigen Orten nicht erlaubt ist.

Haba

PS: Nachtrag: Vorsicht mit allzuviel nachgrübeln. Je nach dem ist Dein Dachvorsprung über den Ecken bereits eine Baute, welche näher als 2m (rosa linie) geht... Zuerst mit Deinem Archi besprechen, bevor Du den Dorfkönig belästigst.

PS2: Wie Du sicher weisst, sind Schweizer recht Deutschlandfeindlich. Ich weiss, dass sich einige Behördenmitglieder bereits ärgern können, wenn sie die Geländekoten Deines Archis sehen. Im Zweifelsfall diese "schweizerisieren", also m ü.M. statt müNN. (Und ich hoffe ja, dass es nicht _das_ ist...)

 
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Gäbe es eine Alternative für die Stützmauer welche Erlaubt wäre. Z.b. grossfläche Hanganpassung mit Flacher Böschung ans neue Terrain oder eher kleinflächige Hanganpassung mit Steiler Böschung. Evtl. wäre ein solcher Eingriff erlaubt und gilt nicht als Bauten?

 
Lieber Uster

Soweit ich es kenne, sind Terrainveränderungen bis 1.50m ohne Baubewilligung grundsätzlich auf dem gesamten Bauland möglich und erlaubt. Den meisten Orten. Abweichende Bestimmungen können sich in kantonalen Vorschriften, Gemeindevorschriften oder auch nur in Quartierplänen u. dgl. finden.

Insofern bin ich über das "Stützmauernverbot" etwas erstaunt. Den meisten Orten wäre das nach meinem Wissen durchgewunken worden.

Geländemodellierung hätte ich auch nicht als Baute bezeichnet, und sollte insofern erlaubt sein. Ab wann das als Baute gilt...? Keine Ahnung.

Steile Böschungen sind in der Regel zum Bewirtschaften mühsam, wenig hübsch, und irgendetwas zwischen abbrösmel- bis rutschanfällig. Permanente Böschungen ohne technische hilfsmittel würde ich gar nie steiler als 2:3 machen (vertikal : horizontal). Auch wenn das einige Architekten anders sehen. Steilere Böschungen mit Schalensteinen, Stellplatten, Granitblöcke usw. sind dann eben... der Grenzfall.

Grundsätzlich: Solche Dinge sollte man mit dem zuständigen der Gemeinde vor Baueingabe kurz durchbesprochen haben. Insbesondere in kleinen Gemeinden. Also auf Basis 1:100er Pläne, noch keine 50stel. Dann kann man nämlich seine Lösung direkt ansprechen und ggf. anpassen. 

Was die Frederike hier erlebt, tönt für mich eher nach einer Dorfposse, wo der Bereichskönig grundsätzlich selber baut und alles andere ist nicht bewilligungsfähig... wenn so ein fremder Fötzel etwas plant! Darum wären mögliche Fallstricke sorgfältig selber zu suchen, sonst bleibt man einfach beim nächsten hängen, wenn man einen gelöst hat.

(aber wie immer: wir kennen weder Vorgeschichte, Projekt noch sonst was...)

Liebe Grüsse

Haba

 
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vielen Dank an alle für die Kommentare und Tips.

Ja, wir sind ertappt worden, es möchten mit einem deutschen Häuslebauer bauen, welcher seit 15 viele Häuser in der Schweiz baut. Der Architekt hat uns beim letzten Meeting auch gesagt, dass in diesem Jahr auch in anderen Gemeinden viel mehr abgelehnt wird, als noch vor ein paar Jahren. Ich denke immer mehr deutsche Firmen wollen in die Schweiz und da kann man ja auch verstehen, dass das etwas erschwert wird. Den Tip mit müM haben wir mal weitergegeben. Ich dachte immer müM wäre Umgangssprache und müNN technisch. Wieder was dazu gelernt.

Naja, auf alle Fälle versucht es unser Architekt jetzt mal mit eine Abböschung ohne Mauer, welche kleiner als 2:3 (Höhe:Breite) ist. Ist auch uns lieber, wenn das geht.

Ich denke auch, der Typ der die Vorprüfung macht, ist irgendwie frustriert, dass sein Architekturbüro nicht genügend Aufträge reinkriegt oder ähnliches. Scheint aber an seinem Charakter zu liegen.

Die nächsten Fallstricke gibt es bestimmt noch. Bin gespannt und hoffe unser Architekt kriegt es irgendwie durch.

 
Auf Bauvoranfrage muss der Techniker der Gemeinde doch mit Verweis auf das geltende Baureglement begründen, warum etwas nicht bewilligungsfähig ist. Falls er das nicht getan haben sollte, diese einfordern! Nicht der Techniker entscheidet, sondern das Reglement.

Nun legt uns der Architekt der für die Gemeinde die Bauvorhaben überprüft, Steine in den Weg
Das solltest du anders sehen: Nicht der Architekt ist schuld, wenn etwas nicht bewilligungsfähig ist, und, korrekte Behandlung des Gesuches vorausgesetzt, auch nicht die Gemeinde.

Weil nicht bewilligungsfähige Projekte für alle Beteiligten lästig sind, geht man, wie bereits gesagt, mit dem Vorprojekt mal auf die Gemeindekanzlei und fragt, ob das so prinzipiell gehen könnte. Je kleiner die Gemeinde, desto wichtiger.

 
Liebe Friederike

Nun, dem Namen nach zu schliessen bist Du ja auch erst kürzlich aus dem Norden zugewandert.... /emoticons/default_smile.png

Ein Tipp eines Eidgenossen (vermutlich ist einer meiner Urväter zumindest schon vor über 25 Generationen aus dem Reich der Alemannen eingewandert.... /emoticons/default_smile.png ) Hier in der Schweiz ist alles föderalistisch organisiert. Das ist leider beim Bauen ziemlich umständlich, da jeder der 26 Kantone sein eigenes Planungs- und Baugesetz hat. Dann hat auch jede der 2352 Gemeinden ihre von der Gemeindeversammlung abgesegnete eigene Bau- und Zonenordnung. Also Du siehst, es ist relativ verwirrlich organisiert und auch für wirkliche Insider nicht immer ganz einfach zu durchblicken.

Im Normalfall, also wenn man ganz "devot"  /emoticons/default_additional/145.gif  bei der Gemeinde anfragt, kriegt man auch eine verbindliche Auskunft. Vermutlich liess Dein Häuslebauer beim Gespräch die notwendige Demut vermissen, /emoticons/default_additional/125.gif :125: /emoticons/default_additional/125.gif das ist dann eben ganz schlecht. Leider geniessen deswegen Deine Landsleute oft einen schlechten Ruf hierzulande. /emoticons/default_additional/210.gif Wenn er sich aber diesbezüglich bessert und beim Vorsprechen auf dem Gemeindebauamt nicht von sich behauptet, alles besser zu wissen (weil es in der DIN Norm so geregelt ist!!!), sollte er schon einen gangbaren Weg finden. Also: er sollte sich mit untertäniger Untertänigkeit nochmals ans Werk machen.

Ansonsten ...... /emoticons/default_additional/200.gif  (Zugegeben, ich neige hier vielleicht ein bisschen zur Übertreibung, seit dem Weltkrieg wurde keiner mehr erhängt)

Viel Erfolg im Neuen Jahr!

Urs Tischhauser

PS: Übrigens hat die Anzahl der Gemeinden abgenommen seit dem Jahr 2000. Dannzumal existierten noch 2899 Gemeinden. Es wurde dem Trend entsprechend im neuen Jahrhundert auch auf Gemeindeebene fusioniert.

 
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