Absturzsicherung Garage

Lore

Mitglied
09. Okt. 2011
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Hallo zusammen

Ich war mir jetzt etwas unsicher, ob das Thema hier richtig ist oder besser im rechtlichen Bereich aufgehoben ist ... Es geht um die Absicherung eines Grundstrücks mit Garage.

Die Situation ist wie folgend:

Drei Parteien nutzen ein gemeinsames Grundstück. Auf dem Grundstück wurde für zwei Parteien eine Garage gebaut, welche diese entsprechend nutzen. Der dritten Partei steht die Nutzung der Grünfläche auf und neben der Garage (Hanglage) zu. Neben dem Grundstück befindet sich eine öffentliche Treppe und ist von dort her zugängig. Bisher gibt es auf der Garage keine Absturzsicherung, was nun geändert werden soll.

1. Als kostengünstige Lösung steht die Variante "Maschendrahtzaun" zur Debatte, optisch gefällt die Maschenweite 5 mm besser, BFU empfiehlt 4 mm. Bekommt man im Schadensfall ein Problem, wenn man sich nicht an die BFU Empfehlungen gehalten hat?

2. Welche Parteien wären eigentlich grundsätzlich für den Bau einer solchen Absturzsicherung verantwortlich?

Würde mich sehr freuen, wenn der eine oder die andere hierzu Inputs hat!

Herzlichen Dank.

Lore

 
Lieber Lore

Grundsätzlich wäre das natürlich der Bereich für die Juristerei.

Trotzdem:

Damit die Dachfläche als Terrasse nutzbar ist, ist eine genügende Absturzsicherung unumgänglich. Andernfalls dürfte der Bau von den Behörden eigentlich gar nicht abgenommen werden.

Für Abschrankungen, Geländer usw. gibt es Richtlinien und Empfehlungen. Richtlinen und Normen sind zwingend einzuhalten, Empfehlungen sind "freiwillig", allerdings können sie ggf. das Mass des Verschuldens beeinflussen.

zu 1.

Du kriegst sicher ein Problem, wenn Du Dich nicht an die Empfehlung gehalten hast. Im Minimum psychisch verursachter Klumpen im Magen o.ä., nehme ich an. Wie weit das rechtlich auswirkt, lässt sich nicht vom Schreibtisch aus beurteilen, da fliesst noch ganz viel anderes ein.

zu 2.

· Aus der Grundeigentümer-Haftung folgt automatisch, dass der Grundeigentümer dafür verantwortlich ist, dass sein Grundstück sicher ist.

· Wer eine Baute erstellt / erstellen lässt, muss diese normenkonform und sicher bauen. Also: Der Planer (Architekt) muss das richtig planen. Der Bauherr ist verantwortlich, dass es schlussendlich da steht. Und - schwer nachzuweisen - ein Unternehmer, der die Gefahr erkennt, muss schriftlich abmahnen.

· Der Nutzer (hier der Terrasse) ist für seinen Besitz (nicht Eigentum! Besitz!) verantwortlich, auch für den Unterhalt. --> Besitzer.

Dass die Terrasse von einem öffentlichen Weg zugänglich ist, ist für die Pflicht / Recht / Verschulden / usw. unerheblich. Aber es vergrössert die Wahrscheinlichkeit markant, dass etwas geschehen kann. Insofern vergössert es die Dringlichkeit / Handlungsbedarf. Und damit u.U. auch eine rechtliche Beurteilung von Verschulden.

Grüsse

Haba

 
Hallo Haba

Besten Dank für deine Ausführungen! Dann ist es wohl besser, den BFU Empfehlungen Folge leisten. Es ist erstaunlich, dass vom Architekten, der für den Bau der Garage verantwortlich war, keine Absturzsicherung geplant wurde, auch seitens der Gemeinde, wurde das Fehlen nicht bemängelt. In jedem Fall soll das jetzt schnellstens geändert werden.

Nochmals besten Dank!

Grüsse Lore

 

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