AG: Grosser Grenzabstand vereinbar?

lukas_ch

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05. Mai 2007
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Salü zusammen

Weiss jemand von euch, ob man im Kanton Aargau den grossen Grenzabstand mit Einverständnis (Grundbuch) verkleinern kann?

Die Gemeinde legt einen kleinen und einen grossen Grenzabstand fest. Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten.

Die Hauptwohnseite ist nicht klar definiert in der Gemeinde.

Wenn er vereinbar wäre, macht es ja wenig Sinn, wenn es einen grossen Grenzabstand gibt, denn dann könnte ja jeder diesen umgehen, solange der Nachbar einverstanden wäre. Da dieser meistens nach Westen oder Süden gerichtet ist, wäre somit ein extrem dichtes bauen möglich.

Besten Dank für eure Auskünfte?

Lukas

 
hoi lukas

der grosse grenzabstand ist von der massgeblichen fassade aus einzuhalten. diese "massgebliche" fassade wird nach den örtlichen verhältnissen (lärm, besonnung, nutzung der räume, einpassung usw.) im zweifelsfalle von der gemeinde bestimmt.

ob der grosse grenzabstand einfach reduziert werden kann, weiss ich nicht, denke aber, dass es theoretisch tatsächlich möglich wäre, den grossen grenzabstand auf den erforderlichen gebäudeabstand (=2 x kleiner grenzabstand) zu reduzieren, vorausgesetzt der nachbar stimmt zu (dienstbarkeit, bzw. näherbaurecht im grundbuch eintragen).

folgendes könnte dagegensprechen:

-beschattung

-emissionen (lärm)

-preisliche phantasievorstellungen des nachbars für die entsprechende zustimmung /emoticons/default_biggrin.png

-etc.

gruss

 
Die Problematik ist so, dass auf der Südseite ein Näherbaurecht von 4m besteht, auf der Westseite jedoch nicht. Nun wäre es natürlich von Vorteil wenn der grosse Grenzabstand auf der Südseite wäre, dann könnte man überall auf 4m ranbauen.

 
sorry, deine schilderung übersteigt mein vorstellungsvermögen /emoticons/default_additional/164.gif

kannst du evt. eine skizze machen?

wie gross müssen den die grenzabstände (kleiner / grosser) sein ?

sit..pdf

 

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Nein, natürlich nicht 0 sondern mit 4m Abstand. Also auf jeder Fassadenseite 4m zur Grenze. Natürlich nur, wenn die massgebende Fassade auf der Südseite wäre, da dort dann das Näherbaurecht von 4m zu tragen käme.

Was meint ihr, wenn Sitzplatz und Balkon in Richtung Westen zeigen, ist die massgebende Fassade dann noch möglich nach Süden?

 
Was für Grenzabstand habt ihr dann?

Bei uns (Nördlich von Kt. AG) die Haupt Gebäudeabstand zu Grenze ist 4m, so ich mich erinnern kann das ist in der Kantonalenbauverordnung auch so. Je doch das kann Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein aber unsere hat die von Kanton übernommen.

ohne Parzelle oder ein Plan davon gesehen zu haben ist unglablich schwierig etwas zu sagen. was richtig was falsch ist.

LG Ibo

 
grosser Grenzabstand ist 7.5m

kleiner Grenzabstand ist 4m

2 benachbarte Gebäude haben den grossen Grenzabstand gegen Westen

 
um auf deine frage betreffend der massgeblichen fassade zurückzukommen:

wenn du ein wc mit balkon machst, lautet die antwort ja /emoticons/default_biggrin.png, wenn der wohnraum auch gegen westen orientiert ist, nein.

nein im ernst, kannst du nicht eine skizze der situation machen? wäre seeeehhr hilfreich /emoticons/default_rolleyes.gif

ps: der balkon darf nur 1.5m in den grenzabstand hinein ragen...nur so zur info.

 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe es nicht im Negativen sinne gemeint sondern, dass die Gemeinde so Grosszügig Abstände verlangt. Es ist ja kein wunder das es auf einer Seite 4 m Näherbaurecht gibt.

Es gab zwischen mir und mein Nachbar mal so ein Gespräch ob wir uns gegenseitig Näherbaurecht geben können um die Garage auf der Grenze zu Stellen. Die Vereinbarung hätte, dann bei der Gemeinde deponiert. Wir haben es wegen Gebäudehöhen differenzen aufgegeben.

Aber für solche Auskünfte kannst du ohne weiteres die Gemeinde anrufen, dann einer von der Bauverwaltung oder Baukommission verlangen. Sie geben bestimmt schnellen bescheid. Ich habe auch per Mail Sachen abgeklärt. Einfach skizze senden (Hand Skizze reicht auch)

Schau dir in der Gemeinde Home Page die Behörden an, eventuell siehst du gleich die Nummer.

mit dem Grenzabständen wäre unsere Parzelle unbrachbar!

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Unser Grundstück war so ziemlich überhaupt nicht billig /emoticons/default_ohmy.png

...und trotzdem sind die Grenzabstände folgendermassen von der Gemeinde (im Kt. ZH) festgelegt:

- kleiner Grenzabstand: 5 m

- grosser Grenzabstand: 7 m

- Grenzabstand zur Strasse 6 m

Bei uns sind die Grenzabstände in der Bauverordnung der Gemeinde klar definiert. Der grosse Grenzabstand (7m) muss auf der Seite liegen, welche am meisten nach Süden gewandt ist. Der Grenzabstand kann bei unterirdischen Bauten (Keller/Garage) auf die Hälfte reduziert werden. Ein grundsätzlich eingeräumtes Näherbaurecht ist nirgends festgelegt.

@lukas_ch

Ich würde bei der Bauverwaltung nachfragen, wie das mit dieser Hauptwohnseite wirklich gemeint ist. Sonst fängst du frischfröhlich an zu Planen und am Ende darfst du die Hauptwohnseite doch nicht selber interpretieren und musst nochmals über die Bücher...

Es grüsst

VanTor

 
Man hindert kaum jemandem, wo mit grössere Grenzabständen bauen will aber das hat mit der Grösse der Schweiz keine Relation und es ist in den Wohnzonen Baufläche Verschwendung.

Hier im Raum Basel, auf den teueren Hügel so groszügige Grenzabstände sind selten zu treffen.

Man sollte es bevor man die Parzelle kauft abklären.

LG Ibo

 
Hallo zusammen

Ich lebe in der Stadt Zürich und habe den Grenzabstand zwischen Gebäuden (oder zwischen uns und einem anderen Grundstück) gesucht. In der BZO ist lediglich vom Grundgrenzabstand zu Strassen, Plätzen etc. die Rede, aber gibt es nicht auch einen Grenzabstand zu Gebäuden? Wo finde ich diesen?

Danke für einen Hinweis.

Beste Grüsse

Aurelio

 
Was nicht in der BZO oder einem dieser übergeordneten Gesetz steht (darauf wird dann in der Verordnung verwiesen), gibt es nicht. Da in der Stadt die Häuser üblicherweise zusammengebaut sind, macht es wenig Sinn, einen Grenzabstand zu Nachbargebäuden zu definieren.

Wobei es logischer wäre, ihn auf den Wert Null zu definieren, statt die Bestimmung ganz wegzulassen.

Dafür gibts dann Bestimmungen über Brandmauern und dergleichen.

 

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