Akontozahlung auf Materialeinkauf

peho

Mitglied
27. Dez. 2008
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Hallo zusammen

Die Bauarbeiten an unserem Haus haben Anfang Dezember begonnen, die Baugrube ist ausgehoben, die Bodenplatte betoniert und bis Ende Januar sind Bauferien. Der Bauunternehmer hat uns für die ausgeführten Arbeiten wie vereinbart eine Akontorechnung geschickt. Der Rechnungsbetrag für die Baumeisterarbeiten beträgt 42'000 Fr., wovon 26'000.-Fr. für Materialeinkauf aufgeführt sind (Backsteine, KS-Ziegel und Anzahlung Kellerwandelemente). Die Backsteine sind bereits auf dem Bauplatz deponiert und die Wandelemente vom Baumeister beim Lieferanten in Auftrag gegeben.

Nun zu meiner Frage: Ist es üblich und zulässig, für Materialeinkäufe Akontozahlungen zu verlangen? Im Werkvertrag ist nur von geleisteter Arbeit die Rede und in der verbindlich erklärten SIA 118 wird der Leistungswert bzw. die Leistungen erwähnt.

Mein Bauleiter hat die Rechnung visiert und demnach für gut befunden. Ich gehe davon aus, das die Bank diese ohne Rückfrage zahlen würde. Ein mir bekannter Architekt hat mir aber gesagt, dass in der Regel nur Material verrechenbar ist, welches bereits verbaut wurde (Geld nur für Gegenleistung) und ich die Rechnung um die 26'000 kürzen solle. Hat er Recht? Was passiert, wenn ich die Ziegel bezahle und diese von der Baustelle geklaut werden? Was passiert, wenn ich die Anzahlung für die Kellerelemente leiste und der Bauunternehmer Konkurs geht oder den Lieferanten nicht bezahlt? Ich bin kein Pessimist aber aber zu gutgläubig soll man ja auch nicht sein. Was denkt ihr?

 
Hallo peho,

ich würde an Deiner Stelle, die "guten Gründe" dafür hast Du ja schon genannt, die Rechnung kürzen und lediglich die bis dahin fertiggestellte Leistung, wie vereinbart, bezahlen.

Wenn der Unternehmer die Steine bereits liefern lässt, obwohl er 4 Wochen den Laden dicht macht, dann ist dies seine Blödheit / sein Problem. Dies hätte er auch passend, für den Vortag der erneuten Arbeitsaufnahme "just in time" bestellen können.

Die Kellerwände sind für Dich "nicht vorhanden" bzw. auf Deinem Grundstück verbaut (noch nicht einmal geliefert) und somit wäre Dein Geld "im Ernstfall" restlos zum Teufel. Also tust Du gut daran, dies nicht zu bezahlen. Wenn im Werkvertrag solche "Materialanzahlungen" nicht vereinbart sind (was bei einem Wohnhausbau in der Regel aber auch nicht der Fall ist), dann sind auch keine Zahlungen zu leisten.

Wenn das Herstellwerk seinerseits dies vom Unternehmer fordert (ob dies stimmt weißt Du ja nicht..) dann ist dies sein Problem oder eine schlecht verhandelte Lieferung seinerseits, oder der Hersteller hat schon frühere/negative "Erfahrungen" mit dem Unternehmer gemacht und beliefert ihn nur noch gegen Vorkasse?

Zahle nur das, was auf Deinem Grundstück verbaut und somit fest verbunden ist, dann hast Du schon eine relative Sicherheit dafür, dass Dein Geld für Dich benutzt wurde und nicht im Ski-Urlaub in St. Moritz verprasst wird.

 
Hallo Pfälzer

Vielen Dank für Deine Einschätzung. Ich muss wohl meinen Bauleiter bzw. Architekten auf den Sachverhalt ansprechen und in die Pflicht nehmen, denn eigentlich sollte er ja solche Dinge merken und beanstanden. Nicht jeder hat erfahrene Berater im Hintergrund und als Laie weiss man erst nach dem Bau, wie die Dinge laufen.

Gruss

peho

 
Nach SIA 118 sind immer Abschlagszahlungen zu Leisten. Das heisst, der Unternehmer darf 1/3 der Auftragssumme, nach erfolgter Bestellung/Lieferung

beim Baustoffhändler, Dir in Rechnung stellen. Ein weiterer Drittel nach erfolgtem Arbeitsbeginn auf der Baustelle, ein weiterer Drittel nach abgeschlossener Arbeit. Rest von 10% ist Garantierückbehalt und wird erst bezahlt nach Erhalt der Bank-oder Versicherungsgarantie und der Abnahme des Bauwerks.

 
Hallo franzmoni

Nach SIA 118 sind immer Abschlagszahlungen zu Leisten. Das heisst, der Unternehmer darf 1/3 der Auftragssumme, nach erfolgter Bestellung/Lieferung

beim Baustoffhändler, Dir in Rechnung stellen. Ein weiterer Drittel nach erfolgtem Arbeitsbeginn auf der Baustelle, ein weiterer Drittel nach abgeschlossener Arbeit. Rest von 10% ist Garantierückbehalt und wird erst bezahlt nach Erhalt der Bank-oder Versicherungsgarantie und der Abnahme des Bauwerks.
Ich habe die SIA 118 "Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten" vorliegen. Kannst Du mir sagen, in welchem Artikel der Norm diese Regelung enthalten ist? Art. 145 regelt die Abschlagszahlungen, darin steht aber nichts von Materialeinkäufen / Lieferungen.

Ich weiss, dass es zusätzlich zur SIA 118 noch Bedingungen für bestimmte Arbeitsgattungen gibt (SIA 118/xxx), diese sind jedoch in unserem Werkvertrag nicht erwähnt.

Gruss

peho

 

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