Allreal erfüllt Garantie nicht

12345

Mitglied
14. Apr. 2010
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Im Herbst 2009 habe ich ein durch die Firma Allreal Generalunternehmung erstelltes Haus bezogen. Der Kaufvertrag zwischen mir und Allreal schliesst die SIA-Norm 118 ein. Gemäss SIA-Norm 118 gewährt Allreal mir gegenüber 5 Jahre Garantie auf das gesamte Kaufobjekt, d.h. das Haus mit allen Installationen inkl. Heizung.

Die Heizung ging Anfang 2012 kaputt. Defekt war ein Tauchfühler und eine Tauchhülse. Allreal weigerte sich, für die Kosten der Reparatur aufzukommen mit der folgenden Begründung:

"...Wir haben die Garantiezeiten (Garantiefrist 2 Jahre) noch überprüft und die ist bei Ihnen schon am 23.09.2011 abgelaufen! Die Übergabe war am 22.09.2009. Dies sind Verschleissteile und gehören zum jährlichen Unterhalt von der Heizung, für die der Bauherr selber aufkommen muss. Wir würden Ihnen empfehlen bei der Fa. Hoval ein Service-Vertrag abzuschliessen um solche Streitigkeiten zu verhindern."

"

Ich habe Allreal wie folgt geantwortet:

"Wie im Kaufvertrag vermerkt, gilt betreffend Garantie die SIA-Norm 118. Die SIA-Norm 118

beinhaltet eine Garantiefrist von 5 Jahren. Bei den defekten Teilen (u.a. Tauchfühler) handelt es sich keinesfalls um

Verschleissteile. Die defekten Teile sind durch einen üblichen Wartungsvertrag, den wir übrigens abgeschlossen haben,

auch nicht abgedeckt. Bitte nehmen Sie dazu Stellung."

Wie auch bei vielen anderen Mängeln habe ich nie mehr etwas gehört von Allreal. Vielen Nachbarn geht es gleich. Da bleibt einem nichts anderes übrig, als vor Gericht zu gehen. Da dies mühsam ist, verzichten viele Käufer darauf. Darauf spekulieren die Generalunternehmer meines Erachtens. Im Grunde ist es ein Versagen des Rechtssystems.

 
Wenn die Treppenhaus-Leuchte spinnt bis sie defekt ist ist der Produkte-Hersteller schuld und seine Garantie zu berücksichtigen.

Jedes Teil/Produkt das der Heizungsmonteur einbaut hat seine Garantie, so auch der Tauchfühler/Tauchhülse. Somit ist es während der Produkte-Garantiezeit die Sache zwischen Hersteller und Montagefirma diesen Mangel gegenüber ihnen zu beheben.

Niemals haftet der Generalunternehmer für jedes in Ihrem Haus von Ihnen ausgewählten Gerät/Produkt und schon gar nicht über die Produkte-Garantie hinaus haftet irgend Jemand.

5 Jahre Produkte Garantie wären zu schön und gibt es selbst in der EU nicht.

 
Hallo Painter. Du liegst falsch. Entscheidend ist, was im Kaufvertrag steht. Gemäss Kaufvertrag gilt in Sachen Garantie die SIA-Norm 118 für das gesamte Kaufobjekt, d.h. Haus mit jeglichen Installationen und Bestandteilen. Und gemäss SIA-Norm gilt 5 Jahre Garantie. Dies ist im übrigen auch nicht viel für ein Haus und dessen Bestandteile wie *z.B eine Heizung. Eine Heizung hat schliesslich eine deutlich längere erwartete bzw. durchschnittliche Lebensdauer als z.B. ein Auto - und auf Autos wird nicht selten 3, 5 oder sogar 7 Jahre Garantie gewährt.

 
Der Generalunternehmer wird sich in der Garantiezeit der Sache annehmenen und weiterleiten. Alle Subunternehmen oder Lieferanten haben Sia Vereinbarungen gegenüber de GU. Aber das war es schon..

Den der Gerätehersteller und Insallateur behebt diese Mängel zu seinen der Sia Norm entsprechenden Vereinbarungen, mehr als Kulanz gibt es auch nicht von diesen Unternehern nach Ihrer Sia Garantiezeit.

Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband

Association suisse et liechtensteinoise de la technique du bâtiment Associazione svizzera e del Liechtenstein della tecnica della costruzione Associaziun svizra e liechtensteinaisa da la tecnica da construcziun

Anforderungen an Planerausschreibungen:

Garantien gemäss SIA 118/380

Gemäss der Schweizerischen Gesetzgebung haftet der Unternehmer für Apparate, die er in ein Gewerk einbaut, nach Werkvertragsrecht, zwei Jahre ab Abnahme. Dem Unternehmer gegenüber haftet sein Lieferant, nach Kaufrecht, nur 1 Jahr ab Lieferung.

Diverse Bauherren verlangen weitere Garantieleistungen und längere Garantiefristen.

Da die Garantiefrist des Lieferanten bei Lieferung des Apparates an den Unternehmer beginnt und der Unternehmer diesen vielleicht erst später einbaut, geht ein Teil der Garantiezeit des Lieferanten für den Unternehmer verloren.

Um diesem Missstand Rechnung zu tragen und für alle Beteiligten eine klare Situation zu schaffen, haben die Unternehmer zusammen mit den Lieferanten Lösungen gesucht, um den Wünschen der Bauherren zu entsprechen.

Ungeachtet davon müssen die Anlagen und die Anlagekomponenten, ab der Inbetriebnahme, gemäss den von den Lieferanten spezifizierten Bedingungen frist- und fachgerecht unterhalten werden, damit die Gewährleistung (Garantie) auf Funktion und Material auch gültig ist.

Mit den Lieferantenverbänden FKR, Gebäudeklima Schweiz und ProKlima wurden folgende Rahmenvereinbarungen festgelegt:

Bei Heizkesseln und Klimageräten:

  • 24 Monate Garantie ab Inbetriebsetzung,
    sofern diese durch den Lieferanten ausgeführt wird und im 2. Betriebsjahr eine Wartung durch eine ausgewiesene, vom Hersteller / Lieferanten autorisierte Fachfirma durchgeführt wird. Diese Wartung ist nicht Bestandteil der Garantieleistung.
  • Um die Garantieleistung erfüllen zu können, muss gegebenenfalls eine Reinigung der betroffenen Anlagekomponenten (Lüftungsgeräte, Heizkessel) durchgeführt werden. Diese Reinigung ist nicht Bestandteil der Garantieleistungen. Bei Wärmepumpen gelten folgende Bestimmungen:

  • 24 Monate Garantie ab Inbetriebnahme bei Wärmepumpen mit Gütesiegel, sowie 10 Jahre Ersatzteilhaltung.
  • 12 Monate Garantie ab Inbetriebnahme bei allen anderen Wärmepumpen, längstens 18 Monate nach Fertigstellung des Werkes. Damit die Garantieleistungen und die entsprechenden Bedingungen für alle klar sind, müssen die Angebote und Leistungsverzeichnisse entsprechend vollständig sein.

    Nachfolgend finden Sie einige Mustertexte, die bezogen auf die Gegebenheiten der Anlage abgestimmt werden müssen und entsprechend ausgeschrieben werden müssen.
 
Hallo Painter

Der von Dir zitierte Text stammt vom Schweizerisch-Liechtensteinischen Gebäudetechnikverband.

Es erstaunt nicht, dass ein Gebäudetechnikverband, ein Verband von Garantieträgern also, die Garantiebedingungen zu seinen Gunsten versucht auszulegen. Relevant ist jedoch einzig und allein der exakte Wortlaut der SIA-Norm 118.

Gemäss SIA-Norm 118, Art. 179 und Art. 180, beträgt die Garantiefrist 5 Jahre. Im Schweizerischen Obligationenrecht wird dem Wortlaut des Vertrages, in diesem Fall dem Wortlaut der SIA-Norm 118, welche Vertragsbestandteil ist, die höchste Relevanz beigemessen. Daran kann ein Gebäudetechnikverband nichts ändern.

 
Hallo 12345

Gemäss SIA - Norm gilt eine Garantiefrist von 2 Jahren (Art. 172) sofern nichts Anderes vereinbart wurde. 5 Jahre gelten für verdeckte Mängel.

Was steht denn in deinem Vertrag mit Allreal genau drin - das ist massgebend. Wenn dein Vertrag nur auf die SIA - Norm hinweist und keine explizite Garantiedauer erwähnt ist, gelten die zwei Jahre ab Abnahme.

Andernfalls musst du beweisen, dass der Schaden auf einen verdeckten Mangel zurückzuführen und keine normale Abnützung ist.

 

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