als was gilt eine Sichtschutzwand?

maege

Mitglied
28. März 2009
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Hallo

unsere Nachbarn haben auf einer bereits bestehenden künstlichen Aufschüttung in der Gesamthöhe von 170-180 cm zusätzlich eine Sichtschutzwand erstellt, und dahinter noch einen Pavillon von ca. 3.20-3.50 m Höhe. Unser Haus steht auf dem normalen gewachsenen Terrrain. Nun haben wir im Wohnzimmer sowie auf unserem Sitzplatz (südwestlich liegend) praktisch keine Sonne mehr und im Winter ist das Wohnzimmer so dunkel, dass bereits gegen 15.00 Uhr das Licht angemacht werden muss. Nun meine Frage; als was gilt ein Sichtschutzzaun, der tatsächlich kein Sicht durchlässt? Würde er als Mauer angesehen, wären die Grenzäbstände bedeutend höher, sollte es sogar als Stützmauer klassiert werden, sähe es für uns bedeutend besser aus. Wer kann mit helfen? Finde keinerlei Angaben im Internet, habe schon unzählige Stunden "verbraten" und bekomme auch vom Kanton keine befriedigende Anwort. (oder sie wissen es nicht...)

 
.. hast Du schon mit der Baubehörde Deiner Gemeinde gesprochen? Sowas ist doch in der Gemeindebauordnung geregelt. Viele Gemeinden haben diese im Internet verfügbar.

Für mich klingt das Unzulässig; gerechnet wird vom gewachsenen Boden aus.

Haben sie für den Pavillion überhaupt eine Baugenehmigung? Das müsstest Du wissen, weil Du von der Gemeinde vor dem Bau einen Brief erhalten hättest.

 
Erdverschiebungen die in der Höhe oder Tiefe von 1m brauchen eine Baubewilligung, habe selber mal angehoben, aber nur 60cm und da schaute schon jeder:78:

Ups unsere Gemeinde ist noch strenger geworden

Umgebungs- Art. 18

gestaltung Die herkömmliche Gartengestaltung im Strassenraum soll erhalten bleiben.

Abstellplätze sind nur soweit zulässig, als zwischen Hartplatz und

Vorgärten ein ausgewogenes Verhältnis gewahrt bleibt.

Aufschüttungen und Abgrabungen von mehr als 1 m gegenüber dem

gewachsenen Terrain sind untersagt.

 
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Hallo

vielen Dank für Eure Antworten. Unser Nachbar hat den Pavillon im April aufgestellt, die Flechtwände vor vier Jahren. Damals haben wir auf der Gemeinde reklamiert, weil dann bereits durch massiven Schattenwurf und Feuchtigkeit unsere Fassade gelitten hat. Sie wurde beronders im Herbst und Winter überhaupt nicht mehr trocken. Die Gemeinde meinte jedoch, das sei in Ordnung und zonenkonform. Auch gilt die künstliche Aufschüttung heute als gewachsenes Terrain, sowas stinkt doch einfach zum Himmel. Ich frage mich dann, warum es überhaupt Grenzabstände gibt, wenn man nach einiger Zeit in der Höhe sowieso machen kann was man will. Wie kann es sein, dass in der Nachbarschaft kein einziges Haus eine solche künstliche Aufschüttung hat und es trotzdem als zonenkonform angeschaut wird? Ich finde es unerhört, dass es angeblich solche Gesetze gibt und die Gemeinde dann noch solche Ausschreibungen bewilligen.

 
Lass dir das von der Gemeinde schriftlich geben und frag noch zur Sicherheit beim Kanton. Wie du schon gesagt hast, das stinkt bis zum Himmel!

 
Der Kanton sagt, diese künstliche Aufschüttung gilt als "gewachsenes Terrain". Ich kann es einfach nicht fassen...... Habe fast die ganze Nacht wieder in den Rechtsentscheiden gesucht, finde aber nichts, wo genau so ein Fall nachzulesen ist. Werde wohl oder übel, von dieser Rechtsabteilung des Kantons mir zeigen lassen, wo eine solche stupide Gesetzesanwendung geschreiben sthet, oder schon entschieseden worden ist. Man muss sich heute bald alles gefallen lassen, ausser du kannst es dir leisten, immer zu einem Anwalt zu rennen....

 
wie du richtig schreibst, kümmert es (leider) die meisten Leute nicht, was für Gesetze und Regeln es gibt, solange sie sich dadurch einen Vorteil verschaffen können - aber wehe, Du würdest sowas versuchen... (wir haben ähnliche Erfahrungen gemacht mit unseren netten Nachbarn...)

Anyway, üblicherweise (war auch bei uns so), kümmert sich die Gemeinde kaum um sowas - es bedeutet ja nur Aufwand und Umtriebe, deswegen wiegeln sie ab, relativieren das ganze und finden es ganz normal...

Verlange von ihnen (der Gemeinde, dem Bauamt) dass sie Vorort kommen sollen (am besten mit den Gestzen und einem Massband) und sich das anschauen und schlussendlich SCHRIFTLICH dazu Stellung nehmen. Denn so wie ich das sehe haben deine lieben Nachbarn die Gesetze nicht eingahlten und auch keine Baubewilligung eingegeben - denn wenn sie dies getan hätten, hättest Du per Einschreiben (als direkter Nachbar und Betroffener) von der Baubewillung Kenntnis bekommen müssen.

Zusätzlich sage ich, dass Du (sofern dich das wirklich stört) Dich wehren musst. Ansonsten wird es nur noch schlimmer - der Nachbar wird sich denken, wenn Du Dich bis jetzt nicht gewehrt hast, können wir ja noch erweitern, da noch was an der Grundstückgrenze machen etc. - wehret den Anfängen (freundlich aber bestimmt)!

 
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Um solchen Diskussionen vorzubauen, ist in den Zonenverordnungen genau definiert, was eine Aufschüttung ist, von wo gemessen wird und welche Abstände einzuhalten sind. Entspricht die als störend empfundene Anlage den Vorschriften, so kann sie der Nachbar verwirklichen, wenn er will, ohne dass man das verhindern könnte. Er muss deswegen noch kein Trottel sein; er hat vielleicht einfach seine eigenen Vorstellungen von Garten- und Sitzplatzgestaltung.

Zu beachten ist, dass es kein allgemeines Recht auf Aussicht und volle Besonnung gibt; baut man z.B. nordseitig unterhalb, so ist absehbar, dass derjenige oberhalb einem Sonne nimmt, weil er sonst auf seinem Land gar nichts machen könnte.

Ist eine Anlage nicht konform oder wurde der vorgesehene Bewilligungsweg nicht eingehalten, kann man auf Rückbau klagen (Verjährungsfristen beachten).

Die Sache kann auch verkehrt herum enden: Muss man eine Sichtschutzwand rückbauen, stellt man dort einfach einen Holzstapel hin. Der ist kein Gebäude und keine orsfeste Anlage und unterliegt folglich nicht diesen Vorschriften. Und auf eigenem Land darf man Holzstapel aufstellen und stehen lassen, wo und solange man will.

Es gibt sicher noch weitere Möglichkeiten, sich hassende Nachbarn sind sehr erfinderisch.

 
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Hallo Emil

es ist ja auch nicht üblich, dass jemand auf einem flachen Terrain eine künstliche Aufschüttung macht und dort oben noch die Sichtschutzwände montiert !!! Unsere Wohnzimmerseite mit Fenstern hat jetzt eine grandiose Sicht, man sieht auf eine Stützwamd mit dunkelbtaunen Eisenbahnschwellen und nachher die dunklen Sichtschutzwände. Genauer gesagt, sehen wir an eine dunkle Wand, das mag im Sommer ja noch eher gehen als im Herbst und Winter, da gitb es nicht mal genügend Tageslicht. Ich "vertrottle" den Nachbar nicht, aber solche Leute haben kein normales Verhalten. Sie sehen ja uneingeschränkt auf unsere Liegenschaft, was soll denn das Ganze ? Mit Deiner Idee vom Holzstapel bist Du bei uns wahrlich auf dem Holzweg, der darf nur 2 Monate stehen und mann dann wieder anderswo aufgestellt werden. (Nur so nebenbei gesagt)

 
ziemlich schräge geschichte.... (und auch schwierig zu beurteilen ohne skizze oder fotos).

aber sollte sich wirklich die gemeinde nicht unterstützungbereits zeigen, oder gar etwas schräg gelaufen sein:

unabhängig von der tollen hilfe hier im forum und den diversen fachspezialisten:

ein Themen - Beobachter abo kann sich immer mal lohnen für unentgeltliche beratung, und die führen sicher auch eine sammlung von solchen schwarzen gemeindeschafe....

 
Die Höhen gelten natürlich immer ab OK gewachsenes Terrain, d.h. man kann nicht 2 m aufschütten und da nochmal eine 1.8 hohe Wand draufstellen, alles an der Grenze. Es sei denn, der Nachbar hätte von Dir (oder demjenigen, der Dir das Grundstück verkauft hat) die Erlaubnis dazu erhalten. Solche Verträge sind aber, wenn dem keine Verjährungsfristen entgegenstehen und nichts im Grundbuch steht, nur für den Eigentümer bindend, der den Vertrag geschlossen hat. Sonst kann man sie künden.

Du wirst Dir bei einem fachkundigen Anwalt Hilfe holen müssen. Wenn Du Rechtssicherheit hast, d.h. wenn zweifelsfrei feststeht, dass das, was der Nachbar da gebaut hat, unzulässig ist, erst dann ist es Zeit, das Gebilde wegzuklagen.

Man klage nur, wenn man sicher ist, zu gewinnen, und nur eine Sache aufs mal - keine Rundumschläge, und nur, wenn sich der Nachbar weigert.

Falls die Gemeinde tätig werden muss, kann man mit einer Beschwerde diese Leute aus ihrem Tiefschlaf holen; das Schreiben eines bekannten Anwalts hilft da leider oft mehr als das eines gewöhnlichen Bürgers.

Also 1. Grundbuchauszug, 2. Kommunales Bau-und Zonenreglement; wird dort auf kantonales Gesetz verwiesen, dann auch dieses einsehen; 3. Rechtsbeistand. Auch Einsicht in die Baubewilligung des Nachbarn (Du hast berechtigtes Interesse, nicht abwimmeln lassen) z.B. zwecks Feststellung des ursprünglichen Geländes wäre hilfreich.

 

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