Hallo Queen,
Es ist zwar richtig, dass Verlustscheine einer Verjährungsfrist von 20 Jahren unterliegen (Art. 149a Abs. 1 SchKG). Nur: Die Verjährungsfrist kann unterbrochen werden (nach Massgabe von Art. 135 OR) und beginnt dann von neuem zu laufen. Der von spartakus geschilderte Sachverhalt deutet darauf hin, dass eine Unterbrechungshandlung stattgefunden hat. Dies kann durch den Schuldner einer Forderung (durch Zahlung einer Rate) oder den Gläubiger (durch neuerliche Betreibung oder Klage) erfolgen. Aus sachlicher Sicht kann ich die Position der Banken schon nachvollziehen: Verlustschein berechtigt den Gläubiger, der in einer Betreibung nicht voll für seine Forderung befriedigt wurde, erneut eine Betreibung gegen den Schuldner einzuleiten. Der Verlustschein hat in einer solchen Betreibung dann die Funktion eines sog. "Rechtsöffnungstitels", d.h. ist grundsätzlich dazu geeignet, einen Rechtsvorschlag des Schuldners zu beseitigen. Aber: Ein Konkursit kann sich gegen eine neuerliche Betreibung mit der Einrede des mangelnden neuen Vermögens wehren. Spartakus schreibt, dass er wirtschaftlich in einer guten Position steht und 20% anzahlen könnte. Das ist ein sehr starkes Indiz, dass spartakus "neues Vermögen" hat bilden können, welches somit im Rahmen einer neuen Betreibung der Pfändung (allenfalls Konkurs) unterliegt. Falls dies der Fall wäre, würde die Eigenkapitaldecke von spartakus durch eine / mehrere Betreibungen erodiert werden, mit der Folge, dass die Bank ein höheres Darlehen sprechen müsste (möglicherweise über der Belehnungsgrenze). Mein Rat an spartakus: Tilgung und Löschung der Verlustscheine durch Zahlung an die Gläubiger.
Gruss
mischa