Anschluss an Wasserversorgung, Gebühren

trivium

Mitglied
13. Feb. 2011
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Hallo Zusammen

Im Oktober möchte ich den Umbau meines denkmalgeschützten Hauses aus dem Jahre 1780 beginnen. Die Pläne sehen lediglich die Sanierung im Inneren vor (neue Böden, Wände, Decken, Fenster und Türen, Küche, Bad, elektrisches, Sanitär, Heizung, ein zusätzliches Gästebad, Wärmedämmung gegen Keller/Estrich, bessere Innendämmung). Die Baubewilligung liegt seit ein paar Wochen vor. Nun hab ich heute eine Rechnung der komunalen Wasserversorgung erhalten und die verlangen Anschlussgebühren in der Höhe von rund 6000 Franken. Das wäre der gleiche Tarif wie für einen Neubau. Kann man sich gegen diese Gebühr irgendwie wehren? Hat jemand Erfahrung damit?

Danke schon mal für Antworten.

Grüsse

 
Hallo Zusammen

Im Oktober möchte ich den Umbau meines denkmalgeschützten Hauses aus dem Jahre 1780 beginnen. Die Pläne sehen lediglich die Sanierung im Inneren vor (neue Böden, Wände, Decken, Fenster und Türen, Küche, Bad, elektrisches, Sanitär, Heizung, ein zusätzliches Gästebad, Wärmedämmung gegen Keller/Estrich, bessere Innendämmung). Die Baubewilligung liegt seit ein paar Wochen vor. Nun hab ich heute eine Rechnung der komunalen Wasserversorgung erhalten und die verlangen Anschlussgebühren in der Höhe von rund 6000 Franken. Das wäre der gleiche Tarif wie für einen Neubau. Kann man sich gegen diese Gebühr irgendwie wehren? Hat jemand Erfahrung damit?

Danke schon mal für Antworten.

Grüsse
Hallo

ruf bei denen an und lass dir erklären, warum sie eine Rechnung geschickt haben.

Im besten Fall ists ein Missverständnis, das so aus der Welt geräumt wird.

Im schlechtesten hast du was gelernt und weisst immerhin, wie du Einsprache erheben kannst.

Gruss

 
update: Juni 2012

Habe Einsprache erhoben welche gutgeheissen wurde. d.h. gut 10 Stunden Arbeit in einen langen, langen Brief investiert und so die Gebühr von über 5000 Stutz "gespart".

Der Fall ist etwas kompliziert und es lohnt nicht gross darauf einzugehen: nur soviel: gemäss neuem Trinkwassergesetzt des Kantons Freiburg (in Kraft ab Juli 2012 mit 7 oder 8 Jahren Übergangsfrist) hat die Anschlussgebühr folgende Zweckbestimmung:

"Die Anschlussgebühr wird für Grundstücke erhoben, die an die Trinkwasserinfrastrukturen angeschlossen werden."

(Diese Regelung ist eine Empfehlung vom SVGW, schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfachs)

Der Grund dass die Einsprache gutgeheissen wurde, liegt offiziell aber im Termin der Baueingabe (nach altem Trinkwasserreglement) ... aus meiner Sicht wohl eher ein taktischer Schachzug, um das schwache neue kommunale Trinkwasserreglement nicht noch schwächer aussehen zu lassen. Für mich ist der Fall erledigt, werde aber wohl noch unseren Bezirksobmann darauf aufmerksam machen.

so, bin doch noch etwas in die Tiefe gegangen.

Danke für das Interesse und die Antworten.

Wer Bedarf hat, dem kann ich die Unterlagen (mein Schreiben) gerne zur Verfügung stellen.

 


"Die Anschlussgebühr wird für Grundstücke erhoben, die an die Trinkwasserinfrastrukturen angeschlossen werden."
Das ist völlig normal, warum sollen die Steuerzahler Kosten für Leitungen übernehmen, die auschliesslich dem Griundstückseigentümer dienen. Die Wasserversorgungsreglemente werden deshalb überarbeitet, weil sie früher fast nirgends wirklich kostendeckend waren. Vor allem fehlten Rückstellungen für den Unterhalt und die Erneuerung. Das führt zu grossen Wasserverlusten und ewigen Flickereien, und wenns gar nicht mehr geht muss die allgemeine Gemeindekasse angezapft werden.Die Frage wäre hier, warum diese Kosten bei einem bereits angeschlossenen Gebäude erneut erhoben worden sind.

Insofern ist

"Der Grund dass die Einsprache gutgeheissen wurde, liegt offiziell aber im Termin der Baueingabe (nach altem Trinkwasserreglement) ... aus meiner Sicht wohl eher ein taktischer Schachzug, um das schwache neue kommunale Trinkwasserreglement nicht noch schwächer aussehen zu lassen. " unverständlich - die Baubewilligung war wohl nur wegen dem Denkmalschutz überhaupt erforderlich, da es sich ja nur um gewöhnliche Unterhaltsarbeiten der Aussenhülle (Fenster neu) sowie Innenarbeiten handelt?

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
- die Baubewilligung war wohl nur wegen dem Denkmalschutz überhaupt erforderlich, da es sich ja nur um gewöhnliche Unterhaltsarbeiten der Aussenhülle (Fenster neu) sowie Innenarbeiten handelt?
Habe das ordentliche Baubewilligungsverfahren gewählt, da es sich um eine Gesamtsanierung handelt und eine LW-WP draussen aufgestellt wird und eine Aussentreppe abgerissen wird. Vielleicht wärs auch auf dem verkürzten Weg gegangen, habe mich aber da ehrlich gesagt nicht genau informiert.

 
Entscheidend ist, dass neues Gästebad eingebaut wurde. Da kann je nach Wasserreglement ein Gebühr, analog einem Neubau, für die neuen zusätzlichen Belastungwerte verlangt werden. Schliesslich müsste die Wasserversorgung je nach Kanton selbsttragend sein. Die Gebühr dient zur Sicherstellung der Infrastruktur. Je nach Ausbau müsste ja eventuell die Dimensionierung der (Quartier-)Zuleitung vergrössert werden. Bei grösseren Bautätigkeiten in einer kleinen Gemeinde, könnte ja auch schon mal eine neues Reservoir fällig werden. Bei einer reinen Sanierung bestehender Anlagen wird normalerweise keine Gebühr erhoben, da die Wasserversorgung schon dafür ausgelegt sein sollte.

Achtung: Falls aber bei einer Sanierung die Badewanne durch eine Dusche ersetzt wird, kommt dies je nach Wasserreglement wieder einem Neuanschluss gleich, mit entsprechender Gebührenforderung.

Analoges gilt übrigens auch für das Abwasser. Wie, was und warum erhoben wird, müsste in den Wasser- und Abwasserreglementen der zuständigen Ver- und Entsorger stehen.

 
Danke für die Antworten. Emil17 und Brunnetrog: ihr seht das beide schon richtig. Deshalb werden die Reglemente und Gesetze ja jetzt auch präzisiert und angepasst: Anschlussgebühren nur bei neu anzuschliessenden Grundstücken (was logisch ist), für Unterhalt/Ausbauten und so weiter dann eine jährliche Nutzungsgebühr plus Verbrauchsgebühr.

 
Ich habe mich etwas ungeschickt ausgedrückt.

Für Ausbauten kann auch eine Anschlussgebühr verlangt werden, da sich dabei der Belastungswert (BW) der Liegenschaft verändert.

Ebenso kann bei einer Sanierung eine Anschlussgebühr anfallen, wenn z.B. eine Badewanne (BW 4) gegen eine Dusche (BW 3) getauscht wird. Dabei ist es unerheblich, dass die Liegenschaft nach der Sanierung eigentlich einen kleineren Belastungswert hat. Die Dusche wird als Neuinstallation mit entsprechender Anschlussgebühr behandelt.

 
Danke für diese Präzisierung. Gehe ich recht in der Annahme, dass es dann auf das Reglement der jeweiligen Gemeinde darauf ankommt? Von Belastungswerten usw lese ich in unserem Reglement jedenfalls gar nichts. Diese Regelung wie du sie beschrieben hast (geringerer Belastungswert, trotzdem Anschlussgebühren) macht in meinen Augen auf jeden Fall gar keinen Sinn. Nun ja... manchmal sollte das Leben doch tatsächlich etwas einfacher werden.

 
Ja, genaueres müsste in den Reglementen der Gemeinde stehen. Ich kann nur für den Kt. Bern oder besser eine kleine Oberaargauer Gemeinde sprechen. Da müssen die Belastungswerte in der Installationsanzeige oder dem Baugesuch stehen.

Nein, dass Belastungswerte nicht verrechnet werden können, macht für mich auch keinen Sinn. In meinem Fall würde der Ersatz einer Badewanne mit einer Dusche 1200.- Anschlussgebühr kosten...

 

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Christian77