anteilsmässige Unterhaltspflicht bei Strasse - was heisst das genau?

rman

Mitglied
27. Nov. 2007
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In unserem Parzelierungsbegehren steht folgendes bezüglich unserer Quartierstrasse:

Die Grundstücke Nr. XYZ.... räumen sich gegenseitig ein Fuss- und Fahrwegrecht mit anteilsmässiger Unterhaltspflicht ein.

Wir sind 3 Parteien, welche diese Strasse benutzen. Diese Strasse liegt rund 1/2 auf der Parzelle1 und je 1/4 auf den Parzellen 2&3.

Was ist nun mit anteilsmässiger Unterhaltspflicht gemeint?

Wir dieser Unterhalt gleichmässig auf uns drei verteilt (anzahl Benutzer) oder hat Parzelle1 das doppelte der anderen zu tragen (anzahl Fläche)?

Gibt es zudem irgdendwelche "Richtlinien" oder Empfehlungen betreffend Schneeräumung einer Quartierstrasse?

Bisher war ich der Meinung, dass jeder seine Parzelle freiräumt. Der vorderste Nachbar meinte letzten Winter jedoch, dass wir beide hinteren Parteien uns ebenfalls an der Schneeräumung seiner vordersten Parzelle zu beteiligen haben. Schliesslich würden wir "seinen" Teil der Strasse auch nutzen, er jedoch "unseren" hinteren Teil nicht....

Das mit dem Schnee ist natürlich etwas sehr früh, passt jedoch bestens zur eigentlichen Frage des Unterhaltes...

 
Genau das liebe ich an den Verträgen....

Anteilmässig kann alles sein - es hätte klar geregelt sein müssen, wer wieviele Prozent trägt (oder Anteil am Gesamtaufwand). Normalerweise geht es im Umfang des Anteils an den Wegen (sprich hier: Parz. 1 die Hälfte, Parz. 2 und 3 je einen Viertel).

Schneeräumung: Im Prinzip muss jeder "seinen" Weg freiräumen, so dass die anderen ihr Wegrecht nutzen können. Somit könnt ihr das durch einen Dritten lassen machen, wenn alle einverstanden sind (Kostenteiler gemäss Fläche).

 
Normalerweise geht es im Umfang des Anteils an den Wegen (sprich hier: Parz. 1 die Hälfte, Parz. 2 und 3 je einen Viertel)
Nein, es geht anteilmässig an der Nutzung, die der Begünstigte hat. (ZGB, Art. 698). In dem Falle geht es wie bei gemeinsamen Leitungen: jedem Begünstigten die Fläche oder Strecke anrechnen, die er nutzt, um zu seinem Haus zu kommen.Beispiel: Weg ist 100 m lang; A hat die vollen 100 Meter, B 60 Meter, C 30 Meter bis zu jeweils seiner Grundstücksgrenze. Dann bezahlt A 100/(100+60+30) = 52%; B 60/(100+60+30) = 32%; C 30(100+60+30) = 16% der Räumungskosten für den Weg.

Wird das Privatgrundstück auch noch durch den gleichen Dienst auf Rechnung geräumt wird, rechnet man so:

A, B und C lassen z.B. noch je 10 Meter auf ihrem Privatgrund räumen, wo kein Wegrecht ist.

A bezahlt dann (100 + 10)/(100+60+30 + 10 + 10 + 10) = 50%; B (60 + 10)/(100+60+30 + 10 + 10 + 10) = 32%; C (30 + 10)/(100+60+30 + 10 + 10 + 10) = 18%

Das gehört in die Begründung für das Wegrecht geschrieben, damit man darüber nie mehr diskutieren muss, Ebenso, dass z.b. das Mehr nach Köpfen bestimmt, wie geräumt wird (A will selbst räumen, B und C wollen die Gemeinde bezahlen: B und C gewinnen, obwohl A die meisten Kosten hat; das läuft so wie bei den Eigentumswohnungen)

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Na ja, ZGB 698 ist ja auch nicht gerade präzise..... Zudem ist die Frage, wer einen Weg wieviel braucht auch nicht abschliessend sehr klar. Daher kann man sehr wohl einen Vertrag aufsetzen, der am Schluss dann einfach 100% ergeben muss.

Richtig ist natürlich, dass das alles bei der Begründung des Wegrechts regeln muss - das war auch meine Meinung. In unserem Fall ist es (weil die Fläche in etwa bei jedem gleichviel ausmacht) mit einfachen Anteilen geregelt. Da quasi jeder bei jedem ein Wegrecht hat (die Zufahrtsstrasse wurde auf die anliegenden Grundstücke aufgeteilt), muss man halt reden. Denn die Strassenräumung ist z.B. nicht abschliessend geregelt (nur gesetzlich ist klar, dass der Eigentümer seinen Teil räumen muss, um den anderen das Wegrecht zu ermöglichen).

 
Na ja, ZGB 698 ist ja auch nicht gerade präzise
Findest Du?Hier wird wie immer das Prinzip erfasst, Regelungen im Detail und konkreten Einzelfall bleiben "in Anbetracht der Umstände" den Betroffenen überlassen, dürfen aber nicht diesem Prinzip zuwiderlaufen.

gesetzlich ist klar, dass der Eigentümer seinen Teil räumen muss, um den anderen das Wegrecht zu ermöglichen.
Räumen im Sinne von "keine Garage und keinen Holzstapel draufstellen" ja, aber nicht "räumen" im Sinne vom Unterhalt und Reinigung. Genau das geht aus ZGB 698 hervor. Unterhalten muss den Weg der Begünstigte. Mein Nachbar hat ein Wegrecht über meinem Grund zu seiner Scheune bedeutet nicht, dass ich den Weg freischaufeln muss, damit er jederzeit durchkann, es bedeutet, dass ich ihn nicht daran hindern darf, das zu tun.Ich würde in obigem Fall eine Wegparzelle ausscheiden, die Betroffenen finanziell gemäss abgetretener Fläche ausgleichen, jeden Anstösser zu gleichen Teilen zum Eigentümer machen und noch ein Wegrecht für jede Liegenschaft zum Zwecke des Zugangs mit Fahrzeug und zu Fuss eintragen lassen. Dann können nämlich alle Beteiligten mitreden, wie der Weg aussehen soll, Beim Wegrecht bestimmt der Eigentümer, wie der Weg sein soll - ist ja sein Land.

 
(nur gesetzlich ist klar, dass der Eigentümer seinen Teil räumen muss, um den anderen das Wegrecht zu ermöglichen).
Art 737 regelt das. Der Berechtigte wird aufgefordert z.B den Schnee zu räumen wenn ihn das hindert, diese Dienstbarkeit ausüben zu können!

Hat der Belastete z.B kein Auto, und auch viel Schnee stört ihn nicht, darf er diesen liegen lassen!

Den Vorschlag von Emil würde ich unbedingt versuchen umzusetzen. Natürlich kostet das Geld, für die einen mehr als für die anderen. Aber es ist der einzige Weg, damit auf die Dauer alle zufrieden bleiben, sich niemand benachteiligt fühlt. Genau dieses Gefühl kommt schleichend und hat schon viele gute Nachbarschaften vergiftet... Und deshalb würde ich dies dann machen, wenn noch auf gleicher Augenhöhe miteinander gesprochen werden kann...

Natürlich wird sich das auf die Ausnützungsziffer auswirken. Aber im Kt. Bern kann in diesem Falle in den nächsten 10 Jahren noch mit der ursprünglichen Grundfläche gerechnet werden. Vieleicht gibt es im Kt Luzern eine ähnliche Praxis...

liebs Grüessli, jomazi

 
Natürlich wird sich das auf die Ausnützungsziffer auswirken.
Wenns damit Ärger geben sollte: Das Wegrecht bestehen lassen, die belastete Fläche aber gestalterisch und vom Belag her so abtrennen, dass sie wie ein Weg aussieht. In der Praxis hat das Eigentumsrecht an der Wegrechtsfläche ausser der Ausnutzungsziffer nämlich keinerlei Wert, und wenn optisch klar ist, wo der "Weg" ist und wo Dein Garten, vermeidet man viele sinnlose Diskussionen.Eine Wegparzelle kann man später der Gemeinde übergeben, was bezüglich Unterhalt usw. Vorteile hat.

Dann auch bitte Leitungsrechte und dergleichen regeln.

Bei Errichtung der Wegparzelle kann man sich ja im Grundbuch ein Näherbaurecht bzw. Befreiung von den Grenzabständen eintragen lassen. Dann kann man wie beim Wegrecht z.B. die Garage an die Grenze des Weges stellen, der dann auch rechtlich einer ist - wenn der Weg eine andere Parzelle ist, geht das sonst nicht.

 

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