Gemäss Objektbeschrieb sind für den Innenausbau wie zB Küche und Böden üblicherweise Budgets vorgegeben.
Wie verhällt es sich nun rechtlich bezüglich Architektenhonorare bei Mehr-/Minderkosten (Innenausbau), resp. wo ist das geregelt (SIA 102?)?
Ist es üblich, dass, wenn man zB auf den Chemineeofen oder den Waschturm verzichtet, vom Budget 10% (Ziffer 5.6) abgezogen wird, oder die Küche, geliefert vom Subunternehmer, teurer ausfällt, 12% Architektenzuschlag für die Mehrkosten bezahlen muss? Anzumerken ist, dass durch die vorgenommen Änderungen kein Planungsaufwand (Mehrkosten nur auf Grund teurer Materialauswahl) für den Architekten entsteht.
Auszug aus dem Kaufvertrag:
Änderungswünsche der Käuferschaft
5.1. Über heute bekannte Änderungswünsche der Käuferschaft (bauliche Änderungen und/oder Materialauswahl) schliessen die Parteien eine se- parate Vereinbarung ab.
5.2. Änderungswünsche der Käuferschaft nach Abschluss dieser Vereinbarung sind der Verkäuferschaft so frühzeitig mitzuteilen, dass der Baufortschritt an den Objekten selber nicht gehemmt wird.
Wird ein Änderungswunsch rechtzeitig vorgebracht, verpflichtet sich die Verkäuferschaft, eine schriftliche und befristete Offerte auszuarbeiten, aus welcher die Mehr- bzw. Minderkosten, einschliesslich Projektie- rungskosten (Architekt, Ingenieure) und Gebühren, sowie allfällige Ter- minverschiebungen ersichtlich sind.
Die Käuferschaft hat die Offerte innert der von der Verkäuferschaft genannten Frist schriftlich zu bestätigen, anderenfalls die Änderungen nicht ausgeführt werden.
5.3. Für die Berechnung der Minderkosten gilt, vorbehältlich einer anderen Abmachung was folgt vereinbart:
Der Kaufpreis reduziert sich lediglich um die effektiven Minderkosten von Material und Arbeit.
Die Honorare auf den nicht ausgeführten Arbeiten werden demzufolge nicht in Abzug gebracht.
Dagegen ist die Verkäuferschaft berechtigt, die Kosten der Projektänderungen, auch wenn sie Minderkosten verursachen, nach Zeittarif der Projektanten zu verrechnen.
5.4. Dreissig Tage vor Bezugstermin wird eine Mehr- und Minderkostenabrechnung erstellt. Die allfälligen Mehr- oder Minderkosten sind auf den Antrittstag zwischen den Parteien auszugleichen.
5.5. Für Arbeiten, die die Verkäuferschaft ausserhalb des pauschalen Werkpreises auf Abrechnung ausführt, beansprucht sie:
- ein Architektenhonorar von 12 % der Mehrkosten (Mehrkosten inkl. MWST);
Bei aufwändigen Änderungsarbeiten, Beratungen und Begleitung der individuellen Ausbauwünsche werden Architekten- und Ingenieur- Honorare nach Aufwand verrechnet (zurzeit: CHF 120.00 / h);
- für Plankopien: 2 % der Mehrkosten (Mehrkosten inkl. MWST); jeweils zuzüglich 7,6 % MWST.
5.6. Für den Innenausbaubereich sind im Objektbeschrieb Budgetpreise vorgesehen. Diese sind verbindlich, sofern die Käuferschaft den Innenausbau durch die Subunternehmer der Verkäuferschaft ausführen lässt.
Sofern die Käuferschaft die Arbeiten selber ausführt, einem Drittunter- nehmer überträgt oder nicht ausführen lässt, reduziert sich der gutzuschreibende Budgetpreis um 10 % (Budgetpreis inkl. MWST).
Besten Dank für eure Feedbacks
Wie verhällt es sich nun rechtlich bezüglich Architektenhonorare bei Mehr-/Minderkosten (Innenausbau), resp. wo ist das geregelt (SIA 102?)?
Ist es üblich, dass, wenn man zB auf den Chemineeofen oder den Waschturm verzichtet, vom Budget 10% (Ziffer 5.6) abgezogen wird, oder die Küche, geliefert vom Subunternehmer, teurer ausfällt, 12% Architektenzuschlag für die Mehrkosten bezahlen muss? Anzumerken ist, dass durch die vorgenommen Änderungen kein Planungsaufwand (Mehrkosten nur auf Grund teurer Materialauswahl) für den Architekten entsteht.
Auszug aus dem Kaufvertrag:
Änderungswünsche der Käuferschaft
5.1. Über heute bekannte Änderungswünsche der Käuferschaft (bauliche Änderungen und/oder Materialauswahl) schliessen die Parteien eine se- parate Vereinbarung ab.
5.2. Änderungswünsche der Käuferschaft nach Abschluss dieser Vereinbarung sind der Verkäuferschaft so frühzeitig mitzuteilen, dass der Baufortschritt an den Objekten selber nicht gehemmt wird.
Wird ein Änderungswunsch rechtzeitig vorgebracht, verpflichtet sich die Verkäuferschaft, eine schriftliche und befristete Offerte auszuarbeiten, aus welcher die Mehr- bzw. Minderkosten, einschliesslich Projektie- rungskosten (Architekt, Ingenieure) und Gebühren, sowie allfällige Ter- minverschiebungen ersichtlich sind.
Die Käuferschaft hat die Offerte innert der von der Verkäuferschaft genannten Frist schriftlich zu bestätigen, anderenfalls die Änderungen nicht ausgeführt werden.
5.3. Für die Berechnung der Minderkosten gilt, vorbehältlich einer anderen Abmachung was folgt vereinbart:
Der Kaufpreis reduziert sich lediglich um die effektiven Minderkosten von Material und Arbeit.
Die Honorare auf den nicht ausgeführten Arbeiten werden demzufolge nicht in Abzug gebracht.
Dagegen ist die Verkäuferschaft berechtigt, die Kosten der Projektänderungen, auch wenn sie Minderkosten verursachen, nach Zeittarif der Projektanten zu verrechnen.
5.4. Dreissig Tage vor Bezugstermin wird eine Mehr- und Minderkostenabrechnung erstellt. Die allfälligen Mehr- oder Minderkosten sind auf den Antrittstag zwischen den Parteien auszugleichen.
5.5. Für Arbeiten, die die Verkäuferschaft ausserhalb des pauschalen Werkpreises auf Abrechnung ausführt, beansprucht sie:
- ein Architektenhonorar von 12 % der Mehrkosten (Mehrkosten inkl. MWST);
Bei aufwändigen Änderungsarbeiten, Beratungen und Begleitung der individuellen Ausbauwünsche werden Architekten- und Ingenieur- Honorare nach Aufwand verrechnet (zurzeit: CHF 120.00 / h);
- für Plankopien: 2 % der Mehrkosten (Mehrkosten inkl. MWST); jeweils zuzüglich 7,6 % MWST.
5.6. Für den Innenausbaubereich sind im Objektbeschrieb Budgetpreise vorgesehen. Diese sind verbindlich, sofern die Käuferschaft den Innenausbau durch die Subunternehmer der Verkäuferschaft ausführen lässt.
Sofern die Käuferschaft die Arbeiten selber ausführt, einem Drittunter- nehmer überträgt oder nicht ausführen lässt, reduziert sich der gutzuschreibende Budgetpreis um 10 % (Budgetpreis inkl. MWST).
Besten Dank für eure Feedbacks