Architektur & Urheberrecht

D

Danysch

Guest
Hallo zusammen

Eine Frage betreffend Urheberrecht:

Angenommen ich sehe irgendwo ein Haus oder ein Plan von einem Haus welches mir gefällt.

Kann ich dann zu einen x-beliebigen Architekten gehen und dieses Wunschobjekt bauen lassen ? Irgendjemand hatte ja mal ursprünglich diese Idee, welche dann ja geistiges Eigentum dieser Person ist und mann ja nicht einfach kopieren darf, oder ?

Wo liegen jedoch die Grenzen ? Viele Häuser sind ja nicht soo speziell, quadratisch oder rechteckig mit Dach drauf ....

Angenommen mir gefällt z.b ein Swisshaus, Quadratisch, 10 * 10 Meter, Walmdach.

Ich könnte doch so ein Haus auch von einem Architekten bauen lassen, dies kann ja so nicht geschützt sein /emoticons/default_confused.png Oder darf es einfach nicht 1:1 mit allen Details übernommen werden ?

Was ist erlaubt und wo liegen die Grenzen ???

Vielen Dank

Gruss

Danny

 
kein Problem, es gibt kein "Copyright" auf Hauskonzepte. Wenn Dir irgendwo was gefällt kannst Du es kopieren, 100 % identisch wird es ja eh nicht sein/werden.

 
Und wie wäre es wenn ich z.b die Pläne eines Bekannten nehmen würde um das Haus nachzubauen ?

 
Hab da folgenes im Internet gefunden:

Urheberrechtsgesetz

Art. 2 URG Werkbegriff

1 Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige

Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter

haben.

2 Dazu gehören insbesondere:

a. literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke;

b. Werke der Musik und andere akustische Werke;

c. Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der

Bildhauerei und der Grafik;

d. Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie

Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;

e. Werke der Baukunst;

f. Werke der angewandten Kunst;

g. fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle

Werke;

h. choreografische Werke und Pantomimen.

3 Als Werke gelten auch Computerprogramme.

4 Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken,

sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter

handelt.

Art. 12 URG Erschöpfungsgrundsatz

3 Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder

von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel

11 Absatz 2.

Art. 15 URG Schutz vor Zerstörung

1 Müssen Eigentümer und Eigentümerinnen von Originalwerken,

zu denen keine weiteren Werkexemplare bestehen, ein berechtigtes

Interesse des Urhebers oder der Urheberin an der Werkerhaltung

annehmen, so dürfen sie solche Werke nicht zerstören, ohne

dem Urheber oder der Urheberin vorher die Rücknahme anzubieten.

Sie dürfen dafür nicht mehr als den Materialwert verlangen.

2 Sie müssen dem Urheber oder der Urheberin die Nachbildung

des Originalexemplars in angemessener Weise ermöglichen,

wenn die Rücknahme nicht möglich ist.

3 Bei Werken der Baukunst hat der Urheber oder die Urheberin

nur das Recht, das Werk zu fotografieren und auf eigene Kosten

Kopien der Pläne herauszuverlangen.

 
Ich wäre der Meinung, dass eine 1:1 Umsetzung von "kopierten" Plänen durchaus eine Urheberrechtsverletzung darstellen würde. Wo kein Kläger ist allerdings auch kein Richter. Von den meisten Häusern existieren zig "ähnliche" Varianten, so dass auf anhieb gar nicht erkennbar ist, ob es genau dasselbe Haus ist, wie im Nachbarkanton.

Kommt Dir der Architekt allerdings auf die Schliche, könnte es teuer werden...

 
Ich wäre der Meinung, dass eine 1:1 Umsetzung von "kopierten" Plänen durchaus eine Urheberrechtsverletzung darstellen würde. Wo kein Kläger ist allerdings auch kein Richter. Von den meisten Häusern existieren zig "ähnliche" Varianten, so dass auf anhieb gar nicht erkennbar ist, ob es genau dasselbe Haus ist, wie im Nachbarkanton.

Kommt Dir der Architekt allerdings auf die Schliche, könnte es teuer werden...
DEr Meinung bin ich eben auch .. 1:1 geht nicht ...aber was ist mit ein paar Änderungen ?

 

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