Guten Tag allerseits,
ich bin gerade für einen Hausbau das richtige Grundstück zu suchen. Mein Favorit zur Zeit ist ein Grundstück mit folgenden Rahmenbedingungen:
Ausnützungsziffe: W2/30%
Überbaungsziffer: 20%
In der fraglichen Gemeinde ist ein Attikageschoss zulässig.
Nun habe ich von einem Kollegen aus dem Kanton Aargau gehört, dass das Attikageschoss maximal 60% des Vollgeschosses betragen darf (sehe dazu auch die entsprechende Verordnung:
[SIZE=9pt]§ 25 [/SIZE][SIZE=9pt]Attikageschosse (Ziff. 6.4 Anhänge IVHB)[/SIZE]
[SIZE=6pt]1 [/SIZE][SIZE=9pt]Die Grundfläche eines Attikageschosses darf höchstens 60 % der Fläche eines [/SIZE]
[SIZE=9pt]Vollgeschosses betragen. Balkone zählen nicht zur Vollgeschossfläche. [/SIZE][SIZE=9pt]* [/SIZE]
Eine entsprechende Regelung finde ich weder im Zürcher Gesetz/Verordnung noch in der BZO der entsprechenden Gemeinde.
In Zürich wird nur von einem Zurückversetzten des Attikageschosses um die hälfte der Höhe geschrieben (beidseitig Traufseitig).
Ich kann mir jedoch nicht vorstellen, dass dies alles ist.
Kennt sich jemand hier im Forum bezüglich den Rahmenbedingungen für Attikawohnungen aus?
Ich wäre für jeden Hinweis (evt. auch Gerichtsentscheide) Dankbar.
Freundliche Grüsse an alle....
ich bin gerade für einen Hausbau das richtige Grundstück zu suchen. Mein Favorit zur Zeit ist ein Grundstück mit folgenden Rahmenbedingungen:
Ausnützungsziffe: W2/30%
Überbaungsziffer: 20%
In der fraglichen Gemeinde ist ein Attikageschoss zulässig.
Nun habe ich von einem Kollegen aus dem Kanton Aargau gehört, dass das Attikageschoss maximal 60% des Vollgeschosses betragen darf (sehe dazu auch die entsprechende Verordnung:
[SIZE=9pt]§ 25 [/SIZE][SIZE=9pt]Attikageschosse (Ziff. 6.4 Anhänge IVHB)[/SIZE]
[SIZE=6pt]1 [/SIZE][SIZE=9pt]Die Grundfläche eines Attikageschosses darf höchstens 60 % der Fläche eines [/SIZE]
[SIZE=9pt]Vollgeschosses betragen. Balkone zählen nicht zur Vollgeschossfläche. [/SIZE][SIZE=9pt]* [/SIZE]
Eine entsprechende Regelung finde ich weder im Zürcher Gesetz/Verordnung noch in der BZO der entsprechenden Gemeinde.
In Zürich wird nur von einem Zurückversetzten des Attikageschosses um die hälfte der Höhe geschrieben (beidseitig Traufseitig).
Ich kann mir jedoch nicht vorstellen, dass dies alles ist.
Kennt sich jemand hier im Forum bezüglich den Rahmenbedingungen für Attikawohnungen aus?
Ich wäre für jeden Hinweis (evt. auch Gerichtsentscheide) Dankbar.
Freundliche Grüsse an alle....