Hallo zusammen, wir planen unser Haus in Riedholz. Da wir am Hang bauen (über 8%) heisst es in der kantonalen Bauverordnung bis 1.50m über dem gewachsenen Terrain darf Aufgeschüttet werden. Da ich schon verschiedene Antworten erhalten habe bin ich nun unsicher und wäre dankbar wenn mir jemand erklären könnte wie dieser Paragraph tatsächlich auszulegen ist.
Die einen sagen ich könne eine Parallele 1.50 zum gewachsenen Terrain ziehen und von der Hausflucht horizontal nach aussen. Das ergebe die maximale Aufschütthöhe.
Die anderen sagen ich könne ab der Grenze eine Böschung mit dem Verhältnis 2 zu 3 nach oben ziehen und ab Hausflucht eine Horizontale nach aussen. Die 1.50 stehen für den Keller, welcher max. 1.50 vom gewachsenen Terrain herausragen dürfe.
Wer kann mir Helfen? Wäre mir sehr wichtig da die beiden Varianten einen riesigen Unterschied ergeben. Mir persöndlich würde natürlich Variante 2 mehr gefallen, hätten wir doch eine doppelt so grosse horizontale Rasenfläche im Garten.
Die einen sagen ich könne eine Parallele 1.50 zum gewachsenen Terrain ziehen und von der Hausflucht horizontal nach aussen. Das ergebe die maximale Aufschütthöhe.
Die anderen sagen ich könne ab der Grenze eine Böschung mit dem Verhältnis 2 zu 3 nach oben ziehen und ab Hausflucht eine Horizontale nach aussen. Die 1.50 stehen für den Keller, welcher max. 1.50 vom gewachsenen Terrain herausragen dürfe.
Wer kann mir Helfen? Wäre mir sehr wichtig da die beiden Varianten einen riesigen Unterschied ergeben. Mir persöndlich würde natürlich Variante 2 mehr gefallen, hätten wir doch eine doppelt so grosse horizontale Rasenfläche im Garten.