Aufschüttungen im Kanton Solothurn bzw. Riedholz

hugi

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28. März 2012
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Hallo zusammen, wir planen unser Haus in Riedholz. Da wir am Hang bauen (über 8%) heisst es in der kantonalen Bauverordnung bis 1.50m über dem gewachsenen Terrain darf Aufgeschüttet werden. Da ich schon verschiedene Antworten erhalten habe bin ich nun unsicher und wäre dankbar wenn mir jemand erklären könnte wie dieser Paragraph tatsächlich auszulegen ist.

Die einen sagen ich könne eine Parallele 1.50 zum gewachsenen Terrain ziehen und von der Hausflucht horizontal nach aussen. Das ergebe die maximale Aufschütthöhe.

Die anderen sagen ich könne ab der Grenze eine Böschung mit dem Verhältnis 2 zu 3 nach oben ziehen und ab Hausflucht eine Horizontale nach aussen. Die 1.50 stehen für den Keller, welcher max. 1.50 vom gewachsenen Terrain herausragen dürfe.

Wer kann mir Helfen? Wäre mir sehr wichtig da die beiden Varianten einen riesigen Unterschied ergeben. Mir persöndlich würde natürlich Variante 2 mehr gefallen, hätten wir doch eine doppelt so grosse horizontale Rasenfläche im Garten.

 
Hallo Hugi,

ich fürchte beide Bedingungen müssen eingehalten werden. In Paragraph 63 der Solothurner Bauverordnung heisst es:

"Terrainveränderungen sind auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken. Aufschüttungen dürfen das gewachsene Terrain in der Ebene

nicht mehr als 1,2m und am Hang nicht mehr als 1,5m überragen."

D.h. Du darfst an keinem Punkt höher aufschütten als 1,5m über dem an diesem Punkt vorhandenen gewachsenen Terrain. Allerdings ist es möglich, dass die Baubehörde Ausnahmen bewilligt bzw. einen Plan, bei dem diese Vorgaben nicht ganz genau eingehalten werden, trotzdem bewilligt.

Zusätzlich gelten Nachbarschaftsregeln. In Paragraph 62 steht deshalb:

"Bei Terrainauffüllungen oder Abgrabungen ist gegenüber der benachbarten Liegenschaft eine Böschung zu errichten. Beim Böschungswinkel darf das Verhältnis von Höhe zur Grundlinie nicht grösser als 2:3 sein (Zeichnung Anhang VI). Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Nachbars zulässig."

Das bedeutet, dass allfällige Aufschüttungen zur Grundstücksgrenze hin mit einer 2:3 Böschung wieder auf das an der Grenze vorhandene gewachsene Terrain zurückgeführt werden müssen.

Danach musst Du beide Bedingungen einhalten. Trotzdem viel Erfolg bei der Planung.

 
Hallo Roeka

Danke dir für deine Antwort, genau so habe ich es bisher auch geplant. Baugesuch wird nächstens eingereicht...

Bin mir am überlegen eine Sonderbewilligung zu beantragen. Weis jedoch nicht wie gross die Chancen für eine Bewilligung stehen.

 
Guten Morgen

Leider ist das in Riedholz - wie auch im restlichen Kanton - so. Du musst also wie in Variante 1 die maximale Schütthöhe bestimmen, also mit der Parallele zum Hang im Abstand von 1,50 m. ZUm Zweiten dürfen die Böschungen nicht steiler sein als 2 : 3.

Ich habe den Bauverwalter von Riedholz kennengelernt (siehe PN). Allerdings weiss ich nicht, wie er mit Sonderbewilligungen umgehen wird, ich vermute aber ziemlich restriktiv.

Wie Du ja weisst, baue ich auch in Riedholz. Ich habe mich da auf die alten Terrainverhälnisse von 1985 abstützen müssen, was bedeutet, dass ich meinen Bau etwa 50 cm tiefer legen musste. Das aktuelle Terrain, wie es beim (noch teilweise) stehenden Haus aufgeschüttet wurde, wird als Grundlage nicht akzeptiert. Schade, das hätte meine Einfahrt viel flacher gemacht, mir einige Probleme bei der Baugrubenböschung erspart und die Aussicht verbessert. Zugegeben, der Baukörper würde ziemlich wuchtig werden:rolleyes:

Versuch mal, mit der Bauverwaltung abzuklären, wie das mit einer Sonderbewilligung aussehen würde. Vorher reden ist vermutlich einfacher, vor allem, wenn es nicht um viel geht. Bei grossen Überschreitungen wirst Du vermutlich keine Chancen haben.

 
Danke Ralph

Jepp ist wohl leider so.... Werde evtl. einen Antrag stellen und aufzeigen das ich mit einwenig mehr Aufschüttung, eine fast doppelt so grosse Fläche erhalte...

 

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