Aufwandbestimmende Baukosten

Pät

Mitglied
14. Aug. 2007
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Guten Morgen

Kann mir bitte jemand folgende Frage beantworten:

Ich habe irgendwo gelesen, dass die MwSt. auf Unternehmer- und Lieferantenrechnungen nicht zu den aufwandbestimmenden Baukosten gehört und somit nicht in das Architektenhonorar einfliessen. Ist die gemäss SIA 102 von 2001 auch so?

Merci für Eure Inputs, Pät

 
Besten Dank für Eure Inputs, sie haben mir sehr geholfen.

Gruss und hopp Schwiz

Pät

 
Hallo Zusammen

Gestern haben wir eine Offerte des Elektrikers für die Mehrkosten erhalten. Diese wurde vom GU geschickt.

Darin steht:

Preis der Elektrofirma inkl. MwSt

plus Architektenhonorar

= Mehrpreis

Hier sollte doch nun zuerst die MwSt abgezogen werden, BEVOR das Architektenhonoraur berechnet wird?

Woher bekomme ich den Art. 7.5 und 7.6 der SIA Norm gemäss dem von tashi aufgeschalteten Formular? Wir müssen uns ja auf etwas beziehen können, bevor wir reklamieren...

Auf ein ganzes Haus gesehen, macht das nämlich einen rechten Betrag aus!

Merci für Eure Antworten und viele Grüsse

Bäröschli

 
Hallo Bäröschli

Die Mehrwertsteuer wird bei der Aufstellung doppelt berechnet.

Ich denke ein Hinweis an den GU genügt.

Andy

 
Hier sollte doch nun zuerst die MwSt abgezogen werden, BEVOR das Architektenhonoraur berechnet wird?

Bäröschli
Hallo Bäröschli,

ich glaube man muss hier ggf. unterscheiden, ob man mit einem Architekten und somit Architektenvertrag oder, wie in Deinem Fall, mit einem GU baut der einen/seinen Architekten beschäftigt und bezahlt.

Bei uns wäre dies auch nur bei Architektenverträgen so, dass dieser sein Honorar nur von der Nettobausumme zzgl. wieder der Mehrwertsteuer für sein Honorar, verrechnen düfte.

Du hast aber einen GU-Werkvertrag geschlossen. Hast also kein Architekten-Vertragsverhältnis.

Also könnte es wohl damit zusammenhängen, dass Du diesen "GU-Änderungszuschlag" auf die Bruttosumme bekommen hast. Fair wäre es zwar nicht, aber ...........nachfragen.

Gruß vom Pfälzer

 
Hallo Bäröschli,

es ist ganz egal ob Architekt, GU oder was auch immer. Bei den Volumen, die ein Bauunternehmer macht, kann man davon ausgehen, dass dieser die enthaltene MWSt. der Handwerkerrechnungen als Vorsteuerabzug abziehen kann.

Daher wäre es eine Frechheit, wenn er sein Honorar bei Nachtragsofferten usw. auch noch auf dieser MWSt. erhebt! Wir Bauen auch mit GU und da läufts folgendermassen (Beispiel):

Fr. 1'076.- Offerte des Handwerkers inkl. MWSt.

- Fr. 76.- Abzug der enthaltenen MWSt.

=Fr. 1'000.- netto exkl. MWSt.

+Fr. 150.- 15% "Honorar"

=Fr. 1'150.- netto inkl. Honorar, exkl. MWSt.

+Fr. 87.40 MWSt.

=Fr. 1'237.40 zu zahlender Betrag inkl. Honorar & MWSt.

Alles andere wäre unseriös, da man (wie eingangs erwähnt) davon ausgehen kann, dass so ein Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Hoffe ich konnte helfen.

Grüssle

 
@Arcous

Vielen Dank für Deine Antwort und auch für das Beispiel! In etwa so sehe ich das auch - andersrum würde die MwSt. ja doppelt verrechnet werden!

@Pfälzer

Also nachfragen werden wir auf jeden Fall! auf der Abrechnung heisst es ja noch "Architektenhonorar"...

@wellingtonia

So sehe ich das auch!

Viele Grüsse

Bäröschli

 

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