Aussentreppe aus Steinstufen - Unterkonstruktion vorgeschrieben?

Urban1

Mitglied
28. Aug. 2011
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Hallo,

ich bin Mieter eines Hauses im Kanton Zürich, Herrliberg. Hier gibt es eine Aussentreppe über 2 Stockwerke, die damals als Zugang zur Einliegerwohnung nachträglich gebaut wurde vor 10 Jahren laut Vermieter. Am Freitag bin ich im unteren Teil beim Herunterlaufen der Treppe durch eine Stufe durchgebrochen (ich bin normalgewichtig :).

Die Stufen sind aus Waschbeton. Rest Stahl. Die Steinstufen liegen recht und links auf, wie ein Art Regal und sind dort verfugt.

Eine Unterkonstruktion fehlt völlig. Das heisst, die Stufen sind freihängend in der Luft. Als laie würde ich sagen, die muss

ja in der Mitte irgendwann durchbrechen.

Ausser heftige Prellungen ist zum Glück mir nichts weiteres passiert, habe dies untersuchen lassen beim Doktor.

Der Vermieter war da und wollte diese seiner Versicherung melden. Heute gibt er an, er wäre nicht zuständig, das wäre

Sache meiner Krankenversicherung bzw. Unfallversicherung.

Ich habe hierzu folgende Fragen an Euch:

a) Ist in der Schweiz bei Steinstufen nicht eine Unterkonstruktion vorgeschrieben, schon wegen dem Eigengewicht der Stufen?

/emoticons/default_cool.png dies ist doch ein Fall für die Haftpflichtversicherung des Vermieteres/Eigentümers?

anbei auch ein Bild von der Sache. treppe1.jpg

Freu mich auf Euere Antworten.

Gruss

Markus

 
Hallo Markus

Grundsätzlich ist für die Sicherheit und Tragfähigkeit einer Wohnungstreppe der Eigentümer, hier also der Vermieter zuständig und verantwortlich.

Wobei dies hier nicht unbedingt um die Kosten des Arztbesuches geht, sondern darum, dass die Treppe definitiv nicht mehr sicher ist...also überprüft und ggf. erneuert werden muss.

Gehe ggf. zum Sicherheitsbeauftragten der Gemeinde... zeige ihm die Treppe und lass ihn entspr. die Aufforderung an den Hauseigentümer erstellen.

Eine Unterkonstruktion ist ja, in Form der seitlichen Winkel, vorhanden... ob diese statisch als ausreichend berechnet wurden, müsste man beim Hersteller prüfen. Die Auflage ist allerdings nur über den Kleber hergestellt, bzw. sichergestellt... ob dieser nun für Aussen zulässig und ausreichend war, wäre ebenfalls zu überprüfen. Zudem scheint die Stahlkonstruktion über keine Aussteifung zu verfügen? Das ist aber auf dem Bild so nicht gänzlich zu erkennen.

Die Betonstufen scheinen zumindest auch sehr..."ggf. zu". dünn ausgefallen zu sein.

 
DIe Treppenkostruktion ist vermutlich statisch ausreichend, wenn die Treppenstufen so konstruiert sind, dass sie frei aufliegend die üblichen Verkehrslasten, das wären auch übergewichtige Menschen, die ein Möbel schleppen. sicher aufnehmen können. Es gibt Treppenstufen aus armiertem Beton, die sogar nur einseitig eingespannt sind, d.h. in Treppen mit nur einer Wange verbaut werden können, und die das problemlos aushalten. Wenn sich herausstellt, dass die Treppenstufen für den Zweck ungeeignet sind, dürfte sogar der Treppenbauer noch in der Pflicht sein - aber ob es sich lohnt, hier eine Geschichte anzufangen ist eine Frage, die Dir als Mieter egal sein kann.

Der Vermieter macht es sich allerdings sehr einfach, wenn er das auf die Unfallversicherung des Mieters abschiebt. Er ist nämlich dafür verantwortlich, dass die Mietsache zum üblichen und vorhersehbaren Gebrauch taugt, und dazu gehört, dass eine Treppe nicht einbricht, wenn man sie benutzt. Andererseits muss er die Regelung des Schadens seiner Versicherung überlassen, weil alle Versicherungen in den AGBs haben, dass der Versicherungsnehmer kein Schuldgeständnis eingehen darf.

Am einfachsten lässt man das die zuständigen Versicherungen, nämlich die Haftplicht oder Gebäudeversicherung des Hausbesitzers, und die Unfallversicherung des Mieters, untereinander ausmachen.

Der Hauseigentümer MUSS die Treppe SOFORT sichern und instandstellen lassen.

 
Lieber Markus,

Dass Dir nicht mehr passiert ist, ist reines Glück. Sei dankbar dafür. In unserem Land ist glücklicherweise jedermann gegen Unfälle in der Freizeit versichert, ein Selbstbehalt kommt ja normalerweise bei Unfällen nicht zum tragen. Also würde ich mir über das Thema "Versicherung des Hauseigentümers" nicht zuviele Gedanken machen. Wenn Deine Unfallversicherung der Meinung ist, dass hier Regress genommen werden soll, dann werden die das schon selbst tun.

Dass die Treppe wohl angepasst werden muss, und diese Schwachstelle behoben wird, ist abgesehen von Gesetzen und Regelungen nichts als logisch. Da wird sich der Hauseigentümer wohl nicht querstellen, vorallem nicht nachdem schon etwas passiert ist? Oder findet er das so okay?

Gruss

Urs

 
Hallo und vielen Dank für Eure Infos.

Ich habe dies meiner Unfallversicherung gemeldet, die meinen auch klar, das dies die Gebäudehaftpflichtversicherung vom Eigentümer dann übernehmen muss, die regeln das mit denen.

Leider hat mir der Eigentümer geschrieben, das er hier garnichts machen kann, er wäre auch nicht zuständig und wollte noch, das wir nun die Treppe absperren sollen, also nicht einmal das will er machen. Unabhängig vom Unfall, müste die Treppe ja nun saniert werden bzw. zumindest diese eine Stufe gemacht werden. Jetzt habe ich nicht nur den Unfall gehabt und viel Glück dabei noch, sondern einen Vermieter, der Däumchen drehen will und garnichts machen will :-((

Einen Sicherheitsbeauftragten gibt es in der Gemeinde Herrliberg nicht weil die Sicherheit und Festigkeit eines Bauwerks in der Schweiz (im Gegensatz z.B. zu Deutschland und Italien) allein private Angelegenheit und somit Sache des Privatrechtes ist, teilt mir die Gemeinde heute morgen mit.

Ich habe gerade mal in der Nachbarschaft geschaut, die haben alle bei Steinstufen zumindest drunter eine Querverstrebung, auf die die Steinstufe aufliegt, anstatt wie bei mir nur diese recht/links-Halterungen....

Muss ich nun leider mit dem Vermieter über die Verkerhrssicherheit seiner Treppe streiten bzw. darum, das der nun das umgehend richten lässt, ist ja ein Mangel der Mietsache...

Sachen gibt`s .....

Aber wirklich toll, das Ihr mir einige Hilfestellungen gegeben hat - nochmals DANKE :)

Herzliche Grüsse

Markus

 
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(...) hat mir der Eigentümer geschrieben, das er hier gar nichts machen kann, er wäre auch nicht zuständig
Aha.Er soll OR Art. 256 und 259 zur Kenntnis nehmen.

Das OR gilt für alle, auch für diejenigen, die es (noch) nicht kennen.

Nein, das zahlt nicht der Mieter.

 
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