Bauabrechnung

teigaff

Mitglied
14. Sep. 2012
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ein verspätetes Hallo

ich habe vor Zeit unser Projekt in denn  Anfängen kurz vorgestellt. Leider habe ich es versäumt hier den unsern Umbau näher zu beschreiben. 

Es ging alles ein wenig drunter und drüber bis wir letztes Jahr dann doch bauen konnten. 

Vom Anfang dass unser Haus dem SBB Bau (vierspurausbau Liestal) weg muss, ist bis zu einer 1 1/2 jährlichen Verzögerung gekommen mit der Folge dass wir bleiben konnten aber ein angedachtes Projekt nicht zu realisieren ist. Also alles zurück auf Start und ein neues Projekt starten. EFH Umbau/Ausbau zum Dreifamilienhaus. Nach der Projektierung und der Gutsprache dass die Bank auch mitmacht also in die Planung. erste Offertenrunde: die Kosten sind um 50% explodiert. kurz vor dem Nervenzusammenbruch dann über den Fensterbauer der auch als GU alle Gewerke anbieten kann, eine neue Machbarkeit-runde eingelegt ob dies in unserem Kostenrahmen zu erstellen ist oder ob wir von unserem Vorhaben wegkommen müssen da die Kosten total unrealistisch sind. Letzendlich konnten wir unsern Umbau Aufstockung jetzt durchführen und unsere Kostenobergrenze konnte eingehalten werden.

Jetzt zu meiner  Frage, Die Rechnungsstellung steht an, wer kann mir helfen die Rechnungen so zu teilen dasss Sie über 2 Jahre Steuerkonform sind und wie ich dass mit dem Werterhalten oder wertvermehrend  am besten hinkriege. 

Bei einer Anfrage an die Steuerverwaltung dass wir vorgängig dass Projekt besprechen können und was wie anzugeben ist wurde ich lediglich auf dass Merkblatt verwiesen.... Sie würden lediglich prüfen was ich angebe, Wenn ich anschließend mit dem Entscheid nicht einverstanden bin kann ich ja Einsprache machen. Schade dass die Steuerverwaltung hier nicht Hand bietet

Danke für weitere Hilfe

Jean-Claude

 
und wie ich dass mit dem Werterhalten oder wertvermehrend  am besten hinkriege. 
Bei uns gibt es bei der kantonalen Steuerverwaltung ein Merkblatt "Liegenschaftenunterhalt" mit einem "Abgrenzungskatalog für Unterhaltskosten, wertvermehrenden Aufwand und Privataufwand". Daraus wird ersichtlich, was als Ersatz bzw. Unterhalt oder eben als Neubau gilt. 

 
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Hallo Jean-Claude

Dies ist das Fachgebiet des Treuhänders, suche dir einen Fachmann der sich mit der Materie auskennt.

Zum Glück bietet die Steuerverwaltung nicht noch Beratungen an, sonst müssten sie das Personal verdoppeln was ich als Steuerzahler nicht begrüssen würde...

Gruss vom baufux

 
Ich vermute das du Hilfe für eine Straftat erwartest?

Da kann ich nicht helfen.
Das ist ein ziemlich dämlicher und (auch darum) überflüssiger Kommentar, da seine Frage durchaus gerechtfertigt ist. Wollte er Steuern hinterziehen, hätte er wohl kaum den Kontakt zum Steueramt gesucht.

Ansonsten schliesse ich mich baufux' Kommentar an: Ein Treuhänder kann Dich bei diesem individuellen Fall beraten und unterstützen. Generelle Aussagen können nur wenige gemacht werden, zudem gibt es von Kanton zu Kanton Unterschiede (teilweise auch von Gemeinde zu Gemeinde resp. Grundstückgewinnsteuerkommission).

 
Zum Glück bietet die Steuerverwaltung nicht noch Beratungen an, sonst müssten sie das Personal verdoppeln was ich als Steuerzahler nicht begrüssen würde...
Das ist hier im Dorf sehr wohl nach wie vor möglich, vorausgesetzt, man hat nichts zu verheimlichen ;)  Übrigens konnte man sich auch in der Stadt Zürich bis vor wenigen Jahren beraten lassen, sogar mit Hilfe beim Ausfüllen der Steuererklärung, kostenlos... Aber auch wenn diese Zeiten vorbei sind, gibt es immerhin noch einen Schalter für Einzelfragen. 

 
Danke für eure Antworten, ganz sicher nichts illegales, wie es Alpenwelt meint, und wegen der Hilfe des Steueramts, kann bin ich der Auffassung dass wenn man etwas vorher besprechen kann der Aufwand schlussendlich doch geringer ist als wenn ich dann noch gegen den Entscheid rekurieren würde. Es gibt sicher neben dem Merkblatt auch Fragen in der man unterschiedlicher Ansicht ist ob wert erhaltend oder vermehrend. Aber nochmals danke für eure Antworten, werde versuchen mir einen Treuhänder zu finden der mir helfen kann.
Hat jemand oder kann mir jemand einen Treuhänder empfehlen?


Gesendet von iPad mit HausGartenLeben

 
Ich muss hier nochmals nachfragen , da wir im Moment lediglich über die vereinbarten Teilzahlungen Rechnunggestellt haben, kann ich für s 2017 diese so einreichen ev mit Baubeschrieb und ev abziehen und dann erst alles 2018 fertig berrechen lassen mit dem hat da jemand erfahrung


Gesendet von iPad mit HausGartenLeben

 
Dies hängt ein wenig vom Amt ab. Den einen reichen die Rechnungen, andere wollen einen Zahlungsbeleg. Für den Bereich Erhaltend oder wertvermehrend, muss du vermutlich die Abrechnungen auseinanderdividieren. Du kannst nur hoffen, dass die Positionen mit den Preisen einzeln aufgeführt sind. Mach dir am besten eine Tabelle, wo du die Arbeit mit der Begründung usw. einträgst, als auch die Kosten dafür einträgst. Werterhaltend ist alles, was aktuell dem Stand der Technik entspricht, und zuvor defekt, oder veraltet war. (So meine Faustregel). Es gibt Tabellen wie diese , oder diese hier, wie lange die einzelnen Sachen so halten/sollten. Aber auch fürs Energiesparen, gibt es oft noch Regelungen.

Gruss Pit

 
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wer kann mir helfen die Rechnungen so zu teilen dasss Sie über 2 Jahre Steuerkonform sind.

Datum der Rechnungsstellung gleich Jahr des Abzuges in der Steuererklärung.

Ein Abzug über 2 Jahre ist nicht Steuerkonform.

Dies hat mir unsere Steuerverwaltung mitgeteilt.

Widerruf?

 
Klar kannst du die Rechnungen über 2 steuerjahre abziehen.
Die Rechnungen müssen einfach das entsprechende Rechnungsdatum vorweisen. Am besten besprichst du dies mit den ausführenden Firmen.
Wir haben das auch gemacht- ist alles legal


Gesendet von iPhone mit HausGartenLeben

 
Es lohnt sich steuertechnisch, die Kosten auf zwei Jahre aufzuteilen, habe dies bei unserer neuen Küche auch so gemacht.
Anzahlungen im ersten Jahr, Restzahlungen im folgenden Jahr.


Gesendet von iPhone mit Tapatalk Pro

 
Zum Thema wertvermehren oder wertherhaltend: Wir hatten vor einigen Jahren unser Haus für rund 300T umfassend renoviert. Ca. 25% dieser Summe wurden für einen Anbau verwendet, mit dem Rest wurde das bestehende Objekt saniert. Das Steueramt des Kantons ZH hat die Sanierung als 50% werterhaltend und 50% wertvermehrend eingeschätzt. Auf meine Nachfrage haben sie gemeint, dass sie bei grösseren Sanierungen immer von rund 50% wertvermehrend ausgehen. Bei einer Einsprache würde jede Position mit dem Zusatnd vor der Sanierung verglichen. Z.B. Ersatz eines Backofens durch einen neuen Backofen und einen Kombisteamer --> nur der Backofen gilt als werterhaltend. Ersatz eines Bades von einfachem Standard durch ein Bad gehobenen Standards nur ein Teil wird als werterhaltend angerechnet usw.

Vergessen sollte man aber nicht, dass es auch von Vorteil sein kann, wenn der wertvermehrende Anteil nicht zu tief ist. Ich denke da an die Grundstückgewinnsteuer, falls die Liegenschaft einmal verkauft wird. Alle Sanierungen die als werterhaltend in der Steuererklärung abgezogen wurden können dort nicht mehr geltend gemacht werden. Diese gelten als Grundstücksgewinn und müssen bei einem Verkauf versteuert werden.

Lg.

 
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Datum der Rechnungsstellung gleich Jahr des Abzuges in der Steuererklärung.

Ein Abzug über 2 Jahre ist nicht Steuerkonform.

Dies hat mir unsere Steuerverwaltung mitgeteilt.

Widerruf?
Nach meiner beruflichen Erfahrung akzeptieren die Steuerämter grundsätzlich das eine (Datum der Rechnungsstellung) oder das andere (Geldfluss). Eine Mischung von beidem geht nicht, es muss das einmal gewählte Prinzip beibehalten werden. 

@Alpenwelt: Beispielsweise bei Akontozahlungen im alten Jahr und Schlussrechnungszahlung im neuen Jahr gibt es immer einen (steuerkonformen) Abzug über zwei Jahre.

 
OK, hoffe das dies in allen Kantonen gilt.

 
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