Bauanwalt gesucht betr. Werkvertrag mit GU

resi

Mitglied
28. Mai 2008
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Hallo

Für eine juristische Vorabklärung betr. einer vorzeitigen Werkvertragsauflösung mit einem GU suche ich einen guten Anwalt mit Biss. Er darf also durchaus 'giggerig' darauf sein, wenn nötig, gegen einen GU vorzugehen. Für Empfehlungen wäre ich dankbar (Raum Basel).

Gruss

resi

 
setz Dich mal mit dem User "mme" in Verbindung... Sitz spielt doch heutzutage keine Rolle mehr, wir haben Mail und Telefone /emoticons/default_biggrin.png Und für ein Treffen lohnt sich die Reise nach Langenthal...

Gruss

Tosci

 
Hallo resi,

das ist dann ein guter Entschluss!

Und "mme" ist in der Tat ein sehr guter Beistand. Ich hoffe ich kommt in dieser Sache zusammen und falls Rückfragen auftreten sollten, dann kannst Du ja nachfragen.

 
Hallo Resi

Unter Umständen haben wir ein ähnliches Problem:

Mit WeberHaus habe ich einen Werkvertrag zwecks Preisgarantie eines Fertighauses unterzeichnet. Darin enthalten ist eine Konventionalstrafe von 10%. Nun kann das Fertighaus aufgrund einzuhaltender Grenzabstände nicht realisiert werden. WeberHaus wird voraussichtlich diese 10% gerichtlich einfordern, obwohl keinerlei Leistung mit Ausnahme der Bestätigung "Inkrafttretung Werkvertrag" erbracht wurde. Hat WeberHaus nach Schweizerischem Recht die Möglichkeit zur Einforderung dieser Konventionalstrafe? Es war bereits bei Werkvertragsunterzeichnung klar, dass ein Nähergrenzbaurecht des Nachbarn erforderlich war. Dieses wurde dann definitiv abgelehnt. Umso ärgerlicher ist der Fall, da ich den Bauberater auf die finanzielle Verpflichtung angesprochen habe. Er hat mir mündlich mitgeteilt, dass ich mich zu nichts verpflichte. Ich bleibe vollkommen frei und könne auch jederzeit eine Eigentumswohnung kaufen. Gibt es jemanden mit ähnlichen negativen Erfahrungen und soll ich das Risiko einer Betreibung eingehen?

 
Hallo Steven,

woher weißt Du, dass Weber dies so machen wird? Vom CH-Verkäufer?

Hier wären sicherlich einige Umstände zu klären!

Wieso hast Du denn keinen Optionsauftrag erteilt? Das ist bei deutschen Anbietern (zu 99,9%) möglich!

Damit wäre Dein Problem überhaupt keines, wenn es denn nun eines werden sollte.

 
Die schriftliche Androhung kam ausschliesslich vom Werk in Deutschland. Der Schweizer Bauberater war hier wesentlich zurückhaltender und scheint auf eine einvernehmliche Lösung zu tendieren.

 
WeberHaus wird voraussichtlich diese 10% gerichtlich einfordern, obwohl keinerlei Leistung mit Ausnahme der Bestätigung "Inkrafttretung Werkvertrag" erbracht wurde.

... Es war bereits bei Werkvertragsunterzeichnung klar, dass ein Nähergrenzbaurecht des Nachbarn erforderlich war.

....da ich den Bauberater auf die finanzielle Verpflichtung angesprochen habe. Er hat mir mündlich mitgeteilt, dass ich mich zu nichts verpflichte.
Fraglich wäre auch wo der Gerichtstand wäre? Schweiz oder Deutschland?

Ich würde Weber-Haus den Sachverhalt exakt schildern. Auch über die, wenn auch mündliche, Zusage des Verkäufers, dass dieser Vertrag lediglich der Preissicherung diene und Du ihn jederzeit auflösen könntest.

Zudem natürlich auch die bereits bekannte Problematik mit den fehlenden Grenzabständen! Dies stellte von Beginn an die Chancen auf mögliche Bewilligung auf unsichere Füße! Dies wird auch ein möglicher Richter so sehen.

Zudem wäre vor Gericht noch nachzuweisen, welche Ausgaben Weber-Haus tatsächlich gehabt hätte. Wenn keine Planungsleistungen erfolgt sind, kann dies nur ein Verwaltungsaufwand gewesen sein.

Die Provision für den Verkäufer wurde garantiert auch noch nicht gezahlt, da dies in der Regel erst nach Eingang der ersten Rate erfolgen würde. Dies ist allgemein bekannt.

Natürlich sollte man solche Dinge immer im Vertrag, als Anlage, fixieren. Zudem, wenn Du für die Aussage des Verkäufers noch Zeugen hast (Ehefrau), dann würde ich ihm auch direkt eine Strafanzeige androhen, wegen wissentlicher Falschaussage. Er weiß wie er vorgeht um den Vertrag zu bekommen und wird auch, wie überall in der Branche, im Werk passend geschult. Es liegt auch in seinem Interesse, dass hier eine einvernehmliche Einigung zur kostenlosen Vertragsauflösung erfolgt.

In der Regel wird vor einem entspr. Gerichtsgang zur Einforderung der Abstandszahlung, auch der Verkäufer vom Werk aus um Stellungnahme gebeten. Danach, je nach seiner Zustimmung oder Aussage (hier die Falschaussage!) wird sich das Unternehmen entscheiden.

Alternativ stellt sich aber auch die Frage nach Ausweichung auf einen anderen Haustypen des Unternehmens? Schon die Möglichkeit geprüft?

Es wäre ja egal ob Fertighaus oder Massivhaus, Du musst bei diesem Grundstück dann eh eine passende Größe wählen!

Oder ging es hier um evtl. Brandschutz, im Grenzbereich, wegen der Holzbaukonstruktion? Wäre ja auch lösbar!

Oder ein anderes Grundstück, dann wieder mit dem passenden Haus?

 
Vielen Dank für diese tolle Antwort. Der Gerichtsstand ist mit Ort des Grundstücks in der Schweiz gekennzeichnet. Nun habe ich das Grundstück ja gar nicht erworben. Ist diese Klausel somit hinfällig bzw. kann ein Gerichtsort eingehalten werden, wenn weder von WeberHaus noch von mir jegliche Beziehgungen zu dieser Gemeinde bestehen?

 
ja da fragst Du mich aber was.... bin ja kein Jurist.

Aber ich denke, wenn der Bauort beschrieben ist, dann gilt dies für das dort zuständige Kantonsgerricht allgemein.

Bei uns ist es meist so, dass bei Nichtkaufleuten (also Du als Privater Vertragspartner) der Gerichtsstand bei dem für die Privatperson zuständigen Gericht liegt. Dies vermeidet im Streitfall zu hohe Kosten für den Privatmann. Denn nicht alle Anwälte sind an anderen Gerichten tätig und müssten ggf. mit passenden Anreisekosten entschädigt werden, bzw. es muss ein weiterer, ortsansässiger Anwalt hinzugenommen werden.

Ich würde es allerdings nicht darauf ankommen lassen, sondern den anderen, vom mir beschriebenen Weg zuerst versuchen.

Ggf., wie schon für "resi" angeboten, schließe Dich doch für ein kurzes Gespräch mit dem User "mme" in Verbindung. Er kann Dir evtl. schon sehr schnell, zumindest in dieser Frage, eine korrekte Anwort geben.

Da dies noch relativ allgemein ist, kommen ja auch ggf. noch unsere beiden Anwälte, welche ja auch Bauherren und somit User sind, auf die Frage zurück?

 
Hallo Steven und Resi, habe einen guten, bissigen Anwalt in Basel, der uns auch vertritt. Ihr habt PM. Habe keine Anhnung, ob er Zeit hat, aber fragen kostet nichts.

 
Der Werkvertrag kann nach Art. 404 OR von jedem Teil jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Eine Konfentionalstrafe wird vom Gericht nur dann geschützt, wenn einer Vertragspartei ein nachweislicher Schaden entstanden ist. Somit muss ein Vergütunsanspruch bewiesen werden.

Für eine solche Vertragskündigung genügt ein Einschreibebrief, eventuell ein klärendes Gespräch und die Sache ist vom Tisch. Wer sich gut informiert, kann auch selber das vor Gericht durchfechten, und zwar bis vor Bundesgericht, denn in der Schweiz haben wir ein sehr gutes Gerichtssystem. Der Weg zum Anwalt kostet doch schon schnell einmal einige Tausend Franken. Aber es kann wirklich einfacher und kostengünstiger gehen, ich empfehle hier die Mediation oder ein mediatives Gespräch zu einer für beide Seiten positiven Lösung.

Gruss

Bauexperte

 

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