Baugesetz Ausnahme für solare Nutzung

milhouse

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19. Okt. 2015
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Ich habe schon wieder eine Frage /emoticons/default_cool.png 

Im Kanton Bern gibt es im Baugesetz einen Artikel 26a:

Von kommunalen Gestaltungsvorschriften können Ausnahmen gewährt werden, wenn dies für die effiziente Energienutzung oder für die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie erforderlich ist und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.
Wie realistisch ist es in der Praxis, dass solche Ausnahmen in den Gemeinden gewährt werden? Wenn man also das Dach steiler als eigentlich erlaubt bauen möchte, oder das Haus nicht parallel zur Strasse sondern direkt nach Süden ausrichten möchte? Kann man das schon zum Voraus vergessen, oder lohnt sich ein Versuch?

Mir fällt auf dass bei den meisten im Anzeiger publizierten Bauvorhaben irgendwelche Ausnahmen drin stehen, aber das sind meist grössere Bauten wo Investoren mit Geld dahinter stehen...

Gruss, Ueli

 
Frag möglichst konkret bei der Baubewilligungsbehörde (Baukommission, Bauverwaltung oder was auch immer) nach. In erster Instanz wird die Baubewilligungsbehörde entscheiden oder eben auch ERMESSEN. Falls du mit dem Entscheid nicht einverstanden bist, dann wird es schon schwieriger; wird dein Baugesuch abgelehnt, dann müsstest du den Entscheid anfechten und auf eine Ausnahme beharren, das ist nicht so einfach...

 
Hallo postit, danke für deine Antwort. Das werden wir so machen, sobald es konkreter wird. Im Moment wars nur so eine allgemeine Frage, und wohl zu früh um dort anzurufen.

 
Raumplanungsgesetz, Art. 18a: (SR 700; in Kraft seit Mai 2014)

"In Bau- und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden.

Das kantonale Recht kann:


a.


bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden können;


b.


in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilligungspflicht vorsehen.

3 Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen.

4 Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor."

Sollte also kein Problem sein ...

 
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