Baugesetz Riehen

marvin512

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07. Feb. 2008
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Hallo zusammen!

Meine Frau und ich sind zur Zeit an der Planung eines Einfamilienhauses in Riehen / BS.

Die erste Runde mit der Baueingabe haben wir schon hinter uns :)

Nun hat uns das Bauinspektorat unsere Garage (34 m2) gestrichen.

In den Bauvorschriften steht folgendes: (BG 91 Riehen, Absatz 2 Ziffer C)

c) Die überbaute Fläche darf bei zweigeschossiger Bauweise maximal 17%, bei eingeschossiger Bauweise maximal 25% der Grundstückfläche betragen. Garagen, die für den Eigenbedarf bestimmt sind, werden nicht in die Überbauungsziffer von 17% bzw. 25% eingerechnet.

Ich habe bei der Gemeinde für den Grund der Ablehnung der Doppelgarage nachgefragt: Folgende Antwort:

Nicht angerechnet wird eine Garage bis zu einer Grösse von 20 m2 gemäss Bewilligungspraxis, die für den Eigenbedarf bestimmt ist. Eine zweite Garage (ob für Autos oder Velos) oder eine grössere Garage ist möglich, die 20 m2 übersteigende Fläche wird aber an die Bebauungsziffer angerechnet. (Wiederspruch zum Baugesetz!!)

Diese Begründung ist jedoch im ganzen Baugesetz nirgens festgehalten, auch nie publiziert worden!

Was kann ich dagegen unternehmen?

Vielen Dank für eure Hilfe!!

Gruss aus Basel

Christine & Marco

 
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Nun, da sehe ich nur 2 Möglichkeiten: Akzeptieren oder Anwalt nehmen. WObei du für das zweite Zeit und Geld brauchst.

 

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