Hallo
wir haben einen ersten Vertragentwurf für das Land bekommen :-D Der Kontakt zur Advokatur hat also schonmal funktioniert *gg*
Nun sind uns und unserem Kundenberater der Bank ein paar Sachen aufgefallen, die wir komisch finden, bzw. nicht richtig verstehen.
Das Angebot war mit folgenden Worten ausgeschrieben:
Die Preise umfassen den Landpreis im heutigen Erschliessungszustand, also inklusive den üblichen Werkleitungen (Kanalisation, Wasser, Versorgung EW), die schon in die einzelnen Parzellen geführt sind. Die Anschlussgebühren der Gemeinde werden später fällig.
- keine Nebenverpflichtungen
ist unter dieser Formulierung eine voll erschlossene Parzelle zu vertsehen?
5. Vermessung und Vermarkung: Die Kosten für die Vermessung des Kaufsobjektes gehen zulasten der veräussernden Partei. Die Kosten für die Vermarkung des Kaufsobjektes, welche erst nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgt, gehen zulasten der erwerbenden Partei.
Das Gelände wird für den Kauf in mehrere Parzellen aufgeteilt, ist es üblich, dass die Vermarkung zulasten Käufer geht? Wieso kann die Vermarkung erst nach Abschluss der Bauarbeiten erfolgen?
8. Erschliessungskosten: Das Kaufsgrundstück wird von der erwerbenden Partei im derzeitigen Erschliessungszustand (Kanalisation, Wasser und Strom gemäss Erschliessungsplan der Gemeinde Wängi, dat. März und April 2011) erworben. Sämtliche zukünftigen Erschliessungskosten und Anschlussgebühren gehen zulasten der erwerbenden Partei.
Das Gelände ist nach meinem Verständnis bereits erschlossen (Katasterpläne für EW, Wasser und Abwasser liegen mir vor) was kann noch auf uns zukommen? Ist dieser Absatz lediglich Standard oder steckt da noch mehr hinter?
Anschlussgebühren ist klar, dass die zu unseren Lasten gehen.
11. Bekanntgabe voller Wortlaut: Die erwerbende Partei verzichtet bezüglich der vorstehend stichwortartig aufgeführten Anmerkungen auf die Bekanntgabe des vollen Wortlautes bzw. auf die wörtliche Wiedergabe in diesem Vertrag.
Was ist dieser genaue Wortlaut?
12. Projektmutation: Die Vertragsparteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass die in der Mutation Nr. (hier steht eine Parzellennummer der gegenüberliegenden Strassenseite - vermutlich falsch) festgehaltenen Grenzen auf dem Terrain nicht abgesteckt sind. Die Vermarkung kann erst nach Bauausführung erfolgen. Sollten die Grenzen nach Vollendung der Bauten und Anlagen und nach definitiver Ver-messung Änderungen erfahren, müssen diese mit einer neuen Mutation korrigiert werden. Die erwerbende Partei verpflichtet sich, die sich daraus ergebenden Rechtsgeschäfte (Landabtretungen, Landerwerbe, Pfandänderungen, Bereinigungen etc.) vorzunehmen. Falls sich beim Kaufsobjekt Flächenänderungen ergeben sollten, sind die Mehr- oder Mindermasse mit Fr. (Kaufpreis) pro m2 zu entschädigen. Sämtliche Geometerkosten (Projektmutation, Nachmutation, Vermarkung, Gebäudeaufnahme etc.) sowie alle im Zusammenhang mit einer allfälligen Nachmutation entstehenden Grundbuchgebühren sind von der erwerbenden Partei zu bezahlen.
Wieder, wieso kann erst nach Bauausführung vermarkt werden?
Wieso sollte es im Nachgang noch Mutationen geben, für die dann wieder Gebühren anfallen?
13. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen: Die erwerbende Partei wird darauf hingewiesen, dass auf dem Kaufsobjekt öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsvorschriften und -beschränkungen, Bau- und Strassenlinienpläne, baurechtliche Vorschriften und Auflagen, Altlasten, usw.) unabhängig von einer Eintragung oder Anmerkung im Grundbuch rechtsgültig bestehen können. Die erwerbende Partei hat sich über solche Beschränkungen bei den zuständigen Amtsstellen direkt zu informieren.
Was für Amtsstellen können hier noch gemeint sein?
Altlasten habe ich soweit möglich geprüft - Meine Recherche deckt sich mit den AUssagen des Verkäufer -> keine Altlasten und eingetragenen Pflichten.
Vielen Dank für Euer Feedback und eure Erfahrungen zu diesen Themen.