Baumassenberechnung ZH

Giuseppe

Mitglied
Hallo zusammen

Habe eine Frage betreffs der Kubischen Berechnung. Nach dem wir die Baueingabe eingereicht haben ist die Gemeinde an uns gelangt um uns mitzuteilen dass mit der Kubischen Berechnung etwas nicht stimmt. Sie teilte uns mit dass wir den gedeckten Sitzplatz vergessen haben einzuberechnen. Gemäss Artikel 12 der Allgemeinen Bauverordnung (im Kanton Zürich) muss man gedeckte Bereiche abzüglich eines Witterungs- Bereiches dem Gebäudevolumen anrechnen.

Wenn man aber die Bauverordnung liest und die Skizzen betrachtet kommen einem wirkliche Zweifel (auch unserem Architekten) ob ein Vordach auch unter diese Vorschrift fällt. In einer Nachbargemeinde habe ich eine Zusammenfassung des Artikel 12 der ABV gefunden in dieser ausdrücklich beschrieben wird dass Vordächer oder Pergolas nicht als Baumasse anrechenbar sind.

Von der Konstruktion her haben wir einfach das Dach verlängert um die Terrasse abzudecken. Die Seiten bleiben rundherum offen (siehe Bilder).

Hat jemand Erfahrung mit der Baumassenberechnung bzw. hat jemand schon einmal das Vordach als Baumasse anrechnen müssen?

Ich danke Euch für Eure Hilfe / Antworten

Grüsse Marcocello

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Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo marcocello

Durch die beiden Stützen eures Sitzplatzes wird bei uns im Kanton Baselland die Grundfläche die die Stützen zur Hausfasade bilden, zur Nutzungsziffer gerechnet. Bei der kubischen Berechnung geht es um eine Zahl die ermittelt wird, um die Anschlusskosten der Gesamtinvestition zu ermitteln. Anschlusskosten werden auf alle Bauteile berechnet die neu dazukommen.

 
Guten Tag Marcocello

Du hast ein Vordach...

müsste ich eine Immobilienschätzung für Dein Haus erstellen, so würde ich das Vordach gemäss der Schätzungslehre selbstverständlich dazu rechnen, es ist ein Bestandteil von Deinem Gebäude. Das Gleiche hat für die Gebäudeversicherung Gültigkeit.

Gruss Bauexperte

 
Hallo Marcocello,

ich denke, dass man die Bedeutung der "Begriffe" "Vordach & Pegola" nicht mit dem von Dir geplanten Vorbau, einer "übedeckten Terrasse" vergleichen darf und kann!

Bei uns in Deutschland wäre dies, wie wohl auch in der Schweiz, ein zum Haus gehörender Raum!

Damit kommt dieser natürlich auch in die Berechnung zum "Umbauten Raum" hinzu. Bei uns unterscheidet man hierbei lediglich ob der Raum komplett umschlossen ist (also im Haus, rundum Wände und Dach darüber), oder er komplett umschlossen aber nicht überdeckt ist (also eine Dachterrasse oder ein Balkon = oben offen) und/oder ob er überdeckt aber nicht allseitig umschlossen ist. Zum letzteren gehört dann die von Dir geplante überdachte Terrasse. Sie ist überdeckt (Dachabschleppung) aber nicht allseitig (nur 1 Seite = Hauswand) geschlossen.

Bei uns zählen diese Flächen auch zur Wohnflläche des Hauses hinzu, was dann, wenn der Planer nicht darauf achtet, die auch von Wellingtonia angesprochene Ausnützungsziffer evtl. überschreitet und somit zu baurechtlichen Problemen führt.

Den Begriff "Vordächer & Pergola" würde ich folgendermaßen sehen:

Das Vordach, was nicht in den Umbauten Raum einfließt, ist das typische Vordach an/über einer Hauseingangstüre oder Nebentüre. Die Pergola also solche, ist eher ein gestalterisches Bauteil für den Garten, sie ist weder allseitig umschlossen noch ist sie überdeckt (wenn man die Pergola eben nur als Einfassung und Klettergerüst für Pflanzen interpretiert), womit sie auch nicht einem "UMBAUTEN RAUM" zuordenbar wäre. Obwohl sie natürlich ein "Bauteil" ist und Geld kostet.

Wenn dies das zuständige Gemeindebauamt ebenfalls so auslegt, kannst Du durch meine Erläuterung evtl. erkennen, warum sie wohl recht haben und eine Korrektur der Berechungen fordern.

Die Bezeichnungen in einem Baurecht/einer Bauverordnung müssen nicht zwangsläufig mit der gebräuchlichen Bedeutung eines Begriffes übereinstimmen! Dies musste ich auch vielen meiner Bauherren zu Beginn der Planungsphase erklären und darlegen!

Gruß vom Pfälzer

 

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