Bautreuhänder Ja oder Nein?

Delinquent

Mitglied
05. Dez. 2010
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Hallo zusammen

Wir haben uns entschlossen was eigenes zu kaufen. Nach über einem Jahr suche sind wir fündig geworden. Gebaut wird mit GU. Betreibungsregister ist i.O. und auch der Ruf ist in der Gegend gut. Trotzdem hört man ja immer wieder schlechtes in Bezug auf GU's die Pleite gehen und die Handwerker nicht bezahlen... Wie habt ihr Euch da abgesichert? Wir überlegen uns einen Bautreuhänder einzuschalten, was jedoch zusätzliche Kosten verursacht. Gibt es sonst noch Möglichkeiten sicherzustellen, dass mein Geld auch bei den Handwerkern ankommt? Wie habt ihr das so gemacht?

Gruss

Del

 
Was nutzt ein Bautreuhänder? Der nutzt nur, wenn der GU mitspielt und die Gelder dann direkt an die Handwerker weiterleitet. Wenn der "nur" die Rechnungen prüft und an den GU zahlt ist das für gar nichts....

Besser wäre eine Sicherheit des GU (z.B. Konto bei der Bank, welche die Hypothek gibt mit der Verpflichtung - Vertrag des GU mit der Bank - die Gelder nur für deinen Bau zu verwenden). Dann zwingend Visum von euch auf jeder Rechung: Nur ihr könnt Zahlungen auslösen (an GU-Konto bei der gleichen Bank).

Ein kleines Risiko bleibt auch in dem Fall - auch ein Grund mehr, möglichst eine kurze Baudauer zu haben. Viele, die mit GU bauen, sind dann froh, wenn die Frist für mögliche Eintragungen Bauhandwerkerpfandrechte vorbei ist.

 
Hallo Del

winner60 hat ja schon eine passende Anmerkung gegeben.... ansonsten hilft ein passender Bau- oder Kaufvertrag weiter... hierin kann (oder muss..) man die entspr. Passagen verbindlich einfügen und die Zahlungsraten abstimmen.

Ob der GU dann noch Interesse an Dir als Kunden hat, wird sich zeigen..falls nicht, dann solltest Du Dir Gedanken darüber machen, ob dies überhaupt der passende Baupartner für Dich wäre.

 
Hmm, scheint ein heikles Thema zu sein... werde das mal ansprechen. Ein Treuhänder muss nach mir nicht unbedingt sein....

Wie lange können Bauhandwerkerpfandrechte eingetragen werden, nach der Fertigstellung?

 
Ein Bhwpfr kann nicht in jedem beliebigen Zeitpunkt eingetragen werden. Es besteht eine gesetzliche Frist, die mit dem Abschluss der Arbeiten zu laufen beginnt und nach drei Monaten endet. Nach Ablauf dieser Frist kann kein Bhwpfr mehr eingetragen werden, auch wenn die Forderung nach wie vor nicht beglichen ist.

Die Frist beginnt mit Abschluss der Arbeiten, d.h. mit Vollendung des Werks, zu laufen. Nicht jede noch so unbedeutende Arbeit hat aber Einfluss auf den Abschlusstermin.

Werden die Bauarbeiten vorzeitig abgebrochen, so beginnt die Frist mit dem Tage, an welchem die vorzeitige Auflösung des Werkvertrages feststeht, zu laufen.

 
Sinnvoll wäre eine Bürgschaft von der Bank, dass der Bau im Fall eines Konkurses des GU fertiggestellt wird, und dass diese die Handwerker bezahlt (kostet allerdings etwas)

 

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