Gemäss OR 264 Absatz 1-3
1.Gibt der Mieter die Sache frühzeitig zurück, nur von Leistungen befreit, wenn er für den Vermieter neuen zumutbaren Mieter vorschlägt (zahlungsfähig sein und Mietvertrag zu gleichen Bedingungen übernehmen).
2.Andernfalls muss der Mieter den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag endet oder beendet werden kann.
3.Der Vermieter muss sich anrechnen lassen was er: a. an Auslagen erspart und b. durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat.