Begehbarkeit - Nachbarschaftsrecht

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Guest
Hallo zusammen

Meine Familie und ich, wir wohnen in einem kleinen Dörfchen an der Grenze zum Kanton Zürich. Als wir unser Haus hier im Kanton Aargau gebaut haben, entschieden wir uns, dass wir unseren Nachbarn ein Näherbaurecht erteilen. Die Bauphase verlief gut, auch wenn wir mit diesen Nachbarn nie wirklich warm wurden. Der Kontakt war höflich, mehr auch nicht. Die Vorschriften wurden von Beginn an immer sehr schwammig angeschaut von der anderen Seite. Es gab jedoch nie Probleme mit dem Gesetz.

Im Näherbaurecht wurde festgelegt, dass nur einen Teil des Carports begehbar sein darf. Dies wurde auch im Grundbuch festgehalten. Um das Ortsbild zu verschönern, wurde das ganze Dach des Carports mit einem Geländer eingezäunt. Dies wurde auch von der Gemeinde so verlangt.

Nun ist es so, dass unsere Nachbaren jedoch regelmässig auch den Nichtbegehbarenteil (durch einen anderen Bodenbelag gekenntzeichnet, in unserem Fall Steine mit einem Durchmesser von 5cm) begehen und nützen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, um gegen meine Nachbarn vorzugehen? Ein Gespräch verlief freundlich, wenn auch nicht mehr. Einsicht nicht vorhanden.

Besten Dank für die Hilfe.

Gruss hanna

 

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