Benutzung des Nachbargrundstück's während der Bauphase. Was muss toleriert werden und was darf dafür verlangen?
NZZ, Beilage NZZdomizil, Freitag, 2.September 2011
Es wird darin recht ausführlich auf das Hammerschlag- und Leiterrecht eingegangen. Allerdings gilt dieses nur für den Unterhalt und die Reparatur
bestehender Bauten, im Artikel wird der Anschein erweckt, als gäbe es ein Anrecht darauf, auch Neubauten über den Nachbargrund zu errichten.
Das Ganze ist vor allem ein Problem bei Totalsanierungen und Anbauten im Bestand, weniger bei Neubauquartieren, wo sowieso alles umgewühlt und verbaut wird.
Der Artikel ist offenbar von einer Juristin ohne Zusammenarbeit mit einem Bauführer geschrieben worden, was schade ist, denn viele praxisrelevanten Dinge werden nicht angesprochen.
Nicht eingegangen wird z.B. auf das Thema, dass bereits fremde Leitungen am Ort des Aushubs verlegt sein könnten, und was als Bauherr zu tun ist, wenn etwas zum Vorschein kommt.
Was im Artikel auch fehlt, ist, wie man damit umgeht, wenn sich die Bauunternehmer nicht um solche Dinge kümmern, d.h. das Material irgendwo abladen, den Lastwagen im Obstgarten nebenan abstellen und so weiter. Hierher gehört auch das leidige Zuparkieren von fremden Parkplätzen durch Handwerker. Prinzipiell haftet der Bauherr, d.h. man sollte einen entsprechenden Passus in die Unternehmerverträge aufnehmen und früh genug mit allen Betroffenen reden. Wenn es betagte Leute sind, sollte man besonders behutsam sein und genau erklären, was gemacht wird und was das für sie bedeutet. Gut ist es auch, zu einladenden, aber verbotenen Flächen auf eigene Kosten einen Zaun zu stellen, denn vielen Unternehmern sind solche Dinge schlicht egal.
Bei Arbeiten, die Erderschütterungen verursachen, oder bei heiklen Grabarbeiten an der Grenze sollte man im eigenen Interesse eine Bestandesaufnahme des Zustandes der möglicherweise beeinträchtigten Nachbargebäude machen (Fotos mit Datum), um die Frage, ob dieser Riss vorher schon war oder nicht, nicht nachher mit aufgebrachten Nachbarn diskutieren zu müssen.
Man sollte den Nachbarn auch das Ende der Beeinträchtigung mitteilen und sie einladen, zusammen das Gelände zu besichtigen, damit man allfällige Aufräumarbeiten veranlassen kann.
Wenn es doch passiert, dass irgendein Unternehmer fremdes Land unzulässigerweise in Anspruch nimmt, muss man sich als Bauherr sofort selbst kümmern. Dem Nachbarn einfach sagen, es sei vermutlich das Aushubunternehmen gewesen und er müsse halt an Firma XY telefonieren, geht auf keinen Fall.
Wer nicht mitmacht, ist noch kein Querulant, sondern er nimmt nur Rechte wahr, die ihm als Eigentümer des Landes gemäss ZGB zustehen. Wenn ich also meinen alten Apfelbaum nicht entfernen lasse, weil der Nachbar 3000 Franken Zusatzkosten für eine Grubensicherung sparen will, dann bin ich noch kein Querulant. Wenn ich ihn drei Wochen, nachdem der Bau vorüber ist, selbst fälle, dann bin ich einer.
Es ist auch unfair, die Tatsache auszunützen, dass nebenan gebaut wird und auf diese Weise zu Geld kommen zu wollen und eine Pseudobeeinträchtigung einer nie wahrgenommenen Nutzung zu konstruieren.