Gefunden bei http://www.avanti-papi.ch und vielleicht für alle Väter und Mütter früher oder später interessant (Ich habe nur einen Absatz heraus kopiert. Es gibt noch mehr interessante Gesetze zum Wohl der Familie...) :
Das Arbeitsgesetz (ArG) Art. 36 regelt die Aspekte der Arbeitnehmer mit Familienpflichten.
Absatz 3 lautet: "Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben."
Kommentar: Dabei ist es unerheblich, ob die Mutter oder irgend eine andere Person vorher schon die Betreuung übernommen hat. Das heisst, es ist möglich, sofern beide Elternteile arbeiten, dass sowohl die Mutter, wie auch der Vater je drei Tage frei nehmen, um ihre kranken Kinder zu betreuen. Der Arbeitgeber darf ein ärtzliches Zeugniss verlangen. Er darf jedoch nicht verlangen, dass während dieser Zeit (drei Tage) eine andere Person die Betreuung übernimmt.
Die freigegebene Zeit darf nicht von den Ferien abgezogen werden, da sie unverschuldet zustande kommt. Allerdings ist die Frage der Lohnfortzahlung nicht im ArG geregelt.
Das Arbeitsgesetz (ArG) Art. 36 regelt die Aspekte der Arbeitnehmer mit Familienpflichten.
Absatz 3 lautet: "Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben."
Kommentar: Dabei ist es unerheblich, ob die Mutter oder irgend eine andere Person vorher schon die Betreuung übernommen hat. Das heisst, es ist möglich, sofern beide Elternteile arbeiten, dass sowohl die Mutter, wie auch der Vater je drei Tage frei nehmen, um ihre kranken Kinder zu betreuen. Der Arbeitgeber darf ein ärtzliches Zeugniss verlangen. Er darf jedoch nicht verlangen, dass während dieser Zeit (drei Tage) eine andere Person die Betreuung übernimmt.
Die freigegebene Zeit darf nicht von den Ferien abgezogen werden, da sie unverschuldet zustande kommt. Allerdings ist die Frage der Lohnfortzahlung nicht im ArG geregelt.