Bewilligung für Sitzplatzüberdachung und Geräteschuppen

crispy

Mitglied
14. Dez. 2012
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Hallo zusammen

Ich hoffe ich bin hier beim richtigen Thema gelandet.

Im Dezember 2012 ist meine Grossmutter aus ihrem Haus ins Altersheim umgezogen. Ich habe de Chance bekommen ihr Haus zu renovieren und zu beziehen. Beim Umbau habe ich die Fenster zum Sitzplatz vergrössert, diese müssen nun von der Gemeinde noch abgenommen werden. So weit alles gut. Aber, mein vor 20 Jahren verstorbener Grossvater hat vor ca. 25 bis 30 Jahren den Sitzplatz überdacht sowie ein Geräteschuppen (ca. 2 Meter hoch) gebaut. Ich könnte mir vorstellen dass dies noch zu Diskussionen führen könnte bei der Bauabnahme.

Deshalb meine Frage, gibt es irgend ein Gewohnheitsrecht oder ähnliches welches mir erlaubt diese Objekte zu "legalisieren" oder könnte die Gemeinde nun verlangen dass ich die Dinger abreissen muss?

Vielleicht hat ja jemand von Euch dies betreffend schon Erfahrungen oder kennt sich mit der rechtlichen Grundlage aus.

Vielen Dank und Grüsse,

Chrigi

 
Was denkst Du wie ich auf die Idee gekommen bin diese Frage hier zu stellen ;-)

Bei mir wurde jedoch kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen. Ich hoffe auch dass ein offener Geräteschuppen und eine Sitzplatzüberdachung nicht ganz gleich beurteilt wird wie eine zum Wohnhaus umgebaute Scheune.

 
Bitte nicht gleich mit Kanonen auf Spatzen schiessen! /emoticons/default_additional/87.gif

Hier gilt grundsätzlich folgender Artikel, schau insb. Abs. 3

Art. 46 BauG
2. Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

1  Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten; sie kann ein Benützungsverbot erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern. Diese Verfügungen sind sofort vollstreckbar.

2  Die Baupolizeibehörde setzt sodann dem jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. Für das Wiederherstellungsverfahren gilt:

a

Dem Anzeiger, der als Nachbar betroffen ist, sowie den anzeigenden privatrechtlichen Organisationen im Sinne von Artikel 35a  [Fassung vom 28. 1. 2009] ist Gelegenheit zur Teilnahme als Partei einzuräumen.

b

Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht. Die Behörde kann die Frist aus wichtigen Gründen verlängern. Ein nachträgliches Baugesuch ist ausgeschlossen, wenn bereits rechtskräftig über das Bauvorhaben entschieden worden ist.

c

Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist gegebenenfalls zu prüfen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann.

d

Bei vollständiger oder teilweiser Bewilligung des Bauvorhabens fällt die Wiederherstellungsverfügung im entsprechenden Umfang dahin.

e

Im Falle des Bauabschlags entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist; sie setzt dafür gegebenenfalls eine neue Frist.

3  Nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern.

Grundsätzlich sollte dies demnach kein Problem sein.

Gruss

Wenger

 
Sali Wenger

Vielen Dank für deine sehr ausführliche Antwort. Auf einen solchen Artikel habe ich gehofft.

Danke & Gruss,

Chrigi

 
Mache eine Selbstanzeige mit Hinweis auf das Erbe und den verstorbenen Bauherrn. Wenn das zwanzig Jahre her ist sollte das kein Problem sein, ausser es werden Grenzabstände, feuerpolizeiliche Bestimmungen usw. grob missachtet.

Ein Schwarzbau entwertet die Liegenschaft.

 

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