Hallo.
Erst eine kurze Zusammenfassung:
Wir haben Land gekauft. Eine Parzelle wurde auf drei aufgeteilt und es wurden div. Vereinbarungen getroffen (teilweise Grundbucheintrag). Unter Anderem Näherbaurecht sowie der Bau eines Carports (durch den Nachbar) an unseren Haus. Diese Vereinbarung wurde wie erwähnt im Grundbuch eingetragen. Im Weiteren haben wir auf dem Nachbargrundstück ein Gehwegrecht (50 cm) der keiner zeitlichen Einschränkung unterliegt. Gleichzeitig wird angegeben, dass öffentlich-rechtliche/Behördliche Anweisungen "vorgehen".
Es wurde m.W. lediglich eine Baueingabe bei der Gemeinde eingereicht, jeder Bauherr ist aber für sich alleine und hat grundsätzlich nichts mit den Nachbarn gemein.
Zwei Häusser (die äusseren zwei) wurden zwischenzeitlich erstellt. Das mittlere wird erst noch gebaut.
Nun hat die Baubehörde entschieden, das Nachbarhaus (mittleres Haus) keinen Carport erstellen darf sondern eine geschlossene Garage zwischen den Häusern stehen muss.
Dies hat nun zur Folge, dass 1. Die Fassade unseres Hauses "beschädigt" wird, 2. dass wir unser Gehwegrecht nicht in Anspruch nehmen könnten und 3. dass je nach Bauweise ev. Kälte/Wärmebrücken entstehen könnten welche zu Schimmelbildungen führen würden. Ich muss hier noch erwähnen, dass es sich um ein Fertigholzhaus mit "Styroporaussenwänden" handelt.
Meine Frage nun ist die folgende:
Muss ich dem Bau einer Garage an unserem Haus einwilligen oder kann ich dies Ablehnen. Ein Carport war ich ja einverstanden, da dieser kaum Einschränkungen für uns hatte.
Und falls ich einwilligen muss, darf ich dann eine Entschädigung für die Beschädigung der Fassade und die Einschränkungen verlangen?
Besten Dank und Gruss an alle die hier rein lesen.
Erst eine kurze Zusammenfassung:
Wir haben Land gekauft. Eine Parzelle wurde auf drei aufgeteilt und es wurden div. Vereinbarungen getroffen (teilweise Grundbucheintrag). Unter Anderem Näherbaurecht sowie der Bau eines Carports (durch den Nachbar) an unseren Haus. Diese Vereinbarung wurde wie erwähnt im Grundbuch eingetragen. Im Weiteren haben wir auf dem Nachbargrundstück ein Gehwegrecht (50 cm) der keiner zeitlichen Einschränkung unterliegt. Gleichzeitig wird angegeben, dass öffentlich-rechtliche/Behördliche Anweisungen "vorgehen".
Es wurde m.W. lediglich eine Baueingabe bei der Gemeinde eingereicht, jeder Bauherr ist aber für sich alleine und hat grundsätzlich nichts mit den Nachbarn gemein.
Zwei Häusser (die äusseren zwei) wurden zwischenzeitlich erstellt. Das mittlere wird erst noch gebaut.
Nun hat die Baubehörde entschieden, das Nachbarhaus (mittleres Haus) keinen Carport erstellen darf sondern eine geschlossene Garage zwischen den Häusern stehen muss.
Dies hat nun zur Folge, dass 1. Die Fassade unseres Hauses "beschädigt" wird, 2. dass wir unser Gehwegrecht nicht in Anspruch nehmen könnten und 3. dass je nach Bauweise ev. Kälte/Wärmebrücken entstehen könnten welche zu Schimmelbildungen führen würden. Ich muss hier noch erwähnen, dass es sich um ein Fertigholzhaus mit "Styroporaussenwänden" handelt.
Meine Frage nun ist die folgende:
Muss ich dem Bau einer Garage an unserem Haus einwilligen oder kann ich dies Ablehnen. Ein Carport war ich ja einverstanden, da dieser kaum Einschränkungen für uns hatte.
Und falls ich einwilligen muss, darf ich dann eine Entschädigung für die Beschädigung der Fassade und die Einschränkungen verlangen?
Besten Dank und Gruss an alle die hier rein lesen.
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