Darf der Nachbar mit dem Bau einer Garage meine Fassade beschädigen?

imho

Mitglied
28. Mai 2009
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Hallo.

Erst eine kurze Zusammenfassung:

Wir haben Land gekauft. Eine Parzelle wurde auf drei aufgeteilt und es wurden div. Vereinbarungen getroffen (teilweise Grundbucheintrag). Unter Anderem Näherbaurecht sowie der Bau eines Carports (durch den Nachbar) an unseren Haus. Diese Vereinbarung wurde wie erwähnt im Grundbuch eingetragen. Im Weiteren haben wir auf dem Nachbargrundstück ein Gehwegrecht (50 cm) der keiner zeitlichen Einschränkung unterliegt. Gleichzeitig wird angegeben, dass öffentlich-rechtliche/Behördliche Anweisungen "vorgehen".

Es wurde m.W. lediglich eine Baueingabe bei der Gemeinde eingereicht, jeder Bauherr ist aber für sich alleine und hat grundsätzlich nichts mit den Nachbarn gemein.

Zwei Häusser (die äusseren zwei) wurden zwischenzeitlich erstellt. Das mittlere wird erst noch gebaut.

Nun hat die Baubehörde entschieden, das Nachbarhaus (mittleres Haus) keinen Carport erstellen darf sondern eine geschlossene Garage zwischen den Häusern stehen muss.

Dies hat nun zur Folge, dass 1. Die Fassade unseres Hauses "beschädigt" wird, 2. dass wir unser Gehwegrecht nicht in Anspruch nehmen könnten und 3. dass je nach Bauweise ev. Kälte/Wärmebrücken entstehen könnten welche zu Schimmelbildungen führen würden. Ich muss hier noch erwähnen, dass es sich um ein Fertigholzhaus mit "Styroporaussenwänden" handelt.

Meine Frage nun ist die folgende:

Muss ich dem Bau einer Garage an unserem Haus einwilligen oder kann ich dies Ablehnen. Ein Carport war ich ja einverstanden, da dieser kaum Einschränkungen für uns hatte.

Und falls ich einwilligen muss, darf ich dann eine Entschädigung für die Beschädigung der Fassade und die Einschränkungen verlangen?

Besten Dank und Gruss an alle die hier rein lesen.

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo imho,

willkommen im Forum.

Es wäre hier natürlich sehr hilfreich, wenn Du ein Bild der vorhanden Situation eingestellt hättest (kannst Du aber auch noch nachholen).

Wozu brauchst Du dieses "Gehrecht" von 0,50 m? Wie Du ja schreibst, hast Du zwangsläufig ein "äußeres Haus" und könntest wohl, so oder so, die Hausrückseite erreichen.

Wenn Dein Haus mit gedämmter Fassade bereits steht, dann brauchst (bzw. solltest..) Du sicherlich nicht die Beschädigung, bzw. Unterbrechung der Dämmschicht zu dulden. Damit würde die Baubehörde einen gravierenden Nachteil herbeiführen. Das kann ich mir so nicht vorstellen!

Wenn der Nachbar anstelle eines Carports nun eine "geschlossene" Variante (das könnte die Garage sein oder aber ebenso ein Carport mit geschlossener Front und ggf. Rückseite sein) bauen muss, dann bedeutet dies ja nicht, dass er über die Grenze an Dein Haus bauen muss.

Wenn Deine Fassade auf der Grenze ist, dann stellt er eben seine Garage (oder den geschl. Carport) gegen Deine Dämmung!

Die Abdichtung der entstehenden Fuge ist sein Problem. Dir darf dadurch kein Schaden entstehen.

 
Hallo Pfälzer und danke für die Antwort.

Das Gehrecht wurde so vereinbart um die Südseite des Grundstückes zu erreichen und um das gesamte Haus zu umlaufen. Der momentane Eigentümer (ist ein Häuslebauer) hat eingewilligt. Dieses wurde wie erwähnt einfach für's durchlaufen gemacht sowie aber auch für allfällige Sanierungen usw. an meiner Fassade.

Die Hausfassade verläuft teilweise auf der Parzellengrenze.

Was mich am ganzen stört, ist dass ich wohl eingewilligt habe einen offenen Carport ans Haus zu bauen aber nicht damit einverstanden bin, auf ca. 15 - 20 m2 meiner Fassade zu verzichten.

Auch ist richtig, dass die korrekte Bauweise sein Problem ist, ich will aber nicht, dass es zu meinem wird.

Leider ist das Vertrauen zum momentanen Eigentümer und Bauer in keiner Weise mehr gegeben.

 
Ich empfehle auf jeden Fall ein mal einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Ein Näherbaurecht für einen offenen Carport kann eigentlich nicht ohne dein Einverständnis ausgeweitet werden. Die Frage ist nur, was diese Formulierung: "öffentlich-rechtliche/Behördliche Anweisungen vorgehen" wirklich bedeutet. Und das kann am ehesten ein Rechtsanwalt oder ev. ein Notar sagen. Eigentlich gibt es zwei mögliche Resultate:

1. Der Nachbar darf seine Garage bauen aber das Näherbaurecht nicht nutzen da es kein Carport ist.

2. Der Nachbar darf seine Garage bauen da es eine übergeordnete amtliche Weisung ist. Aber er ist natürlich dafür verantwortlich dass an deinem Haus kein Schaden oder Mangel entsteht.

 
Hallo imho,

dass Dir ein Teil der Außenwand "optisch" genommen wird, das ist evtl. nicht angenehm, aber nicht änderbar.

Es war ja wohl nicht der Wunsch des Nachbarn, sondern vielmehr die Vorgabe der Baubehörde, welche ggf. ein geschlossenes Bebauungsbild wünscht.

Dagegen wirst Du Dich wohl nicht verschließen können.

Was das Gehrecht betrifft jedoch wohl schon. Dies bedeutet ja, dass Du auf dieser Fläche das Grundstück des Nachbarn belaufen darfst. Was somit bedeuten würde, dass dies auch von einer Bebauung freizuhalten ist. Dein Nachbar könnte/müsste also seine Garage bis auf 50cm an Deine Fassade heranführen, damit das umlaufen Deines Hauses ermöglich wird.

Das ist sicherlich für alle Beteiligten eine unangenehme Situation. Das ist weder Fleisch noch Fisch, wenn Du verstehst was ich meine.

Klärt doch, wenn mit dem Nachbar Einigkeit besteht, diese Problematik mit der Baubehörde ab. Ggf. hat sie von dieser Grundbucheintragung keine Kenntnis?

 
hallo imho

tschuldigung, das verstehe ich jetzt nicht ganz.

wenn der nachbar einen autounterstand baut, kommen die stützen der seite zu eurem haus 50 cm von der grundstückgrenze weg. damit habt ihr den gehweg.

wenn nun eine geschlossene garage kommt, muss doch diese seitenwand auch 50 cm ab der grundstückgrenze weg stehen. oder nicht?

eine garagenwand nimmt ja in der breite nicht viel mehr platz weg, als die stützen eines unterstands. einfach das engegefühl beim druchgehen ist etwas anders...

ich würde daher:

- zuerst den nachbar fragen, was er genau plant.

- dann die gemeinde fragen, was sie vorgeben und bemängeln.

- dann genau überlegen und mit rechtlichem beistand abklären ob, und wie euer wegrecht oder anderes verletzt wird.

wenn ihr ein näherbaurecht gewährt habt, könnt ihr euch wohl nicht gegen eine garage wehren. das wegrecht ist aber euer gutes recht.

also, das ganze sachlich und fundiert beurteilen.

viel glück!

rollwett

 

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Christian77