Das Terrain darf nicht "unnötig" verändert werden.

barfuss

Mitglied
29. Mai 2010
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Hallo zusammen

Unsere Gemeinde hat unsere Terraingestaltung bei der Baueingabe beanstandet:

Gemäss BNO heisst es bei uns:

1. Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden.

2. Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen sind nur bis maximal 1.8m zulässig.

Wie auf den Plänen im Anhang ersichtlich, möchten wir das Gelände neben der Garage um 1.8m anheben, um eine grosse, gerade (Spiel-) Fläche zu erhalten (Garagendach + Wiese). Unnötig ist die Terrainänderung für und also nicht.

Weiss jemand, wie man eine unnötige von einer nötigen Terrainänderung unterscheidet? Wo ist da die Grenze zu ziehen?

Klar ist wiederum, dass wir die Stützmauer beim Wendehammer 2-stufig machen müssen, da sie ansonsten mehr als 1.8m ist.

Andererseits kann ich durch unsere Gemeinde laufen, und sehe an jedem Ecken eine Stützmauer, die 1.8m überragt. Auch neuere... Wahrscheinlich muss man da einfach die richtigen kennen...

Über ein Feedback würde ich mich sehr freuen.

Gruss

seitenriss.pdf

Grundriss.pdf

 

Anhänge

Am Besten sprichst Du direkt mit dem Bauamt der Gemeinde. Dann erfährst Du direkt was genau toleriert wird und was nicht. So haben wir's auch gemacht und sind damit sehr gut gefahren.

Der Vorsteher war zwei Mal bei uns vor Ort und hat sich die Situation angeschaut.

Bei unserer Gemeinde sind Mauern nur bis 1.5m Höhe zulässig und trotzdem wurde erst kürzlich eine neue erstellt die ca. 2.3m hoch ist. Normalerweise schaut die Gemeinde ob sich das Bauvorhaben in die bestehenden Bauten integriert. Deshalb war auch die 2.3m Mauer für die Gemeinde o.k (obwohl sie potthässlich ist).

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Das Theater hatte ich im Aargau auch. Musste am Schluss sogar eine Abstufung machen.Und das obwohl es nur um 1.6m ging und wir im Quartier z.T Mauern über 2m haben.

 

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