Hallo zusammen
Ich weiss, dass die Definition eines Erkers gemäss § 260 Abs. 3 PBG (ZH) max. 1/3 der Fassadenlänge und max. 2m in den Grenzabstand reinragen darf.
Was ist jedoch mit der Höhe bzw. kann ein solcher Erker schon im UG beginnen oder muss dieser irgendwie 'überhängend' sein?
Weiss das jemand? Wenn ja, ist dies irgendwo in einem Gesetz so beschrieben?
Danke für eure Hilfe.
Andrea
Ich weiss, dass die Definition eines Erkers gemäss § 260 Abs. 3 PBG (ZH) max. 1/3 der Fassadenlänge und max. 2m in den Grenzabstand reinragen darf.
Was ist jedoch mit der Höhe bzw. kann ein solcher Erker schon im UG beginnen oder muss dieser irgendwie 'überhängend' sein?
Weiss das jemand? Wenn ja, ist dies irgendwo in einem Gesetz so beschrieben?
Danke für eure Hilfe.
Andrea