Dienstbarkeiten und servitudes

Dierk

Mitglied
Hallo,

wir sind sieben Parteien, die in einem 7-Parteien-Haus vom Promotor jeweils Stockwerkseigentum gekauft haben. Auf den Kaufpreis aufgeschlagen wurden jeweils 25 000 CHF für die Dienstbarkeit eines überdachten Parkplatz 1 bis 7, welcher sich auf dem Grundstück befindet (in meinem Fall als "le droit cessible d'usage exclusif de la place de parc no 7, constitué sous forme de servitude personnelle cessible en faveur de la venderesse, selon plan spécial et contrat...).

Diese 7 überdachten Parkplätze, sind voneinander nicht streng baulich getrennt. Es gibt zwei weitere ungeschützte "Besucherparkplätze" Nummer 54 und 55 auf unserem Grundstück, die als Parkbucht entlang des Zufahrtswegs in den Garten gebaut sind. Interessanterweise wurden sie vom Promoter ebenfalls über eine Dienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen :

Servitudes

Droit cessible d'usage exclusif des places de parc nos 54

et 55 selon plan spécial, avec convention d'entretien, en

faveur de xxx (Promotorname), à xxx (Ort des Firmensitzes).

Nachdem nun alle 7 Stockwerkseigentumseinheiten vom Promotor verkauft worden sind (jede mit einem überdachten Parkplatz), ist der Promotor nicht mehr Teil der Eigentümergemeinschaft. Was mit den Plätzen 54 und 55 passiert, ist uns nicht klar. Erstaunt waren wir, als plötzlich diese beiden intern als "Besucherparkplätze" bezeichneten Parkplätze vom Verwalter ohne unser Wissen vermietet worden sind.

Ist die Dienstbarkeit noch gültig, obwohl der Promotor nicht mehr Teil der Eigentümergemeinschaft ist?

Wenn ja, müsste sich der Promotor dann bezüglich der anfallenden Reinigungskosten (Schneeräumen, Salzen) beteiligen? Wir haben eine Firma beauftragt, welche ohnehin schon die Zufahrftsstrasse des Viertels mit einem Fahrzeug reinigt, nun fährt sie auch bis auf unser Grundstück, wodurch unter anderem der Zugang zu allen Parkplätzen schneefrei geräumt wird (allerdings nicht die Parkplätze selber). Die Firma berechnet dafür einen Stundensatz von 120 Franken, der momentan vom Verwalter nur auf die 7 Stockwerkseigentümer umgelegt wird, d.h. der Promotor bleibt aussen vor, kassiert aber für die beiden Aussen-Parkplätze 120 Franken Miete pro Monat... und dies wohl für die nächsten 100 Jahre. Ist das rechtens?

Grüsse,

Dierk

PS: habe das hier noch gerade gefunden:



http://www.admin.ch/ch/d/sr/210/a765.html

 
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Es müsste Sondernutzungsrecht heissen, nicht Dienstbarkeit - Eine Dienstbarkeit ist eine Pflicht zum Dulden oder Unterlassen zugunsten eines anderen Grundstückes, im StWG sind es ja mehrere Eigentümer des gleichen Grundstückes.

Der Verkäufer hat sich offenbar die beiden Besucherparkplätze zur persönlichen Nutzung vorbehalten.

Ein Eigentümer hat das Recht, seine Sache oder Teile davon an Dritte zu vermieten, ohne dass die Eigentümerversammlung informiert werden oder gar zustimmen müsste. Die Dienstbarkeit besteht nach Handänderung der belasteten Parzelle weiter. Wenn diese Plätze im Reglement als Besucherparkplätze bezeichnet worden sind, dann unterstehen sie jedoch den Beschlüssen der Eigentümerversammlung. Eine Dienstbarkeit auf der Grundparzelle kann nur mit Einstimmigkeit aller Stockwerkeigentümer eingetragen werden - ist dies also erst nach Verkauf auch nur einer Einheit an einen anderen geschehen, oder ohne formellen Versammlungsbeschluss, wäre dies ungültig. Im anderen Falle wäre dies ja beim Kauf einer Stockwerkseinheit bereits eingetragen und damit ersichtlich gewesen.

Auf jeden Fall müssen sich alle an den Unterhaltskosten beteiligen - dies auf die nächste Eingetümerversammlung traktandieren, an der der Verkäufer, da nicht mehr Miteigentümer, kein Stimmrecht hat. Ihr könnt also per Mehrheitsbeschluss den Vertrag mit der Firma kündigen und eine neue abschliessen, wo die beiden "fremden" Parkplätze nicht mehr inbegriffen sind.

Genaues kann nur ein auf solche Fälle spezialisierter Anwalt sagen.

 
Es müsste Sondernutzungsrecht heissen, nicht Dienstbarkeit - Eine Dienstbarkeit ist eine Pflicht zum Dulden oder Unterlassen zugunsten eines anderen Grundstückes, im StWG sind es ja mehrere Eigentümer des gleichen Grundstückes.

Der Verkäufer hat sich offenbar die beiden Besucherparkplätze zur persönlichen Nutzung vorbehalten.
Es ist ein französischsprachiger Vertrag, ich wusste nicht genau, wie ich es übersetzen soll. Ja, es war ersichtlich, hat aber wohl niemand drauf geachtet. Es ist bereits im Grundbuch eingetragen gewesen, als der Promotor noch alleiniger Besitzer der Liegenschaft war... Es wurde über eine Agentur verkauft, der Makler hat immer von Besuchsparkplätzen gesprochen, was wohl nicht korrekt war.

Auf jeden Fall müssen sich alle an den Unterhaltskosten beteiligen - dies auf die nächste Eingetümerversammlung traktandieren, an der der Verkäufer, da nicht mehr Miteigentümer, kein Stimmrecht hat. Ihr könnt also per Mehrheitsbeschluss den Vertrag mit der Firma kündigen und eine neue abschliessen, wo die beiden "fremden" Parkplätze nicht mehr inbegriffen sind.
Ich hatte eher die Idee, den Nutzungsberechtigten der beiden Parkplätze (d.h. den Promotor, welcher die Plätze vermietet hat) an unseren Kosten für das Schneeräumen und Mähen zu beteiligen. Geräumt wird die Zufahrtstrasse und der Teerplatz, an den die Parkplätze grenzen. Die Parkplätze selbst sind in die Wiese gelegte Parkbuchten, mit so Wiesensteinen, die das Gras durchwachsen lassen, der Schnee darauf wird nicht geräumt. Im Sommer werden allerdings Wiese und auch die zwei Parkplatzbuchten auf unsere Kosten gemäht.

Da es insgesamt 9 Parkplätze gibt, dachte ich, man könnte einfach die Kosten fürs Räumen zu 2/9 auf den Promotor umlegen.

Grüsse,

Dierk

 
Normalerweise heisst es doch in der Bauordnung der Gemeinde, dass genügend Abstellplätze für die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher zu schaffen sind. Meistens in Abhängigkeit zur Wohnfläche. Frage mich deshalb, ob diese 2 PP überhaupt vermietet werden dürfen, oder ob sie nicht zwingend Besucherparkplätze bleiben müssen?

 
Hallo, das muss ich mit der Gemeinde klären, was da vorgesehen ist.

Nach genauem Aktenstudium habe ich übrigens auch eine "servitude" zugunsten der Gemeinde entdeckt, in Form eines Rad- und Fussweges, der über besagten Parkplatz läuft. Unsere Kosten für Strasse räumen, Salzen und die anteiligen Hypothekars- und Steuerkosten könnten wir doch nach Artikel SR 210 Art. 765 A. Nutzniessung / IV. Inhalt / 4. Lasten / b. Unterhalt und Bewirtschaftung (Schweizerisches Zivilgesetzbuch)

auch der Gemeinde in Rechnung stellen? Sie ist schliesslich auch Nutzniesser. Oder?

Grüsse,

Dierk

 
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Da es sich um Dienstbarkeiten und nicht um Nutzniessungen handelt, gilt Art. 741 ff. des ZGB.

Am logischsten wäre es danach, dass die Gemeinde den Platz mit räumt und den anderen Begünstigten anch Anteil der Fläche Rechnung stellt.

 

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