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Die Nutzung des eigenen Wohnraums ist Geld wert. Statt Zinsen aus seinem Vermögen zieht der Steuerpflichtige den Vermögensertrag als Wohnnutzung ein. Das Bundesgericht bezeichnet die Wohnnutzung denn auch als Naturaleinkommen, das zu versteuern ist. Mass für dieses Einkommen ist der Eigenmietwert. Zu seiner Festsetzung wird jener Mietzins zum Vergleich herangezogen, der für eine gleichartige Wohnung auf dem Markt bezahlt werden müsste. Der Eigenmietwert wird periodisch an die Mietzinsentwicklung angepasst und liegt unter den marktüblichen Mieten. Er wird zum Einkommen hinzugeschlagen, während die Schuldzinsen und die Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden dürfen.