Eigentumsfrage

kreutpet

Mitglied
30. Juni 2007
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Hallo zusammen,

wir stehen kurz vor der Unterzeichnung und müssen uns noch einigen, welches Eigentumverhältnis wir wählen sollen/können/müssen... Es ist so, dass ein Ehepartner als Alleinverdiener die Finanzen trägt. Mir raucht schon der Kopf, was ist nun besser: Miteigentum 50:50, Gesamteigentum oder Alleineigentum? Wie habt Ihr Euch entschieden? Und warum?

Danke

 
Das kommt darauf an, würde ich sagen. Kommt das investierte Eigenkapital von einem der Ehepartner alleine und werden auch die späteren Kosten von diesem alleine getragen, spricht dies für das Alleineigentum. Das gilt aber nur, wenn das Kapital nicht während der Ehe erarbeitet worden ist, da ansonsten die Hälfte der Ehefrau gehört, auch wenn diese nicht arbeitet.

Ein Miteigentum 50 zu 50 unterscheidet sich vom Gesamteigentum eigentlich nur in einem wesentlichen Punkt: der Anteil kann veräussert werden. Wobei dies bei einem EFH wenig praktischen Nutzen bringt.

Grundsätzlich ist das Gesamteigentum im "Erbfall" besser, da ansonten die Gefahr besteht, dass die Kinder Dir das Haus unter dem hintern wegverkaufen, wenn Du nicht das nötige Kleingeld hast, sie auszuzahlen. Natürlich will niemand bei den eigenen Kindern sowas für möglich halten, aber es kommt immer wieder vor (Geldmangel wegen Drogensucht, ansonsten hohe Verschuldung, persönliche Konflikte, etc.)

 
o.k. Da lieg ich ja mit meinen Gedanken schon ganz richtig. Ich tendiere schon zu Gesamteigentum. Danke für die schnelle Antwort.

 
Gute Frage betreffend Konkubinat. Diese war bei uns vor einem Jahr ebenfalls aktuell!

Im Konkubinat sollte man auf die Variante Miteigentum oder Alleineigentum setzen. Will man 3a- oder Pensionskassen-Gelder beziehen oder verpfänden, so wird das von den jeweiligen Anlagestiftungen nur bei Alleineigentum oder Miteigentum gewährt. Sprich für Gesamteigentum bei Konkubinatspaaren bekommt man keine gebundenen 2./3.Säule-Gelder! Ausserdem kann ein Objekt im Gesamteigentum nur veräussert werden, wenn alle Eigentümer einstimmig zustimmen (siehe Erbgemeinschaften, wo sich ein Individuum querstellt...).

Wichtig zu wissen ist, dass der Partner bei Miteigentum (bspw Aufteilung 50% / 50%) durch das gesetzliche Vorkaufsrecht von einem "böswilligen" Verkauf geschützt ist - dies unabhängig vom Zivilstand.

Wenn jetzt beide Partner unterschiedliche Eigenkapital-Beträge in das Hausbauprojekt einbringen, so lässt sich dies unterschiedlich regeln:

- Miteigentum (50% / 50%) plus unabhängiger Darlehensvertrag zwischen den beiden Konkubinatspartnern in Höhe der EK-Differenz

- Miteigentum (bspw 70% / 30%)

- Schenkungen (anstatt Darlehen) haben hohe Steuern zur Folge

Allgemein sollte darauf geachtet werden, dass ein Konkubinatsvertrag aufgesetzt wird (kann man selbst machen). Zu berücksichtigen ist der Todesfall / Erbfall: Der Konkubinatspartner ist ohne testamentarische Regelung NICHT erbberechtigt! In jedem Fall muss der Pflichtteil an Eltern berücksichtigt (ausser diese verzichten darauf) werden! Auch ist die Erbschaftssteuer nicht zu unterschätzen (Konkubinatspartner bezahlen hohe Erbschaftssteuern wie eine x-beliebige Drittperson).

Liebe Grüsse

Dominik

 
Wie Domink richtig erwähnt ist die Vererbung ein wichtiger Aspekt. Es ist jedoch so, dass die eingebrachte Eigenleistung und der amortisierte Wert in die Erbmasse kommen. Wir haben dafür einen Notar konsultiert, welcher uns gegenseitig ein Testament aufgesetzt hat, in welchem die Vermögenswerte zugeschrieben werden.

Wichtig auch zu wissen, dass z.B. 100k aus der PK auch in Erbmasse gerechnet werden. Wenn nun die Eigenmittel beweisbar zu 50% von jedem Partner eingebracht wurden, dann liegt in der Erbmasse nur der Betrag des verstorbenen Partners worauf dann die Pflichteile geltend gemacht werden.

Bei uns ist es nun so, dass alles EK von der männlichen Rennmaus her kommt. Durch meine hervorragende PK würde die Konkubinatspartnerin nach 2 Jahren gleich wie eine Ehepartnerin behandelt und erhält bis zur ihrer Heirat oder Tod eine Rente, welche die Hypothek und Amortisation sehr gut abdecken würden. Ich lasse daher alles soweit möglich in der PK drinn, damit sie im Falle meines Ablebens nur sehr wenig Pflichtteil ausbezahlen und so nicht das Haus loswerden müsste.

Nun kenne ich meinen Vater nicht und der wollte auch nichts von mir wissen, was mich testamentarisch ermächtig ihn zu enterben. Natürlich kann er dies anfechten, doch hat er aufgrund der Beweise und eines Vaterschaftsurteils schlechte Karten. Somit bleibt nur noch der Pflichtteil der Mutter übrig, was im Konkubinat 1/8 ausmacht (Konkubinat : 1/4 Eltern, 3/4 gemäss Testament) Somit wäre der auszubezahlende Betrag in unserem Fall rund 23'000.- Dies wäre im Todesfall durchaus zahlbar.

Der Erbschaftssteuer bezieht sich dann ebenfalls auf die von mir eingebrachte Leistung.

Kompliziert, aber sehr wohl nötig zu verstehen. Es ist leichter und günstiger wenn man verheiratet ist, da man als Ehegatte keine Erbschaftssteuer bezahlen muss (alles bezieht sich nach unserem Wissen auf ZH)

Viele Grüsse, Roger (hurra, ich lebe noch)

 

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