Hallo
Die Baubewilligung für unser Haus ist ohen Einsprachen durch, dafür hat uns die Gemeinde einige Auflagen gemacht von denen ich nicht weiss was ich halten soll oder ob/wie ich etwas dagegen machen kann.
Wir sind am Hang und haben oben einen Carport, direkt darunter ist ein Geräteschuppen, der eigentlich sehr praktisch ist. Leider kommt dieser Schuppen/Raum an die Baulinie.
Die Gemeinde schreibt:
Revers und Mehrwertsrecht
1.) Durch die unterirdischen Nebenräume (Abstellräume) wird aufd er Parzelle der Baulinienabstand zur Gemeindestrasse um maximal 2.00m unterschritten.
2.) Die Ausnahmebewilligung erfolgt auf Revers und kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn es die öffentlichen Interessen (z.Bsp. Strassenbau) erfordern.
3.) Die gesuchsteller verzichten zugunsten der Gemeinde auf die geltendmachung eines allfälligen Mehrwertes, welcher durch die Nebenräume entsteht. Der Verzciht umfasst alle Forderungen, welche sich aus einer Enteignung ergeben könnten.
Immisionsrecht
1.) Der Grundeigentümer bestellt zu Lasten seines Grundstückes und zu Gunsten der Einwohnergemeinde ein Immisionsrecht in dem Sinne, dass der Grundeigentümer davon Kenntnis nehmen, dass die zu erwartenden Lärm- und Erschütterungsimmisionswerte, herrührend von der bestehenden Gemeindestrasse, mit der vorgesehenen Unterschreitung des Baulinienabstandes um 2.00m Meter, die Planungswerte überschreiten können und dass diejeweiligen Grundeigentümer aus Parzellen darauf verzichten, in Zukunft etwelche Forderungen herrührend aus Lärm- oder Erschütterungsimmisionen zu stellen.
2.) Eventuell notwendige Schutzmassnahmen (u.a. Hangsicherungen, Schallschutzbauten) sind in jedem Falle Sache der jeweiligen Grundeigentümer.
Hmm - es geht insgesamt um 3 Doppel-EFH am Hang an einer Gemeindestrasse mit wenig Verkehr. Da kann nicht mehr viel gebaut werden und die STrasse wird kaum ausgebaut werden.
Wenn ich das richtig verstehe kann die Gemeinde später ein Stück Land (inkl. Carport/Abstellraum) enteignen und muss mir nur den aktuellen landpreis zahlen ?
Das nächste sind die Schutzmassnahmen - sollte da später mal eine Sanierung fällig sein, weil z.Bsp. der Hang rutscht, dann muss ich die Sicherung finanzieren ?
Denkt Ihr man kann da etwas machen und mit der Gemeinde verhandeln oder ist das bereits in Stein gemeisselt ? Der Verkaufsvertrag für das Land ist noch nicht unterzeichnet.
Die Baubewilligung für unser Haus ist ohen Einsprachen durch, dafür hat uns die Gemeinde einige Auflagen gemacht von denen ich nicht weiss was ich halten soll oder ob/wie ich etwas dagegen machen kann.
Wir sind am Hang und haben oben einen Carport, direkt darunter ist ein Geräteschuppen, der eigentlich sehr praktisch ist. Leider kommt dieser Schuppen/Raum an die Baulinie.
Die Gemeinde schreibt:
Revers und Mehrwertsrecht
1.) Durch die unterirdischen Nebenräume (Abstellräume) wird aufd er Parzelle der Baulinienabstand zur Gemeindestrasse um maximal 2.00m unterschritten.
2.) Die Ausnahmebewilligung erfolgt auf Revers und kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn es die öffentlichen Interessen (z.Bsp. Strassenbau) erfordern.
3.) Die gesuchsteller verzichten zugunsten der Gemeinde auf die geltendmachung eines allfälligen Mehrwertes, welcher durch die Nebenräume entsteht. Der Verzciht umfasst alle Forderungen, welche sich aus einer Enteignung ergeben könnten.
Immisionsrecht
1.) Der Grundeigentümer bestellt zu Lasten seines Grundstückes und zu Gunsten der Einwohnergemeinde ein Immisionsrecht in dem Sinne, dass der Grundeigentümer davon Kenntnis nehmen, dass die zu erwartenden Lärm- und Erschütterungsimmisionswerte, herrührend von der bestehenden Gemeindestrasse, mit der vorgesehenen Unterschreitung des Baulinienabstandes um 2.00m Meter, die Planungswerte überschreiten können und dass diejeweiligen Grundeigentümer aus Parzellen darauf verzichten, in Zukunft etwelche Forderungen herrührend aus Lärm- oder Erschütterungsimmisionen zu stellen.
2.) Eventuell notwendige Schutzmassnahmen (u.a. Hangsicherungen, Schallschutzbauten) sind in jedem Falle Sache der jeweiligen Grundeigentümer.
Hmm - es geht insgesamt um 3 Doppel-EFH am Hang an einer Gemeindestrasse mit wenig Verkehr. Da kann nicht mehr viel gebaut werden und die STrasse wird kaum ausgebaut werden.
Wenn ich das richtig verstehe kann die Gemeinde später ein Stück Land (inkl. Carport/Abstellraum) enteignen und muss mir nur den aktuellen landpreis zahlen ?
Das nächste sind die Schutzmassnahmen - sollte da später mal eine Sanierung fällig sein, weil z.Bsp. der Hang rutscht, dann muss ich die Sicherung finanzieren ?
Denkt Ihr man kann da etwas machen und mit der Gemeinde verhandeln oder ist das bereits in Stein gemeisselt ? Der Verkaufsvertrag für das Land ist noch nicht unterzeichnet.