Einzug (wegen Verzögerung) nach Übergang von Nutzen und Gefahr

addie

Mitglied
18. Juni 2012
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Letzten Jahres (2012) im Herbst haben wir einen Kaufvertrag für eine Eigentumswohnung (ab Oktober 2013) unterzeichnet.

Die Wohnung ist nicht neu und ca 7 jährig. Im Kaufvertrag einigte man sich unter anderem auf folgende Vertagsbestimmungen:

- Nutzen und Gefahr an den handändernden Grundstücken beginnen der Käuferschaft spätestens per 1. Oktober 2013.

- Der definitive Termin von Nutzen- und Gefahrbeginn wird der Käuferschaft vier Monate im Voraus mitgeteilt.

- Sollte die Verkäuferschaft das späteste Datum, an welchem Nutzen und Gefahr übergehen soll (d.h. 1. Oktober 2013) nicht einhalten können, ist eine monatliche Entschädigungszahlung an die Käuferschaft fällig.

Die Verkäuferschaft (die jetzigen Bewohner der Wohnung) sind zur Zeit am Planen & Bauen eines eigenen Hauses (nicht unweit vom jetzigen Standort der Wohnung). Darum auch die lange Zeit, wo wir bis zum Einzug noch warten müssen.

Nun wurde uns von der Verkäuferschaft mitgeteilt, dass die Planung des neuen Hauses (weil man sich zulange nur auf eine mündliche statt vertragliche Zusage von den Nachbaren betreffend einer Zufahrtstrasse verliess) durch eine nicht eingeplante Einsprache mindestens ein halbes Jahr länger dauern werde. Dh. dass der Einzugstermin in ihr zukünftiges Haus statt nicht wie geplant spätestens im Okt 13 nun etwa (wenn nicht noch weitere Verzögerungen eintreten) erst im April 14 sein wird.

Nun ist die Diskussion entstanden was für Lösungen und Varianten, welche für beide Seiten tragbar sind, in Frage kommen. Theoretisch gibt es eigentlich nur folgende zwei Szenarien:

a) wir bleiben solange in unserer jetzigen Mietwohnung und ziehen erst in die Eigentumswohnung ein, sobald (Zeitpunkt unbekannt) die Verkäuferschaft in ihr neues Haus einziehn kann.

/emoticons/default_cool.png die Verkäuferschaft sucht sich ab sofort eine andere Mietwohnung und zieht bald möglichst dort ein, so dass wir vorzeitig in die neue Eigentumswohnung einziehen können. Das Problem wäre somit gelöst, mit dem Umstand, dass die Verkäuferschaft zwei mal zügeln müssen, allerdings mit dem Vorteil, dass sie für den Bau keinen weitern zeitlichen Druck unsererseits mehr hätten.

Bem: Variante a) ist für uns keine Option, da ein halbes Jahr Verzögerung zu viel ist und wir sowieso nicht die begangenen "Anfängerfehler" der Verkäuferschaft ausbaden wollen. Die monatliche Entschädigungszahlung würde dann Anwendung finden. Allerdings war dies für uns von anfang an klar, dass dies nicht für unbestimmte Zeit Gültigkeit haben sollte. Einer oder zwei Monate später einzuziehen wäre für uns tolerierbar gewesen, jedoch nicht erst ein halbes Jahr später. Leider haben wir im Vertrag keine max Frist definiert, wann die jetzigen Bewohner endgültig ausziehen müssen.

Zur Frage: Falls sich die Verkäuferschaft querstellt und für sie tatsächlich nur Option /emoticons/default_cool.png in Frage kommt, da sie nicht zwei mal zügeln wollen, was können wir machen? Am spätestens 1. Oktober wird Nutzen und Gefahr sowieso an uns übergehen. Können wir dann rechtlich gesehen als Eigentümer der neuen Wohnung selbst bestimmen, wielange die jetzigen Bewohner noch dort verbleiben können oder kann sie, weil eben im Vertrag keine maximale Frist geregelt ist, solange ausharren wie sie wollen?

 
Hallo addie

Jetzt mal neutral betrachtet ist die erste Lösung a) sicher für beide Seiten die bessere und unkompliziertere. Die Verkäufer werden sich kaum auf eine Zwischenlösung zu Euren Gunsten einlassen.

Ihr habt ja scheinbar eine monatliche Entschädigungszahlung vertraglich vereinbart, also kommt diese, resp. ein e Kaufpreisminderung zum tragen.

Alles Andere bringt doch nur viel Ärger, kostet Geld, Zeit und Nerven.

 
Wie hoch ist denn diese Entschädigung? Falls dies vertraglich nicht vereinbart wurde, führt dies so oder so zu Diskussionen.

Ich würde den Vertrag nochmals genau prüfen, bin mir nicht sicher, ob alles so drin steht, wie es hier wiedergegeben wurde (ohne Interpretation lesen).

Grundsätzlich sind Verträge einzuhalten. Wenn das nicht der Fall sein kann, dann müsste die genannte Entschädigung m.E. einen Strafcharakter haben. Hier sind verschiedene Beträge möglich.

Ich würde die Option wählen, die Sie am besten ist. Passen Sie auf, dass Sie nicht schon Haft, wenn Nutzen und Gefahr vertraglich übergehen, Sie aber noch gar nicht im Besitze sind.

Freundliche Grüsse

 

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