Entwässerung auf mein Grundstück

FrauMeier

Mitglied
17. Juni 2011
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Mein Nachbar hat ein Nebenbau direkt an die Grundstücksgrenze gestellt (erlaubt da Näherbaurecht). Nun lässt er das Regenwasser von diesem Dach direkt, ohne Dachrinne, auf mein Grundstück entwässern.

Ist er nicht verpflichtet "sein" Abwasser selbst zu enwässern?

Kanton Bern

Vielen Dank für Eure Antworten.

 
Verehrte Frau Meier

Rechtlich: Weiss nicht so genau.

Praktisch: Versuchen Sie doch Ihrem Nachbarn zu sagen, dass sie diese Beregnung nicht möchten. (Und da spielt es -noch- keine Rolle, wie die juristische Situation ist.)

haba

 
Hallo

In der Schweiz gilt der Grundsatz, dass die Entwässerung von Bauten immer auf dem eigenen Grundstück erfolgen müssen. Dies gilt für Private wie auch für die öffentliche Hand. Eine andere Sache ist das bei Landwirtschaftsland.

Gruss

Feminato

 
Hallo Feminato

Danke für Deine Antwort...

Kannst Du mir sagen wo dies gesetzlich verankert ist?

Gruss

FrauMeier

 
Hallo Frau Meier

In der Regel sind diese grundsätze in der KVO oder SEVO definiert.

Diese sind Reglemente der Gemeinde.

Gruss

Feminato

 
Hallo Frau Meier

Grundsätzlich muss der Nachbar (im Kanton Bern) bei seinem 'Anbau' einen Nachweis erbringen wie er das anfallende Dachwasser 'entsorgt' (Zusammen mit dem Baugesuch). Im Normalfall hat dieser auf seiner Parzelle via Oberbodenpassage und Versickerung zu erfolgen.

Sofern er versickern kann ist ein entsprechendes Rückhaltevolumen bereit zu stellen das klar begrenzt sein muss und auf der entsprechenden Parzelle liegt.

Vorbehalten bleiben hierbei natuerlich spezielle (bestehende) Dienstbarkeiten, die genaue bewilligte Form der Versickerung oder weitere Eigenheiten der Situation (Morphologie, Art des Dachaufbaus).

Gruess

glaciator

 
Lies das Bauregelement der Gemeinde sowie die kantonalen Bauvorschriften. Üblicherweise heisst es, solche Entwässerungen dürfen nicht ohne Zustimmung des Nachbars auf dessen Grund erfolgen.

Falls dem so ist, Brief mit freundlicher Aufforderung, diesen Zustand innert absehbarer Zeit zu beheben, und Zitat der einschlägigen Vorschrift. Falls keine Reaktion, deutlicher werden mit Kopie an Gemeindebauamt, dann auf Unterlassung klagen.

 

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