Lieber Marchi
Die Ersatzvornahme kommt äusserst selten vor - in der Regel musst/willst Du vor der Ersatzvornahme ja das Geld vom Unternehmer auf der Seite haben... das heisst, Du benötigst sowieso ein Gerichtsurteil. Lass Dich also juristisch beraten.
Gemäss OR berechtigt der Zahlungsverzug des Bestellers/Käufers den Unternehmer zur Leistungsverweigerung im Sinne von OR Ar. 82.
Wenn es mir recht ist, gilt wird dies bei einem SIA-Vertrag wegbedungen. (Habe den Artikel nicht gelesen!)
Heisst also, wenn die Schlussrechnung nicht bezahlt wird, dann hat der Besteller/Käufer kein Recht auf Ersatzvornahme geltend zu machen.
Nicht so grundsätzlich. Letztendlich sind
immer beide Vertragsparteien an den Vertrag gebunden. Insbesondere beim SIA-Vertrag, wenn es mir recht ist. (Wegen siehe oben).
Weder kannst Du einfach auf die Begleichung der Schlussrechnung verzichten. (A)
Noch kann der Unterneherm einfach auf seine Leistung verzichten.
Zu (A). Mit Zahlungsplan: Wenn die Bedingungen gemäss Zahlungsplan erfüllt sind, musst Du bezahlen.
Ohne Zahlungsplan: Die Schlussrechnung kann - logischerweise - erst gestellt werden, wenn das Werk (ich gehe von einem Werkvertrag aus!) erstellt und abgenommen wurde. So nach dem was Du schreibst, wäre das Werk nicht fertiggestellt, und damit wäre auch die Schlussrechung hinfällig.
Oder anders: So wenig wie Du schreibst ist derart viel unklar, dass eine fundierte Antwort schwierig ist. Ich verstehe, dass Du hier so Zeug nich tausbreiten willst. Darum: Wende Dich an einen Anwalt.
Haba