Es gibt drei Grundvarianten von Eigentum: Alleineigentum, Miteigentum und Gesamteigentum. Zu gesamter Hand ist gleich Gesamteigentum (ZGB Art .652). Beim Gesamteigentum sind beide Partner Eigentuemer des gesamten Wohneigentums. Sie können nicht einen Teil veräussern, da eben beide das Ganze besitzen und nicht nur Teile davon. Im Gegensatz zum Miteigentum gibt es beim Gesamteigentum keine Teile.
Ich glaube wenn man im Konkubinat im Gesamteigentum eine Liegenschaft erwirbt kann kein 3A verwendet werden (Art. 2 der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge).