Fassade und Abgrabung

ToT

Mitglied
Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage. Folgendes steht in der Bauordnung unserer zukünftigen Gemeinde:

§ 33 Untergeschoss,Abgrabung

Abgrabungen im Bereich des Untergeschosses dürfen höchstens

1/3 der Fassadenlänge betragen. Für angemessene Ein- und Ausfahrten

sowie Haus- und Kellerzugänge kann der Gemeinderat eine

grössere Abgrabung bis zur Hälfte der Fassadenlänge bewilligen.

Hierzu nun die Frage:

Bezieht sich das 1/3 bei einem Hanggrundstück auf die Fassadenseite, die hangabwärts zeigt oder auf die Fassade des gesamten Hauses, so dass bei einem quadratischen Grundriss des Hauses mindestens eine komplette Seite (1/4 der Gesamtfassade) komplett freigelegt werden könnte.

Viele Grüsse

ToT

 
Am besten fragst du den Bauverwalter oder Baukommissionspräsident deiner Gemeinde...

So lernst du den auch gleich kennen!

liebs Grüessli jomazi

 
Jede Fassadenseite wird normalerweise einzeln betrachtet d. h. maximal 1/3 der hangabwärts liegenden Fassadenseite darf abgegraben werden.

 
... das richtet sich nach den örtlichen Bauforschriften und Auslegung. In unserer Gemeinde ist die ganze Fassadenabwicklung gemeint.

 
Hallo zusammen,

vielen Dank für eure Anmerkungen. Mittlerweile war ich auf meiner zukünftigen Gemeinde und dort ist es so, dass 1/3 der Fassadenlänge schon für die Gesamtfassade gilt, allerdings die Ausgrabung nicht auf eine Fassade aufzuaddieren sind. Heisst, jede Fassadenseite für sich genommen darf bis zu 1/3 ausgegraben werden.

Gruss

ToT

 

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