Hallo zusammen,
ich habe mal eine Frage. Folgendes steht in der Bauordnung unserer zukünftigen Gemeinde:
§ 33 Untergeschoss,Abgrabung
Abgrabungen im Bereich des Untergeschosses dürfen höchstens
1/3 der Fassadenlänge betragen. Für angemessene Ein- und Ausfahrten
sowie Haus- und Kellerzugänge kann der Gemeinderat eine
grössere Abgrabung bis zur Hälfte der Fassadenlänge bewilligen.
Hierzu nun die Frage:
Bezieht sich das 1/3 bei einem Hanggrundstück auf die Fassadenseite, die hangabwärts zeigt oder auf die Fassade des gesamten Hauses, so dass bei einem quadratischen Grundriss des Hauses mindestens eine komplette Seite (1/4 der Gesamtfassade) komplett freigelegt werden könnte.
Viele Grüsse
ToT
ich habe mal eine Frage. Folgendes steht in der Bauordnung unserer zukünftigen Gemeinde:
§ 33 Untergeschoss,Abgrabung
Abgrabungen im Bereich des Untergeschosses dürfen höchstens
1/3 der Fassadenlänge betragen. Für angemessene Ein- und Ausfahrten
sowie Haus- und Kellerzugänge kann der Gemeinderat eine
grössere Abgrabung bis zur Hälfte der Fassadenlänge bewilligen.
Hierzu nun die Frage:
Bezieht sich das 1/3 bei einem Hanggrundstück auf die Fassadenseite, die hangabwärts zeigt oder auf die Fassade des gesamten Hauses, so dass bei einem quadratischen Grundriss des Hauses mindestens eine komplette Seite (1/4 der Gesamtfassade) komplett freigelegt werden könnte.
Viele Grüsse
ToT