Fehlendes Treppengeländer

Nachtheuel

Mitglied
11. Okt. 2010
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Hallo zusammen,

ich bin neu hier. Hoffe aber doch, dass ich die Richtige Sparte erwischt habe.

Ich habe folgendes Problem und würde gerne eure Meinung dazu hören:

Vor 2 Jahren konnten wir unser Eigenheim beziehen. Ein 3 Stöckiges Einfamilienhaus. Die Treppen sind jeweil U-Förmig und links und rechts gemauert. Also nichts offen.

An unserer ersten Generalversammlung gab man uns seitens des GU ein schreiben ab, in dem man die Übernahme der Haftung für Unfälle im Treppenbereich übernimmt. Dies machte mich (und andere) ein wenig stutzig. Wir unterschrieben den Zettel nicht. In einer zweiten Runde bot man uns dann 50.- für die Unterschrift.

Da machte ich mich dann doch auf die Suche nach Erklärungen. Nun war das so, dass die Gemeinde noch auf die Schlussabnahme der Häuser wartet und die Geländer als Punkt, der noch vor der Abnahme zu erledigen sei, drin hat. Sprich das Bauamt hat dem GU Druck gemacht. Im letzten Winter dann die Krönung. Man bot uns die Häfte an einen Schneefänger (ca. 550.-) für die Unterschrift.

Im Baubeschrieb unseres Vertrages steht wörtlich: Im Pauschalpreis inbegriffen: Alle für die zuständigen Instanzen, wie Versicherungsamt, Feuerpolizei, Zivilschutzamt, vorgeschriebenen Vorkehrungen und Installationen.

Sämtliche Arbeiten ingenwelcher Art, die in den Unterlagen infolge ungenügender Detailierung, Unvollkommenheit usw. nicht enthalten sind, die sich jedoch während der Bauausführung aus irgendwelchen Gründen, inbesondere im Falle behördlicher Anordnung als notwendig erweisen, um Bauten schlüsselfertig und in zweckentsprechendem Ausbau zu erstellen.

So. Als wir uns nach einem erneuten Beteiligungsversuch (diesmal zur Hälfte) wieder wehrten, bekamen wir nun einen Termin vor dem Friedensrichter.

Die Begründung ist laut GU die SIA Norm 358. Es handle sich um eine unter freiwilligem Verzicht stehende Baumassnahme, die jedoch für sich alleine keine Leistungpflicht zulasten des GU begründet.

Nun nach meinen vielen Worten bin ich mal gespannt wie Ihr reagieren würdet. Der Temin ist ende Oktober. Vor allem bin ich über Antworten gespannt, die sich mit den Normen und dem Gesetz auskennen. Als normaler Leie ist es da echt schwierig sich zurecht zufinden. Ich habe nur gesehen, dass diese Norm am 12.3.2010 angepasst wurde. Vielleicht auch zugunsten des GU.

Also Besten Dank für eure Antworten!

Gruss

 
Hallo Nachtheuel

Willkommen im Forum, wenn auch aus nicht so erfreulichem Anlass.

Ich weiss nun leider nicht in welchem Kanton Du wohnst... das ist aber in Bezug auf Deine Frage entscheidend.

Am sichersten erhälst Du hier eine Auskunft bei der Gemeinde, deren dortigen Sicherheitsbeauftragten, oder über die bfu-Bern.

In manchen Kantonen gilt die SIA 358, manche lehnen sich daran an.. manche habe keine Vorschriften auf kantonaler Ebene. Ist leider in der Schweiz etwas sehr unterschiedlich gehandhabt.

Hier mal ein Auszug von der bfu Bern:

[COLOR= Red]Gemäss sia-Norm 358[/COLOR]

Geländer und Brüstungen

beträgt die Geländerhöhe

mind. 100 cm. Im Bereich

des Treppenlaufes sind 90

cm möglich. Bis auf eine

Höhe von 75 cm darf keine

Öffnung grösser als Ø12 cm

sein. In Bauten mit unbeaufsichtigten

Kindern ist das

Beklettern zu erschweren

Falls Dein Wohnort zum Kanton Zürich gehören würde... nochmals die bfu Bern

[COLOR= Red]2.7.1 Kantone BE, VD, ZH[/COLOR]

Vorschriften

Die speziellen Geländervorschriften der Kantone

BE, VD und ZH (Art. 58 Abs. 1 BauV BE; Art. 24

Abs. 4 RLATC VD; § 20 BBV I ZH) verlangen an

Stellen, wo eine Absturzgefahr für Personen

besteht, eine ausreichende bzw. genügende

Absturzsicherung. Zur Konkretisierung dieser

unbestimmten Gesetzesbegriffe wird im Übrigen

ganz allgemein auf technische Normen, Richtlinien,

Empfehlungen der Fachverbände verwiesen (Art.

57 Abs. 1 und 2 BauV BE; Art. 90 LATC VD; § 2

BBV I ZH). Dadurch wird dem Rechtsanwender

bereits durch den Rechtsetzer beinahe zwingend

vorgeschrieben, unter anderem auf die einschlägigen

technischen Normen zurückzugreifen bzw.

diese in die Überlegungen miteinzubeziehen (Kap.

IV.1.4.5., Sonderfälle der Verweisung).

 
Zum anderen: Wenn im Vertrag explizit steht, dass derartige Installationen zum Leistungsumfang gehören, dann hat er sie zu erbringen, egal was in der SIA steht.

"Die Begründung ist laut GU die SIA Norm 358. Es handle sich um eine unter freiwilligem Verzicht stehende Baumassnahme, die jedoch für sich alleine keine Leistungpflicht zulasten des GU begründet." Das wäre wenn überhaupt anwendbar, wenn im Vertrag nichts davon stünde. Er hat aber vertraglich zugesichert, das zu machen!

Wenn im Vertrag steht, die Zahnputzbecherhalter sind violett anzustreichen, dann bitteschön.

So ist das.

Einfachstes Mittel: Schlussrate einbehalten, bis die Sache erledigt ist. "Bau noch nicht fertig"

Ich bin schon allergisch auf den Unfug, dass man Mängelbehebung abtreten kann (toll! der Bauherr bekommt etwas), dass man nun aber vertraglich zugesicherte Leistungen, welche auch noch von den Baubehörden verlangt werden, "an den Bauherrn abtritt", ist nun aber völlig jenseits.

 
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