Flachdach

borsalino

Mitglied
24. Jan. 2013
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Hallo Forum

während der letzten Wochen wurde unsere Terrasse (23m2) und diejenige des Nachbarn, infolge Wasserinfiltration mit Bitumen saniert und abgeschottet.

Beim Betrachten habe ich entdeckt, dass zwar ein Gefälle vorhanden ist, aber auf meiner Seite eine ca. 4m2 grosse Wasserlache   v o r  dem Ablauf entstanden ist und nicht wegfliesst.

Die Lache ist ca.2cm tief und trockent auch nach 3 bis 4 Tagen sonnigem Wetter nicht aus.

Meine Frage:

Muss ich dies ankzeptiern?

Wie sind die Vorschriften, Normen?

Wie sind meine Rechte?

Was könnte ich unternehmen damit dieser Mangel nachhaltig behoben wird?

Anhang anzeigen Stehendes Wasser .pdf

 
Hallo Alpenwelt

herzlichen Dank für deinen Link. Gestern war der Bauleiter bei mir und hat sich die Situation angeschaut. Auch er sagte, dass die Höhe der Wasserlache nicht normal sei. Er würde sich intern besprechen um mir anschliessend Bescheid zu geben. Ich warte also noch auf seine Antwort. Bis jetzt hatte ich lediglich (schriftlichen) Kontakt zum Bauleiter in dem ich die mangelhafte Situation beschrieben und dokumentiret habe.

Wenn ich mit einem Gummischaber das Wasser von der Lache in Richrug Blech (dort befindet sich nämlich der Ablauf auf der Seite des Nachbarn) schiebe, so läuft das Wasser wiederum zum Tümpel zurück. Ich denke hier ist ein Kontergefälle vorhanden. Im übrigen habe ich den Bauleiter darauf aufmerksam gemacht, dass der vorgesehene Einbau des Holzrostes momentan nicht sehr sinnvoll sei, da die Unterkonstruktion ins stehende Wasser eingebaut werden müsste.

Gibt es keine rechtliche Normen, welche explizit die max. Höhe und  die Fliesseigenschaften vom Dachwasser behandelt?

 
Lieber Borsalino

Selbstverständlich gibt es eine Norm dafür, wie für alles, was mit Bauen zu tun hat :) .

SIA Norm 271 (Ausgabe 2007) regelt das Gefälle unter Punkt 2.6: Abdichtung.
Dort steht unter 2.6.1.1: Die Abdichtung hat in der Falllinie der Fläche eine Gefälle von mindestens 1.5% in Richtung Entwässerung aufzuweisen. Wird dieses Gefälle unterschritten, sind die Anforderungen und Massnahmen gemäss Ziffer 5.1 einzuhalten.

Dort steht allerdings auch klar unter 5.1.1
.... Bei folgenden Konstruktionen ist eine Unterschreiten des Minimalgeälles nicht zulässig:

-Balkone, begehbare Dächer und Terrassen (was es ja in Deinem Fall wäre)

-.....

Dabei ist die Verformung der Unterkonstruktion zu berücksichtigen. Wasserlachen sind zu vermeiden.

Weiter ist unter 5.1.7. definiert: Die Entwässerung ist durch ein Absenken der Regenwassereinläufe um mindestens 20mm unter die Abdichtungsebene zu verbessern. Unter uns: Gute Unternehmer machen das auch, wenn das Gefälle von 1.5% eingehalten wird, um stehendem Wasser möglichst vorzubeugen.....

Bei Dir liegt also bei 2cm Wassertiefe diskussionslos ein Mangel vor, welcher behoben werden muss. Je nach Unterkonstruktion könnte dies nämlich zu weiteren Problemen führen.

Also Mängelrüge an den ausführenden Architekten/Bauleiter und kontrollieren, ob es dann auch durch den fehlbaren Unternehmer behoben wird.

Schönen Abend, Urs Tischhauser

 

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