Frage zu SIA 251 - Fugenplan

DMR

Donator
14. Okt. 2009
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Hallo zusammen,

wir kaufen via GU eine Wohnung (StWE) und im jetzt eingebrachten Estrich/Unterlagsboden sehe ich keinerlei Dehnfugen. Meiner Meinung nach sollten die Fugen ja anhand der eingelegten Unterteilungen sichtbar sein. Aber in der gesamten Wohnung (138m2) sehe ich nur eine glatte Oberfläche ohne sichtbare Unterbrüche.

Gem. Norm (251:2008 Art 2.4.9) sollte ja ein Fugenplan vom Planer erstellt werden und als Grundlage für Heizungsbauer und Unterlagsboden sowie Bodenbeläge (Platten) dienen. Der GU konnte bisher keinen vorweisen, versicherte aber mündlich "dass das geplant wurde und okay sei". /emoticons/default_eek.png

Wie gehe ich hier vor, um herauszukriegen, dass es wirklich geplant und gemacht wurde obwohl man nichts davon sieht? Sollte man Dehnfugen nicht sehen im fertig gegossenen Estrich?

Und vor allem, wie sichere ich mich gegen evtl. später auftretende Risse etc ab, falls es nicht geplant/umgesetzt wurde?

Habe ich als Käufer eine Möglichkeit den Fugenplan einzufordern vom GU? Hätte das gerne geklärt. Wie würdet ihr hier vorgehen?

Grüsse

DMR

 
Hallo

gebe Dir recht, das dies ungewöhnlich ist. Würde mir einfach die mündliche Aussage schriftlich bestätigen lassen. Wenn der GU ein reines Gewissen hat, kann er dies ohne Probleme machen. Wenn er es nicht macht, dann kommt es auf Dein genaues Vertragsverhältnis an. Sofern SIA 118 erwähnt ist, kannst Du ihn "Abmahnen". Dies sollten die nachfolgenden Handwerker dann ebenfalls tun.

Somit ist der Ball dann auf alle Fälle beim GU. Wenn später Risse entstehen, hast Du etwas in der Hand. Die Beweislast ist umgekehrt und er muss Dir aufzeigen das es nicht seine Schuld ist.

Gruss Bauprofi

 
Hallo Bauprofi,

danke für die prompte Antwort. D.h. ich verstehe es schon richtig, dass man von den Dehnfugen eigentlich etwas sehen sollte im Unterlagsboden/Erstich oder?

Im Objektbeschrieb, der Vertragsbestandteil ist, steht:

[..]

3. NORMEN UND VORSCHRIFTEN

Ohne zwingende Änderung hält sich der Baubeschrieb an die nachfolgenden

Normen, Vorschriften und Empfehlungen.

- Nachstehende Normen des SIA

[..diverse andere normen der SIA ausgeschnitten..]]

118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten (Neudruck 1991 mit Redaktionellen Präzisierungen)

[..diverse andere normen der SIA ausgeschnitten..]]

Stellt sich die Frage, ob das ausreicht für die "Abmahnung"?

Gruss

DMR

 
Hallo DMR

Meiner Meinung nach ja. Um aber genaue Rechtssicherheit zu haben, würde ich mich an Deiner Stelle an Luzius Theiler, vom hausverein.ch - News wenden. Ist extrem gut in solchen Sachen. Deshalb lohnt es sich auch im Hausverein Mittglied zu sein.

Natürlich gibt es auch noch HEV usw. ich persönlich bevorzuge aber den Hausverein.

Gruss Bauprofi

 
Hallo DMR

Bei jeder Türe gehört eine Dilafuge hin. Ohne Ausnahme. Dies ist die schwächste Stelle im ganzen Unterlagsboden.

Bei plastisch eingebauten UB's (egal ob Zement oder Anhydrit) wird mit einem Fugenhobel eine sogenannte Sollbruchstelle erstellt. Bei flüssigen Andhydritböden wird ein Dehnfugenprofil eingebaut. Da kann es mal passieren, dass das Profil um ein paar Millimeter überbaut wird. Ich nehme dann jeweils einen Winkelschleifer, und schneide die Fugen von Hand nach.

Fakt ist, das die Fugen sichtbar sind. Schon im Interesse des nachfolgenden Endbeschichters.

Sollten tatsächlich keine Fugen erstellt worden sein, verlange von der Bauleitung das die Fugen nachgeschnitten werden, und lass unbedingt einmal ein richtiges Aufheizen über den Boden gehen. Wichtig ist das das vor der Endbeschichtung gemacht wird. Sollten nähmlich Risse unerwartet entstehen, kannst du deren Beseitigung gemäss Garantie verlangen.

Gruss Hene

 

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