Frage zu Wegrecht

wipsi

Mitglied
26. Sep. 2011
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Guten Tag

Ich habe hier eine Frage bezüglich eines Fuss- und Fahrwegrechtes.

Der Zugang zu unserem Grundstück ist nur möglich über die Nachbarsparzelle. Dies ist im Grundbuch vermerkt mit einem Fuss- und Fahrwegsrecht zu Gunsten unserer Parzelle.

Soweit ist alles Gut. Jetzt ist die Situation aber so das der bestehende asphaltierte Weg nicht ganz bis zu unserem Grundstück geht. Das heisst die letzten 5 m sind Wiese.

Wie ist das jetzt rechtlich: müssen wir diese 5 m auf unsere Kosten machen? (Der Nachbar wird diese 5 m eher nicht nutzen)

Können wir den Belag so machen wie wir wollen oder kann der Eigentümer der Parzelle uns Vorlagen machen.

Muss dazu noch sagen die Nachbarsparzelle ist schon seit 15 Jahren bebaut und wir haben erst jetzt diese angrenzende unbebaute Parzelle erworben. Damals wurde das Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten unserer Parzelle schon definiert da dieses Grundstück sonst nie erschlossen hätte werden können.

Ich hoffe es ist verständlich.

Gruss wipsi

Situationsplan.jpg

 
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Das Wegrecht berechtigt den Begünstigten, zu jeder Zeit und so oft er will das belastete Grundstück zum eingetragenen Zweck und so wie es in der Begründungsurkunde zu überqueren. Sonst nichts. Der Eigentümer des belasteten Grundstückes darf nichts unternehmen, was das Wegrecht behindert. Um Dinge, die das Wegrecht zwar behindern, aber die nicht der Belastete zu verantworten hat, muss sich der Begünstigte kümmern (z.B. Schnee räumen, Fremdparkierer verscheuchen, die mit dem Eigentümer nichts zu tun haben, usw.)

Der Begünstigte muss den Weg anteilig seiner Nutzung unterhalten, und wenn er der alleinige Nutzniesser ist wie gemäss Skizze, dann folglich vollständig auf seine Kosten.

In allem, was das Wegrecht nicht einschränkt, ist der Eigentümer selbstverständlich frei. Das heisst, er muss nicht den Weg herrichten und er muss dies auch nicht dulden, wenn der bestehende Weg zum Zweck ausreicht und er das aus welchem Grund auch immer nicht will. Es heisst "Wegrecht", nicht "Strassenbaurecht"

Der Begünstigte darf auf dem Grundstück nichts, was nicht im Wegrecht steht, also z.B. nicht darauf parkieren (auch nicht, wenn er das Wegrecht nicht verlassen kann, weil auf seiner Parzelle schon alles besetzt ist).

In Eurem Fall wäre vorher herauszufinden, ob der Baustellenverkehr über das Wegrecht auch zulässig ist, denn "Zufahrt zu einem Grundstück" bedeutet üblicherweise nur, dass die Bewohner, Pächter, Eigentümer, Hauslieferdienste, Mieter und Besucher berechtigt sind, den Weg im Rahmen der üblichen Nutzung des Grundstückes zu benutzen.

Wenn z.B. das Wegrecht dazu eingetragen wurde, die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes zu ermöglichen, dann muss der Belastete nicht tolerieren, dass sich nun plötzlich der Verkehr zu einem Wohnhaus darüber abwickelt, denn das war nicht Zweck des Wegrechts.

Am besten klärt man das mit dem Eigentümer des belasteten Grundstückes.

Wenn es keinen anderen Zugang gibt und der Vorderlieger nicht kooperativ ist, muss man sich einen Notweg erstreiten.

 
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ganz so schlimm sehe ich das nicht, sofern im GB nichts näher geregelt ist als ein Fuss- und Fahrwegrecht ohne dabei zu spezifizieren oder einzuschränken. So gehe ich davon aus dass die Baustellenzufahrt kein problem darstellt.

unterscheiden musst du allerdings zwischen der im GB eingetragenen Dienstbarkeit (Fuss- und Fahrwegrecht) und einem allfällig vorhandenen Nutzungsvertrag (welcher die Erstellung und Unterhalt regelt). Liegt kein solcher Nutzungsvertrag/Unterhaltsverrag vor gilt die pauschalte Regelung gemäss ZGB. Manchmal sind Unterhaltsvereinbarungen auch in der Dienstbarkeit selber angefügt... das wäre mit dem Detailbeleg zu prüfen. Wenn z.B. dort steht " Erstellung und Unterhalt zu je ½" dann sind die Erstellungskosten und der Unterhalt zu je 50% von Euch zu bezahlen. Das würde auch bedeuten, dass der Rechtgeber auch an die Strassenverlängerung 50% bezahlen müsste, Ihr Euch jedoch bei der bestehenden Strasse zu 50% einkaufen müssten! Das hängt dann aber auch noch sehr von Eurem Kaufvertrag ab... was darin zu diesem Punkt geregelt ist. Oft steht da, dass Ihr das Land "wie gesehen" erwerben, womit Ihr ja die Strasse auch "gesehen" habt.

Bezüglich Baustellenzufahrt: Durch eine übermässige Beanspruchung seid Ihr verpflichtet, die bestehende Strasse nach den Bauarbeiten wieder in Stand stellen zu lassen. Die Strasse wird je nach Alter und Qualität in Mitleidenschaft gezogen werden. Es empfhiehlt sich vor Baubeginn ein Zustandsprotokoll des bestehenden Weges zu errichten, womit alte Schäden und Abnützungen auch gleich festgehalten sind. Das ist ein wertvolles Instrument für beiden Parteien. Muss die Strasse dann saniert oder gar ganz neu gemacht werden, ist es mit dem Zustandsprotokoll viel einfacher einen Kostenschlussel zu bestimmten.

Ach... wo gehen denn die Leitungen durch? Vielleicht musst du die Strasse eh aufreissen, um irgend wo da hinten anschliessen zu können??

Das letzte Teilstück... und das war ja eigentlich deine Frage, musst wohl eher du alleine bezahlen, Eigentümer ist jedoch der Rechtgeber und er wird definieren, was für ein Balag eingebaut wird. Sollte es aber vom Bau Beschädigungen an der alten Strasse geben, so geht das neue Teeren im selben Arbeitsgang /emoticons/default_smile.png

 

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