Fragen zu Kaufvertrag

Astrale

Mitglied
14. Mai 2010
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Wir verstehen einige Punkte in unserem Kaufvertrag nicht, Anfrage ans Notariat ist schon raus.

Uns würde aber trotzdem Intressieren wa ihr dazu meint. Fragen haben wir mal Blau hervorgehoben. Falls Ihr aber sonst noch Punkte findet bitte nur kommentieren.

Auszug aus dem Vertrag

Die Vertragsparteien sind von der Urkundsperson auf die Art. 192 - 196

des Sohweizerischen Obligationenrechtes (OR) über die Rechtsgewährleistung

sowie die Art, 197 ff. und Art. 219 OR über die Sachgewährleistung

(Mängelhaftung) aufmerksam gemacht worden.

Gewährleistung für die erstellten Bauwerke: Die Parteien vereinbaren folgendes:

Die veräussernde Partei räumt der erwerbenden Partei die gleichen Gewährleistungsansprüche

ein, wie sie ihr selbst gegenüber den am Bau beteiligten

Architekten, Ingenieuren, weiteren Spezialisten, Unternehmern

und Handwerkern zustehen.

Mit Bauhandwerkern und Unternehmern schliesst die veräussernde Partei

grundsätzlich Verträge ab auf der Basis der SIA-Norm 118, mit der Mängelhaftung

gemäss Art. 165 -180 dieser Norm.

Die Verträge mit dem Architekten und den Spezialplanern basieren grundsätzlich

auf den SIA-Normen 102, 103 und 108, mit den entsprechenden

Haftungsregelungen.

Die veräussernde Partei gibt der erwerbenden Partei auf erstes Verlangen

Auskunft über den Umfang und die Dauer der ihr zukommenden Gewährleistungsansprüche.

Alle Haar- und Schwundrisse bis 1.0 mm gelten nicht als Mangel. Ebenso

sind die übrigen Haar- und Schwundrisse, bedingt durch das normale Abschwinden

der Baustoffe, von der Garantie ausgenommen.

-> Werden wir so nicht akzeptieren

Gewährleistung für die Apparate: Die Parteien vereinbaren folgendes:

Bezüglich der installierten Apparate ermächtigt die veräussernde Partei die

erwerbende Partei zur direkten Geitendmachung (Vollmacht) der vorhandenen

Garantien gegenüber den jeweiligen Lieferanten. Die Garantien für

Apparate dauert in der Regel ein Jahr.

Die veräussernde Partei wird der erwerbenden Partei spätestens 30 Tage

nach der Eigentumsübertragung ein Verzeichnis der betr. Lieferanten sowie

alle übrigen, für die Geltendmachung und Durchsetzung der Garantie-

Ansprüche notwendigen Unterlagen übergeben.

Im Übrigen wird jede Gewährspflicht (Haftung) der veräussernden Partei

für Rechts- und Sachmängel am Vertragsobjekt im Sinne des OR aufgehoben,

soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

-> Ist mit den oben genannten Punkten nicht alles abgedeckt? Ist dieser Abschnitt dann nicht überflüssig?

Die Parteien sind von der Urkundsperson über die Bedeutung dieser Freizeichnungsklausel

orientiert worden. Insbesondere darüber, dass diese

Vereinbarung ungültig ist, wenn die veräussernde Partei der erwerbenden

Partei die Gewährsmängel absichtlich oder grobfahrlässig bzw. arglistig

verschwiegen hat (Art. 100 Abs. 1, 192 Abs. 3 und 199 OR).

-> Verstehen wir nicht

Die Vertragsparteien rechnen über die mit dem Vertragsobjekt verbundenen

Abgaben (gemeinschaftliche Kosten usw.) separat ab, Wert Antrittstag.

-> Um was für Abgaben handelt es sich hier?

Die Schlüsselübergabe durch die erwerbende Partei wird Zug um Zug gegen

die Zahlung des vorn vereinbarten Kaufpreises bzw. Restkaufpreises

sowie einer allfälligen noch ungedeckten Mehrkostenforderung der veräussernden

Partei durch die erwerbende Partei erfolgen.

-> Wann erfolgt die Restkaufpreiszahlung? Bei Eigentumsübertragung wie vorn

im Vertrag vermerkt oder bei Schlüsselübergabe wie in diesem Punkt beschrieben?

Die Urkundsperson hat die erwerbende Partei darauf hingewiesen, dass

öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen unabhängig von einer

Anmerkung im Grundregister rechtsgültig bestehen können. Die erwerbende

Partei hat sich daher bei den zuständigen Amtsstellen über solche

Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsvorschriften und -beschränkungen,

baurechtliche Vorschriften und Auflagen, Altlasten etc.) direkt zu informieren.

-> Wo kann man sich über solche Eigentumsbeschränkungen informieren?

Vielen Dank und Gruss

Astrale

 

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