Wir verstehen einige Punkte in unserem Kaufvertrag nicht, Anfrage ans Notariat ist schon raus.
Uns würde aber trotzdem Intressieren wa ihr dazu meint. Fragen haben wir mal Blau hervorgehoben. Falls Ihr aber sonst noch Punkte findet bitte nur kommentieren.
Auszug aus dem Vertrag
Die Vertragsparteien sind von der Urkundsperson auf die Art. 192 - 196
des Sohweizerischen Obligationenrechtes (OR) über die Rechtsgewährleistung
sowie die Art, 197 ff. und Art. 219 OR über die Sachgewährleistung
(Mängelhaftung) aufmerksam gemacht worden.
Gewährleistung für die erstellten Bauwerke: Die Parteien vereinbaren folgendes:
Die veräussernde Partei räumt der erwerbenden Partei die gleichen Gewährleistungsansprüche
ein, wie sie ihr selbst gegenüber den am Bau beteiligten
Architekten, Ingenieuren, weiteren Spezialisten, Unternehmern
und Handwerkern zustehen.
Mit Bauhandwerkern und Unternehmern schliesst die veräussernde Partei
grundsätzlich Verträge ab auf der Basis der SIA-Norm 118, mit der Mängelhaftung
gemäss Art. 165 -180 dieser Norm.
Die Verträge mit dem Architekten und den Spezialplanern basieren grundsätzlich
auf den SIA-Normen 102, 103 und 108, mit den entsprechenden
Haftungsregelungen.
Die veräussernde Partei gibt der erwerbenden Partei auf erstes Verlangen
Auskunft über den Umfang und die Dauer der ihr zukommenden Gewährleistungsansprüche.
Alle Haar- und Schwundrisse bis 1.0 mm gelten nicht als Mangel. Ebenso
sind die übrigen Haar- und Schwundrisse, bedingt durch das normale Abschwinden
der Baustoffe, von der Garantie ausgenommen.
-> Werden wir so nicht akzeptieren
Gewährleistung für die Apparate: Die Parteien vereinbaren folgendes:
Bezüglich der installierten Apparate ermächtigt die veräussernde Partei die
erwerbende Partei zur direkten Geitendmachung (Vollmacht) der vorhandenen
Garantien gegenüber den jeweiligen Lieferanten. Die Garantien für
Apparate dauert in der Regel ein Jahr.
Die veräussernde Partei wird der erwerbenden Partei spätestens 30 Tage
nach der Eigentumsübertragung ein Verzeichnis der betr. Lieferanten sowie
alle übrigen, für die Geltendmachung und Durchsetzung der Garantie-
Ansprüche notwendigen Unterlagen übergeben.
Im Übrigen wird jede Gewährspflicht (Haftung) der veräussernden Partei
für Rechts- und Sachmängel am Vertragsobjekt im Sinne des OR aufgehoben,
soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
-> Ist mit den oben genannten Punkten nicht alles abgedeckt? Ist dieser Abschnitt dann nicht überflüssig?
Die Parteien sind von der Urkundsperson über die Bedeutung dieser Freizeichnungsklausel
orientiert worden. Insbesondere darüber, dass diese
Vereinbarung ungültig ist, wenn die veräussernde Partei der erwerbenden
Partei die Gewährsmängel absichtlich oder grobfahrlässig bzw. arglistig
verschwiegen hat (Art. 100 Abs. 1, 192 Abs. 3 und 199 OR).
-> Verstehen wir nicht
Die Vertragsparteien rechnen über die mit dem Vertragsobjekt verbundenen
Abgaben (gemeinschaftliche Kosten usw.) separat ab, Wert Antrittstag.
-> Um was für Abgaben handelt es sich hier?
Die Schlüsselübergabe durch die erwerbende Partei wird Zug um Zug gegen
die Zahlung des vorn vereinbarten Kaufpreises bzw. Restkaufpreises
sowie einer allfälligen noch ungedeckten Mehrkostenforderung der veräussernden
Partei durch die erwerbende Partei erfolgen.
-> Wann erfolgt die Restkaufpreiszahlung? Bei Eigentumsübertragung wie vorn
im Vertrag vermerkt oder bei Schlüsselübergabe wie in diesem Punkt beschrieben?
Die Urkundsperson hat die erwerbende Partei darauf hingewiesen, dass
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen unabhängig von einer
Anmerkung im Grundregister rechtsgültig bestehen können. Die erwerbende
Partei hat sich daher bei den zuständigen Amtsstellen über solche
Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsvorschriften und -beschränkungen,
baurechtliche Vorschriften und Auflagen, Altlasten etc.) direkt zu informieren.
-> Wo kann man sich über solche Eigentumsbeschränkungen informieren?
Vielen Dank und Gruss
Astrale
Uns würde aber trotzdem Intressieren wa ihr dazu meint. Fragen haben wir mal Blau hervorgehoben. Falls Ihr aber sonst noch Punkte findet bitte nur kommentieren.
Auszug aus dem Vertrag
Die Vertragsparteien sind von der Urkundsperson auf die Art. 192 - 196
des Sohweizerischen Obligationenrechtes (OR) über die Rechtsgewährleistung
sowie die Art, 197 ff. und Art. 219 OR über die Sachgewährleistung
(Mängelhaftung) aufmerksam gemacht worden.
Gewährleistung für die erstellten Bauwerke: Die Parteien vereinbaren folgendes:
Die veräussernde Partei räumt der erwerbenden Partei die gleichen Gewährleistungsansprüche
ein, wie sie ihr selbst gegenüber den am Bau beteiligten
Architekten, Ingenieuren, weiteren Spezialisten, Unternehmern
und Handwerkern zustehen.
Mit Bauhandwerkern und Unternehmern schliesst die veräussernde Partei
grundsätzlich Verträge ab auf der Basis der SIA-Norm 118, mit der Mängelhaftung
gemäss Art. 165 -180 dieser Norm.
Die Verträge mit dem Architekten und den Spezialplanern basieren grundsätzlich
auf den SIA-Normen 102, 103 und 108, mit den entsprechenden
Haftungsregelungen.
Die veräussernde Partei gibt der erwerbenden Partei auf erstes Verlangen
Auskunft über den Umfang und die Dauer der ihr zukommenden Gewährleistungsansprüche.
Alle Haar- und Schwundrisse bis 1.0 mm gelten nicht als Mangel. Ebenso
sind die übrigen Haar- und Schwundrisse, bedingt durch das normale Abschwinden
der Baustoffe, von der Garantie ausgenommen.
-> Werden wir so nicht akzeptieren
Gewährleistung für die Apparate: Die Parteien vereinbaren folgendes:
Bezüglich der installierten Apparate ermächtigt die veräussernde Partei die
erwerbende Partei zur direkten Geitendmachung (Vollmacht) der vorhandenen
Garantien gegenüber den jeweiligen Lieferanten. Die Garantien für
Apparate dauert in der Regel ein Jahr.
Die veräussernde Partei wird der erwerbenden Partei spätestens 30 Tage
nach der Eigentumsübertragung ein Verzeichnis der betr. Lieferanten sowie
alle übrigen, für die Geltendmachung und Durchsetzung der Garantie-
Ansprüche notwendigen Unterlagen übergeben.
Im Übrigen wird jede Gewährspflicht (Haftung) der veräussernden Partei
für Rechts- und Sachmängel am Vertragsobjekt im Sinne des OR aufgehoben,
soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
-> Ist mit den oben genannten Punkten nicht alles abgedeckt? Ist dieser Abschnitt dann nicht überflüssig?
Die Parteien sind von der Urkundsperson über die Bedeutung dieser Freizeichnungsklausel
orientiert worden. Insbesondere darüber, dass diese
Vereinbarung ungültig ist, wenn die veräussernde Partei der erwerbenden
Partei die Gewährsmängel absichtlich oder grobfahrlässig bzw. arglistig
verschwiegen hat (Art. 100 Abs. 1, 192 Abs. 3 und 199 OR).
-> Verstehen wir nicht
Die Vertragsparteien rechnen über die mit dem Vertragsobjekt verbundenen
Abgaben (gemeinschaftliche Kosten usw.) separat ab, Wert Antrittstag.
-> Um was für Abgaben handelt es sich hier?
Die Schlüsselübergabe durch die erwerbende Partei wird Zug um Zug gegen
die Zahlung des vorn vereinbarten Kaufpreises bzw. Restkaufpreises
sowie einer allfälligen noch ungedeckten Mehrkostenforderung der veräussernden
Partei durch die erwerbende Partei erfolgen.
-> Wann erfolgt die Restkaufpreiszahlung? Bei Eigentumsübertragung wie vorn
im Vertrag vermerkt oder bei Schlüsselübergabe wie in diesem Punkt beschrieben?
Die Urkundsperson hat die erwerbende Partei darauf hingewiesen, dass
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen unabhängig von einer
Anmerkung im Grundregister rechtsgültig bestehen können. Die erwerbende
Partei hat sich daher bei den zuständigen Amtsstellen über solche
Eigentumsbeschränkungen (Nutzungsvorschriften und -beschränkungen,
baurechtliche Vorschriften und Auflagen, Altlasten etc.) direkt zu informieren.
-> Wo kann man sich über solche Eigentumsbeschränkungen informieren?
Vielen Dank und Gruss
Astrale