Frist für Mängelbehebung abgelaufen

Diva

Mitglied
15. Aug. 2009
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Hallo Zusammen

Wie kann ich vorgehen, wenn die Mängelbehebungsfrist (wurde mehrmals schriftlich mitgeteilt) abgelaufen ist und nichts gemacht wurde?

Besten Dank für Eure Ratschläge.

Gruss Diva

 
Hallo Diva

Du müsstest für eine genau Antwort noch ein paar Angaben machen:

. Gilt im Vertrag SIA 118 oder das Obligationenrecht?

. Wieviel Zeit ist seit der Abnahme vergangen?

Beste Grüsse

 
Hallo Othmar

Zu sagen gibt es noch, dass es 2 Firmen sind:

Die Abnahme des Rohbaus war am 16. Juli 2009

Die Abnahme des Innenausbaus hat bis heute noch nicht stattgefunden, er Bauleiter hat das Gefühl, dass es das nicht mehr braucht...... da ich ihm eine Gegenrechnung gestellt habe für Arbeiten, welche ER nicht ausgeführt hat. Der "Bauleiter" war in der ganzen Bauphase (3Mt) höchstens 7 mal auf der Baustelle. Wir mussten als Bauherr alles selber organisieren.

Es ist nach VOB Teil B deutsches Recht - nicht SIA-Norm

Gruss

DIVA

 
Hallo Pfälzer:)

Es geht um folgendes:

1. Der 1. Firma habe ich eine Frist bis zum 30.11.2009 gestellt, dass die Mängel wie: Riss beim Treppenhaus (wo 2 verschiedene Materialien aufeinandertreffen) gemacht wird und der fehlende Kaminhut geliefert wird.

2. Der 2. Firma habe ich ebenfalls eine Frist bis zum 30.11.2009 gestellt um die Arbeiten entlich fertigzustellen (z.B. Schlauch für Staubsaugeranlage, Windwächter für Storen) und die Mängel (Längsriss in Fassage ca. 7 m lang - dort wo 2 verschiedene Materialien aufeinandertreffen) zu beheben. Eine Bauabnahme hat noch nicht stattgefunden. Ebenfalls habe ich eine Gegenrechnung gestellt für Leistungen, welche nicht erbracht wurden und diese von der Schlussrechnung abgezogen. Der sogenannte Bauleiter hat seine Pflichten nicht wahrgenommen und dies habe ich etliche male kommuniziert.

Ich habe im Google gelesen, dass wenn ein Haus noch nicht abgenommen ist, es am Bauleiter liegt die Beweise zu liefern, ob die Leistungen erbracht wurden.

Hilft Dir das weiter ?

Gruss

 
Hallo Diva,

nur bedingt... was hast Du denn gem. VOB an Aufträgen erteilt? An die Firmen, einen GU oder meinst Du hier nur den Auftrag an den Bauleiter (was so nach VOB eingtlich nicht möglich wäre.. aber wer weiß was da geschrieben steht..)

Grundsätzlich, nach VOB ist die Abnahme zwingend.. sie ist zu beantragen... in der Regel macht dies schon der Handwerker..will ja sein Geld haben.. oder der Bauleiter..weil es zu seinen Aufgaben gehört.. oder Du selbst.. egal, wenn einer die Abnahme beantragt wird sie auch durchgeführt.. in der Regel.. aber ich kenne nun ja nicht Deine genauen Details.

Wenn Du aber in das Haus einziehst, es benutzt, dann kommt dies einer Abnahme gleich!

All das, hat aber nichts mit dem Bauleiter zu tun.. also mit der Gegenrechnung an ihn.. das ist reine Honorarsache und keine Bauleistung wie mit einem Handwerker.. je nach dem wie sein Vertrag aussieht, kannst Du ggf. auch mit ihm, über seine Leistung eine Abnahme machen..

 
... danke für die Antwort.....

Ich habe einen Pauschalvertrag mit verschiedenen Leistungsstufen - ein Handwerker hat den Namen seiner Firma gegeben und dort den Bauleiter angestellt und die restlichen Firmen laufen auch über diese Firma.

Das mit dem Bezug habe ich auch gelesen, aber das Haus war zum Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt. Wir mussten aber rein, weil die Wohnung gekündigt war und gemäss Zeitangabe hätte es fertig sein müssen.

Mein Nachbar hat das selbe Problem, da wollte der Bauleiter auch keine Abnahme machen.... es sei ja alles i.O....

Hilft dir das?

 
... noch was.... es alles war Pauschal abgemacht, aber z.B. der Sanitär hat es nicht fertiggebracht die Artikel in die Schweiz zu importieren, deshalb mussten wir alles selber organisieren.

Es ist etwas komliziert, aber wenn alles so einfach wäre, würde es die Migros verkaufen:-) und im nachinein ist man immer schläuer.

Gruss

 
Hallo Diva,

das ist dann etwas verworren.. die ganze Geschichte mit dem Namensgebenden Unternehmen... welches den Bauleiter anstellte.. klar, alles möglich..oder auch bewusst gemacht, was evtl. sehr unschön wäre...

Die VOB ist eigentlich relativ klar und eher pro Kunde... aber das hängt, wie bei allen Verträgen vom Text darin ab... hineinschreiben kann man auch hier viel... also dieses welches evtl. Deine Rechte beschneiden würde... das wiederum wäre letztlich wieder nachteilig für das Unternehmen... denn dann würde im Ernstfall der ganze Vertrag nichtig, was die VOB betrifft...

Hier gibt es also keine Antwort Ja/Nein.. da ist das Vertragswerk genau zu lesen und auf evtl. Positionen zu prüfen.... Auch evtl. abhängig davon, wie der Schriftverkehr bzgl. Ingebrauchnahme (also Bezug) dargestellt ist... denn im Prinzip wäre es egal warum Du das Haus bezogen hast (vor einer Abnahme)...entscheidend war, Du hast es bezogen...

Aber auch dann ist dies nicht unbedingt ein Problem die Mangelansprüche durchsetzen zu können... die gelten natürlich auch nach Bezug.

Wenn Du möchtest, dann sende mir die gescannten Unterlagen via Mail zu.. dann schaue ich sie mir einmal an... (architektur.4xb@t-online.de)

 
Hallo zusammen

Dann lese ich auch gerne mit was Pfälzer schreibt, den bei den VOB kenne ich mich nicht aus.

Beste Grüsse

 

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