Garage falsch geplant - Architekt macht gar nichts mehr

tashi

Mitglied
03. Feb. 2007
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Hallo zusammen

Wir haben einen bestehenden Bungalow aus den 60er Jahren komplett umgebaut und eine neue Doppelgarage dazugebaut. Der Architekt hatte vorgeschlagen, die bestehende Haushöhe aufzunehmen und die Garage tiefer zu setzen (vgl. auch Bild).

Wir hatten, bevor die Garage geliefert wurde, noch schriftlich Zweifel angemeldet, ob wir mit den Autos überhaupt hineinfahren können, da die Einfahrt fast 18% Neigung hat. Die Garage muss nun angehoben werden.

Soweit so gut, und es kam, wie es kommen musste: Das Auto meines Mannes passt nicht in die Garage, es steht mit der Karrosserie auf, bei der Einfahrt in die Garageneinfahrt als auch beim Einfahren in die Garage selber. Gemäss Rechtsauskunft des HEV handelt es sich um einen Planungsfehler des Architekten. Da wir noch 20% von seinem Honorar nicht bezahlt haben, hat uns der HEV geraten, nichts zu bezahlen, bis geklärt ist, wer diese Kosten übernimmt, sonst würde der Architekt gar nichts mehr machen.

Unser lieber Architekt hat uns dann vorgejammert, dass er auch Geld zum Leben brauche und wir haben eingewilligt, ihm nochmals eine Zahlung zu überweisen. Und siehe da: nicht einmal 24 Stunden nach Geldeingang hat er uns nun mitgeteilt, dass er gar nichts machen werde, bis alles Geld überwiesen ist.

Wir möchten nun die Garage von jemand anderem korrigieren lassen und diese Kosten mit dem ausstehenden Architektenhonorar verrechnen. Natürlich kann er uns auch betreiben, dann müssten wir eine Gegenrechnung erstellen. Weiss jemand, wie dies genau vor sich geht?

tn_IMG_3114.jpg

 
Habe gerade festgestellt, dass meine Fragestellung nicht gerade klar formuliert war. Weiss jemand von Euch, wie in einem solchen Fall juristisch korrekt vorzugehen ist? Müssen wir dem Architekten einen eingeschriebenen Brief mit einer Mängelrüge zustellen, oder können wir den Auftrag an jemand anders vergeben und das Honorarguthaben mit den Änderungskosten verrechnen?

 
Hallo tashi,

wie hat Dir denn der Architekt die Botschaft übermittelt, dass er nichts mehr machen möchte? Schriftlich?

Du solltest um allen Unklarheiten aus dem Weg zu gehen, ihm auf jeden Fall Deine Meinung in Schriftform (Einschreiben/Rückschein?) mitteilen. Auch auf die "Fehlplanung" (auch wenn er dies anders sieht) hinweisen und ihn gleichzeitig auffordern den Mangel zu beheben. Du darfst ihn dabei auch gerene an Deine nochmalige Abschlagszahlung erinnern, wo Du ihm ja auch entgegengekommen bist!

In der Regel hat er ja eine Haftpflichtversicherung die solche Dinge übernimmt und er (ggf.) nur einen gewissen Eigenanteil tragen müsste. Somit sollte also das finazielle Risiko für ihn überschaubar sein.

Zudem solltes Du ihm auch eine Frist setzen, in der er die Umsetzung der Garage veranlassen und überwachen sollte.

Im Ernstfall kannst Du solch eine Aktion auch alleine veranlassen. Das Unternehmen (es war oder ist doch wohl eine Beton-Fertiggarage?) kann die Termine abstimmen, die Garage wegheben und ggf. seitlich oder an einem anderen Platz abstellen. Wenn Du vorher schon einen Bauunternehmer beauftragst kann er sofort danach die Fundamente entsprechend erhöhen.

Nach Aushärtung des neuen Betons wird dann die Garage erneut aufgestellt und die Arbeiten an der Zufahrt können wieder ausgeführt werden. Die neue Asphaltschicht kann hierbei ja, ausgenommen am Beginn, auf die alte Schicht aufgebracht werden. Die Auffüll- oder Angleichungsarbeiten auf der Rückseite/Gartenseite sollten auch problemlos machbar sein.

Das Vordach hängt an der Garage? Oder wo liegt es auf der Garagenseite auf?

Gruß vom Pfälzer

 
Hallo Pfälzer

Danke für Deine Rückmeldung. Wir haben den Sachverhalt betreffend Fehlplanung bereits rechtlich prüfen lassen, es ist eindeutig das Verschulden des Architekts. Doch er weigert sich, diesen Fall seiner Haftpflichtversicherung anzumelden, er hatte wohl schon vorher einen anderen Fall, den er melden musste.

Der Architekt hat uns nun eine Frist gestellt, dass wir bis Ende nächster Woche alle ausstehenden Honorare bezahlen müssen - was wir mit Sicherheit nicht tun werden. Ich nehme an, dass wir ihm nun im Gegenzug ihm per Einschreiben eine Mängelrüge zustellen müssen, in welchem wir ihn zur Behebung der Garage als auch andere noch offene Punkte wie z.B. die Fertigstellung der Pläne mit einer Frist auffordern.

Was geschieht aber, wenn er uns aufgrund der offenen Honorare betreiben lässt? Müssen wir ihm ebenfalls eine Rechnung präsentieren, die die Kosten für die Änderung der Garage und weitere Mehrkosten aufgrund seiner Planungsfehler beinhaltet?

Das Vordach ist an die Garage anbetoniert. Gemäss Aussage Architekt muss es abgetrennt werden, die Garage muss wieder in zwei Teile zerlegt werden (sie ist innen gefliest), sie wird dann angehoben und direkt mit Betonelementen unterlegt, da wir sie auf unserer Privatstrasse nirgendwo zwischenlagern können. Wir könnten den Auftrag direkt dem Baumeister erteilen, möchten uns aber vorerst absichern, dass wir gegenüber dem Architekten abgesichert sind.

 
Hallo tashi,

die meisten Architektenverträge sehen eine Schlusszahlung nach Fetigstellung bzw. Übergabe von Unterlagen vor. Wenn dies bei Euch ebenfalls so vereinbart ist, dann würde es ihm wohl schwer fallen dies nachzuweisen, da das Problem mit der Garage nicht gelöst ist und, wie Du erwähnst, wohl auch sonst noch einiges zu erbringen oder vorzulegen ist.

Dass er dies so schreibt, bedeutet ja noch nicht, dass er tatsächlich eine Betreibung veranlassen würde. Auch hier müsste er wohl beweisen, dass seine Leistung vollbracht ist, was sie aber nicht ist.

Ja, Du musst ihm auf jeden Fall schriftlich dazu auffordern den Fehler zu beheben und die noch ausstehenden Unterlagen zu übergeben. Weise darauf hin, dass Du anschließend das ausstehende Honorar gerne überweisen würdest. Die Kosten für die Garagenanhebung, inkl. Beleitarbeiten/kosten, würden hierbei in Abzug gebracht, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine Kostenübernahmeerklärung seiner Haftpflichtversicherung vorläge.

Zudem musst Du einen angemessenen Termin setzten und gleichzeitig daruf hinweisen, dass das Bauwerk "Garage" durch die falsche Höhenstellung nicht nutzbar ist!

Sollte er dies bis dahin nicht beheben können, so würdet ihr einen Dritten mit der Abwicklung beauftragen und das hierdurch angefallene Honorar in Rechnung stellen.

Sollte er weiterhin keinen Fehler in der Höhenstellung sehen, dann könnte man auch eine Abnahme mit einem Sachverständigen bzw. besser einem Gutachter ins Auge fassen.

Sollte es in der Zwischenzeit zu einer Bauabnahme mit der Baubehörde gekommen sein, wo auch dieser Umstand als "Mangel" aufgeführt wurde, so solltet Ihr im dies als Anlage beifügen.

Wenn keine Reaktion erfolgt, dann wirst Du wohl nicht umhinkommen, einen Anwalt einzuschalten. Dieser sollte aber als Bau-Fachanwalt bekannt sein, der sich auch im Architekten- und SIA-Recht auskennt.

Du solltest auch in allen Schreiben an ihn darauf hinweisen, dass Du willig bist das Honrar zu zahlen, wenn die angesprochenen Punkte erledigt sind! Seine Leistung aber gleichzeitig als "noch nicht abgeschlossen" erachtest! Damit hättest Du auch in einem Gerichtsverfahren immer Deine Kooperationsbereitschaft bekundet!

Wenn das Vordach nur "anbetoniert" ist, wäre es keine große Aktion die beiden Teile wieder zu trennen. Würde es jedoch auf der Garage aufliegen oder in sonst einer Form statisch mit ihr verbunden sein, so wäre dies vor der Abtrennung genau zu klären, die Garageseite durch Abstützungen zu sichern und gleichzeitig eine neue statische Lösung zu suchen. Da die Garage ja dann höher steht, dürft der/dieser bisherige Platz ja nicht mehr passend sein. Ggf. macht man eine Stahlstüze (je nach Länge auch mehrere) darunter.

Gruß vom Pfälzer

 
Hallo Pfälzer, danke für den Input. Habe ein Schreiben aufgesetzt, dass ich vom Rechtsdienst des Hauseigentümerverbands prüfen lassen werde. Mal schauen, ob wir so weiterkommen.

 
Hoi Tashi,

zuerst würde ich ganz präzise den Ist- Zustand dokumentieren und belegen, warum die Garage die Anforderungen nicht erfüllt / nicht erfüllen kann - ungeeignetes Gefälle etc. Dann würde ich einen anderen Architekten beauftragen, er möge mir eine Variante vorschlagen, welche diesen Missstand aufhebt. Das wird sicher etwas kosten, aber da kommt man nicht drum herum, damit nicht etwas geflickt wird und doch nichts nützt. Dieser Architekt könnte ja auch den Ist Zustand dokumentieren. Dann würde ich mir von einem Baumeister eine detallierte Offerte machen lassen für die zu erbringenden Leistungen. Diese Gesamtkosten (Architekt, Baumeister und eventuell andere Gewerke) würde ich eingeschrieben dem jetzigen Arch übermitteln und ihn auffordern, er solle bekannt geben - innert einer nützlichen Frist - was er nun zu tun gedenkt, und gedenkt er nichts zu tun oder reagiert er gar nicht, dann müsstest Du die Arbeiten vergeben, ausführen lassen, bezahlen und dann vom jetzigen Architekten eintreiben - wie auch immer per Klage oder Gegenklage, wenn er Dich wegen seines Honorars beklagt. Inwieweit das Gericht eine Verrechnung ermöglichen würde kann ich nicht abschätzen - logisch wäre es zumindest. Es handelt sich natürlich ganz klar um einen Planungsfehler - wenn die Garage wegen dem ungeeigneten Gefälle nicht benutzt werden kann.

Und ich kann mir beim besten Willen kein Gericht vorstellen, das ihm Recht geben würde - einerseits ist er nicht imstande, eine Garage so zu planen, damit ein Auto drin parkieren kann, dann tut er nichts dergleichen, und andererseits droht er noch wegen ausstehendem Honorar. Das kann ja nicht sein. Für solche Fälle müsste er eine Berufshaftpflichtversicherung haben, die solche Faux pas decken müsste. Und hat er mit der Versicherung Probleme und argumentiert er im Sinn "er müsse auch von etwas leben", dann weisst ja Bescheid. Mit Architekt hat dies aber nicht viel zu tun.

Du musst aber auf jeden Fall peinlichst genau belegen, warum die Garage ihren Zweck nicht erfüllt. Die Behebungskosten sind rasch möglichst und so präzise wie möglich zu erfassen. Ein guter Architekt oder Bauleiter wird sich Deines Problems sicher annehmen.

Viel Glück!

/emoticons/default_smile.png bud

 
Hi Tashi, ich kann Dir keine Hilfe bezüglich Rechtsmittel geben aber ich kenne mich mit tiefen Fahrzeugen aus. Auch wir haben eine rel. steile Einfahrt und ich habe beim Bau darauf geachtet, das die Schräge konstant bleibt und weder Mulde noch Hügel entstehen. Auf dem Bild fällt mir auf, dass vor der Garage der Platz flach ist und dann in die Steigung über geht. Hast Du eine Seitansicht des Plans, wo man die Steigung hoch zur Strasse sieht ? Bei uns beginnt direkt nach der Regenrinne die Steigung und die bleibt konstant. Ich muss lediglich bei der Ein/Ausfahrt auf die Strasse etwas schräg drüberfahren, da ich sonst bei den Randsteinen aufsetze. Dies ist jedoch so, da sonst bei starkem Regen das Wasser in unsere Einfahrt laufen würde. Ev. könnt Ihr die Probleme mit einer besseren Lösung der Einfahrt in den Griff bekommen, indem man diese sofort nach der Wasserrinne ansteigen lässt. Dabei am besten eine andere Garageneinfahrt als Beispiel nehmen und so das bestmögliche herausfinden. Ja, ist natürlich so oder so Aufwand, aber wesentlich geringer, als die Garage anzuheben. Aber ev. habt Ihr diese Variante schon geprüft. Eine Seitenansicht wär aber sicher hilfreich um die Situation zu sehen.

Viel Glück von den Rennmäusen.

 

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